Steuerfachwirt
Prüfungszulassung
Zulassungsvoraussetzungen
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum „Steuerfachwirt“/zur „Steuerfachwirtin“ (Prüfungsordnung und Anforderungskatalog).
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum „Steuerfachwirt“/zur „Steuerfachwirtin“
Stand: September 2018
PRÄAMBEL
Die Steuerberaterkammer führt zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch berufliche Tätigkeiten erworben worden sind, Fortbildungsprüfungen durch. In der Fortbildungsprüfung hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er qualifizierte berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberaterpraxis mit Sachverhalten aus dem Steuerrecht, dem Rechnungswesen und der Betriebswirtschaft bearbeiten kann. Für die Inhalte der Prüfung wird der bundeseinheitliche Anforderungskatalog zugrunde gelegt.
I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
Die Steuerberaterkammer als zuständige Stelle errichtet für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrervertreter im Sinne des § 3 Abs. 1 angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
§ 3 Berufung
(1) Die Mitglieder (ordentliche und stellvertretende Mitglieder) werden von der Steuerberaterkammer für längstens fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Steuerberaterkammer bestehenden selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrervertreter werden aus dem Kreis der Lehrkräfte, die in berufsbildenden Schulen oder in den für die berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsgängen unterrichten, berufen. Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Steuerberaterkammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Steuerberaterkammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(2) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Steuerberaterkammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses während der Amtszeit aus, so ist ein neues Mitglied dieser Gruppe für die verbleibende Amtszeit zu berufen.
§ 4 Befangenheit
(1) Ist oder war ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit einem Prüfungsbewerber verwandt, verschwägert, sein Betreuer, sein Arbeitgeber oder liegen andere Umstände vor, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, so darf es weder bei der Zulassung noch bei der Prüfung dieses Prüfungsbewerbers mitwirken oder anwesend sein.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der Steuerberaterkammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Im Zweifel entscheidet die Steuerberaterkammer oder während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds nach dessen Anhörung. Wird der Prüfungsausschuss aus den in Abs. 1 genannten Gründen beschlussunfähig, so entscheidet die Steuerberaterkammer über die weitere Durchführung der Prüfung. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(4) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 3 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(5) Die nach Absatz 4 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Steuerberaterkammer.
§ 7 Geschäftsführung
Die Steuerberaterkammer regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung sowie die Durchführung von Beschlüssen. § 24 Abs. 4 bleibt unberührt.
II. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
§ 8 Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Die jeweiligen Prüfungstage und Prüfungsorte werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Anmeldeschluss werden rechtzeitig, mindestens drei Monate vorher unter den amtlichen Bekanntmachungen der Steuerberaterkammer Berlin im Internet unter www.stbk-berlin.de veröffentlicht.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
a) wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ abgelegt hat,
b) wer nach Erfüllung der Voraussetzung zu a) zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung folgt, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen,
a) wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist,
b) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist.
(3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gemäß Abs. 1 entsprechen.
(4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung seinen Beschäftigungsort, in Ermangelung einer Beschäftigung seinen Wohnort im Bezirk der Steuerberaterkammer hat.
(6) Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der Prüfungsbewerber die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.
(7) Zur Fortbildungsprüfung ist nicht zuzulassen, wer die Fortbildungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den Prüfungsbewerber schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer vorgeschriebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festzuhalten. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zur Beendigung der Prüfung widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
III. Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 12 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
a) Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
b) Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer)
c) Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht)
d) Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung
e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts.
(2) Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsfächern, und zwar aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausuren und einer mündlichen Prüfung.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung eines Prüfungsbestandsteils der schriftlichen Prüfung durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Der Antrag auf Befreiung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen. Er muss die Klausur, auf die sich die Befreiung beziehen soll, benennen.
§ 13 Gegenstand und Umfang des schriftlichen Teils der Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:
a) Steuerrecht I (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
b) Steuerrecht II (Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
c) Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht, Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Grundzüge des Gesellschafts- rechts)
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausuren zu a) und b) je vier und für die Klausur zu c) fünf Zeitstunden.
§ 14 Prüfungsaufgaben
(1) Die Erstellung oder Auswahl der Prüfungsaufgaben sowie die Bestimmung der Arbeits- und Hilfsmittel obliegen einem von der Steuerberaterkammer zu berufenden Ausschuss. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Steuerberaterkammern können die Prüfungsaufgaben gemeinsam erstellen. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Aufgaben zu übernehmen.
§ 15 Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung
(1) Die Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Die Aufsicht im schriftlichen Teil der Prüfung kann Personen übertragen werden, die dem Prüfungsausschuss nicht angehören. Diese Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden der aufsichtführenden Person im verschlossenen Umschlag zugeleitet, der erst bei Prüfungsbeginn in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer zu öffnen ist. Der Aufsichtführende stellt die Personalien der Prüfungsteilnehmer fest, verteilt die Aufgaben, gibt Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel bekannt. Auf die Folgen von Täuschungsversuchen jeder Art ist vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.
(3) Die Prüfungsteilnehmer haben die schriftlichen Arbeiten selbständig zu fertigen. Die besonderen Verhältnisse Behinderter sind auf Antrag zu berücksichtigen; die erforderlichen Regelungen trifft die Steuerberaterkammer.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind zusammen mit den Prüfungsaufgaben und Lösungsentwürfen abzugeben.
(5) Der Aufsichtführende hat eine Niederschrift zu fertigen, in der besonders zu vermerken sind
a) Beginn und Ende der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit b) Unregelmäßigkeiten und besondere Vorkommnisse
c) Namen der Prüfungsteilnehmer, die nicht erschienen sind oder Arbeiten nicht abgegeben haben
d) Rücktritt eines Prüfungsteilnehmers von der Prüfung.
(6) Nach Abschluss der Prüfung hat der Aufsichtführende den verschlossenen Umschlag mit den schriftlichen Arbeiten sowie die Niederschrift unverzüglich der Steuerberaterkammer zur weiteren Prüfungsabwicklung zu übersenden.
§ 16 Gegenstand und Umfang der mündlichen Prüfung
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxistypische und fächerübergreifende Fälle lösen kann.
(2) Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 17 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer nach § 13 mangelhafte Leistungen oder in einem Prüfungsfach eine ungenügende Leistung erbracht hat.
(2) Im Falle der Befreiung von einer Klausur gemäß § 12 Abs. 3 kann zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden, wer in den beiden verbleibenden Prüfungsleistungen mangelhafte oder in einem Prüfungsfach eine ungenügende Leistung erbracht hat.
§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsteilnehmer können einzeln oder in Gruppen von bis zu 5 Kandidaten geprüft werden. Die besonderen Verhältnisse Behinderter sind auf Antrag zu berücksichtigen; die erforderlichen Regelungen trifft die Steuerberaterkammer oder während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss hat darauf zu achten, dass die dem Prüfungsteilnehmer obliegende Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wird (§ 62 StBerG und § 50 WPO).
§ 19 Nichtöffentlichkeit der Prüfung
(1) Vertreter der Steuerberaterkammer und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der Prüfung anwesend sein. Sie haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten.
(2) Die Steuerberaterkammer kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bei der mündlichen Prüfung die Anwesenheit von anderen Personen gestatten. Sie haben sich jeder Einwirkung zu enthalten. Ihre Wahrnehmungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Aufzeichnungen über Prüfungsunterlagen und Prüfungsablauf sind ihnen nicht gestattet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
(3) Arbeitgeber, deren Mitarbeiter geprüft werden, dürfen bei der Prüfung nicht anwesend sein.
(4) Über das Prüfungsergebnis hat der Prüfungsausschuss in Abwesenheit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen zu beraten und zu beschließen.
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Rücktritt ist nur bis zum Ende der letzten Klausur möglich. Er ist ausdrücklich gegenüber dem Aufsichtführenden oder der Steuerberaterkammer zu erklären. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.
(2) Ist der Prüfungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so gilt die Prüfung ebenfalls als nicht abgelegt. Über das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Tritt die Verhinderung nach Beginn der Prüfung ein, so können auf Antrag bereits erbrachte in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden. In diesem Fall kann die Prüfung frühestens beim nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt werden.
IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22 Punkte- und Notenschema
(1) Für die Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern im Sinne des § 12 Abs. 2 sowie das Gesamtergebnis im Sinne des § 24 gelten folgende Punkte und Noten:
Punkte | Noten | |
100-92 | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
91-81 | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
80-67 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung |
66-50 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, im Ganzen aber den Anforderungen noch entspricht |
49-30 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind |
29-0 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. |
(2) Jedes Prüfungsfach sowie das Gesamtergebnis sind mit ganzen Punkten zu bewerten, Dezimalstellen sind bis 0,49 abzurunden, ab 0,5 aufzurunden.
§ 23 Bewertung der Prüfungsfächer
(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an der Einzelbewertung der beauftragten Mitglieder gebunden.
(3) Die in der schriftlichen Arbeit erzielten Punkte werden dem Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zum mündlichen Teil der Prüfung mitgeteilt.
(4) Die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind mit einer Punktzahl gemäß § 22 zu bewerten. Eine vom Prüfungsteilnehmer nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Einzelergebnisse das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(2) Zum Bestehen der Prüfung müssen in mindestens drei der vier Prüfungsfächer – im Fall der Befreiung gemäß § 12 Abs. 3 in zwei der drei verbleibenden Prüfungsfächer – sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Summe der Ergebnisse der vier Prüfungsfächer nach Punkten gemäß § 22 durch vier zu teilen und hieraus die Endnote zu bestimmen. Im Fall der Befreiung gemäß § 12 Abs. 3 ist die Summe der Ergebnisse der verbleibenden drei Prüfungsfächer nach Punkten durch drei zu teilen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Der Prüfungsausschuss hat dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Datum des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
§ 25 Prüfungszeugnis, Abschlussbezeichnung
(1) Nach bestandener Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer von der Steuerberaterkammer die Abschlussbezeichnung „Steuerfachwirt“/“Steuerfachwirtin“ zuerkannt und ein Zeugnis erteilt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 2, 3 BBiG
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- die Abschlussbezeichnung Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin
- die Ergebnisse in den Prüfungsfächern und - das Gesamtergebnis in Punkten und Noten
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Beauftragten der Kammer mit Siegel.
(3) Im Falle der Befreiung gemäß § 12 Abs. 3 erfolgt bei dem entsprechenden Prüfungsfach der Vermerk „auf Antrag befreit“.
§ 26 Nicht bestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Steuerberaterkammer einen Bescheid gemäß § 28 mit Bekanntgabe der Punkte und Noten der einzelnen Prüfungsfächer.
§ 27 Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 28 Entscheidungen von Prüfungsausschuss und Steuerberaterkammer
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Steuerberaterkammer sind dem Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer schriftlich bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 29 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Niederschriften sind gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 24 Abs. 4 zehn Jahre aufzubewahren.
§ 30 In-Kraft-Treten, Genehmigung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung unter den amtlichen Bekanntmachungen der Steuerberaterkammer Berlin im Internet unter www.stbk-berlin.de in Kraft.
Die Prüfungsordnung wurde am 19. Oktober 2018 gemäß § 56 Abs 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG von der obersten Landesbehörde genehmigt.
Berlin, 2. Oktober 2018
gez. Roland Kleemann
Präsident
Anforderungskatalog
zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in
bundeseinheitlich | aktueller Stand 2010
VORBEMERKUNG
Durch die Ablegung der Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in nach § 54 BBiG können Steuerfachangestellte den Nachweis führen, dass sie durch berufliche Fortbildung zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Zu dem nachfolgenden Anforderungskatalog ist folgendes zu bemerken:
- Die Prüfungsgebiete in der Fortbildungsprüfung bauen auf dem Fächerkanon für die Abschlussprüfung zum/zur Steuerfachangestellten auf.
In der Fortbildungsprüfung wird erwartet, dass die im Rahmen der Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch berufliche Tätigkeit und Fortbildung eine wesentliche Ausweitung und Vertiefung erfahren haben. Die Anforderungen der Fortbildungsprüfung sind somit deutlich höher und breiter angelegt als bei der Abschlussprüfung des Ausbildungsberufs.
Der Anforderungskatalog erläutert den Rahmen der Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen gemäß § 12 der Prüfungsordnung. Er soll in erster Linie als Orientierungshilfe dienen. Die vorgenommene Aufgliederung der Prüfungsinhalte kann schon wegen der schnell fortschreitenden Entwicklung auf einzelnen Prüfungsgebieten nicht abschließend sein. Insbesondere stellen die Anmerkungen mit Spiegelstrichen keine abschließende Aufzählung dar, sondern sollen nur auf besonders zu beachtende Teilbereiche hinweisen.
A. ALLGEMEINES STEUERRECHT
1. Abgabenordnung
1.1 Grundbegriffe der Abgabenordnung
- Steuern und steuerliche Nebenleistungen
- Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte
- Angehörige, Ständiger Vertreter
1.2 Zuständigkeit der Finanzbehörden
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
1.3 Steuerschuldrecht
- Steuerpflichtiger
- Steuerschuldverhältnis
- Haftung
1.4 Steuerverfahrensrecht
- Beteiligte am Verfahren
- Untersuchungsgrundsatz bei Ermittlung des Sachverhalts
- Mitwirkungspflicht der Beteiligten
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs
- Beweismittel
- Beweislast / Feststellungslast
- Auskunftspflicht und Auskunftsverweigerungsrechte
1.5 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- Fristen und Termine
- Berechnung und Kontrolle
- Verlängerung von Fristen
- Rechtsfolgen der Fristversäumnis
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1.6 Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- Originäre Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
- Abgeleitete Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht (vgl. auch Abschnitt C - Rechnungswesen)
1.7 Verwaltungsakte
- Begriff und Arten
- Inhalt der Verwaltungsakte
- Fehlerhafte Verwaltungsakte
- Bekanntgabe
1.8 Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerbescheide und Feststellungsbescheide
- Besondere Steuerbescheide / Grundlagenbescheide
- Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- Vorläufige Steuerfestsetzung
- Steueranmeldung
- Festsetzungsfrist und Festsetzungsverjährung
1.9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
- Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
- Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
- Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
- Änderung von Vorbehaltsfestsetzungen / Steueranmeldungen
- Änderung vorläufiger Bescheide
- Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
- Änderung von Bescheiden infolge Berichtigung von Grundlagenbescheiden
- Berichtigung von materiellen Fehlern
1.10 Erhebungsverfahren
- Fälligkeitsgrundsatz
- Stundung, Zahlungsaufschub
- Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- Zahlungsverjährung
- Verzinsung, Säumniszuschläge
1.11 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Einspruch
- Verfahrensgrundsätze
- Einspruchsentscheidung
- Aussetzung der Vollziehung
1.12 Außenprüfung (Grundzüge)
- Voraussetzungen
- Durchführung und Mitwirkungspflichten
- Datenzugriff
- Schlussbesprechung und Prüfungsbericht
1.13 Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten (Grundzüge)
2. Bewertungsgesetz
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Allgemeine Bewertungsvorschriften
2.3 Besondere Bewertungsvorschriften
2.4 Feststellung von Einheitswerten
2.5 Vermögensarten
2.6 Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer
- Feststellung von Grundbesitzwerten
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Grundvermögen
- Unbebaute Grundstücke
- Bebaute Grundstücke
- Sonderfälle
- Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Mindestwert
2.7 Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer
B. BESONDERES STEUERRECHT
1. Einkommensteuer
1.1 Steuerpflicht
1.2 Einkommensermittlung
- Persönliche und sachliche Steuerpflicht
- Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1.2.1 Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmung
- Negative ausländische Einkünfte
- Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen
1.2.2 Steuerfreie Einnahmen
1.2.3 Gewinn
- Gewinnbegriff im Allgemeinen
- Gewinnermittlungsarten
- Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- Bewertung
- Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
- Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften
- Pensionsrückstellung
- Gewinn bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
1.2.4 Absetzung für Abnutzung
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
1.2.5 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- Einnahmen
- Werbungskosten
- Pauschbeträge für Werbungskosten
1.2.6 Verlustausgleichsbeschränkungen
1.2.7 Sonderausgaben
- Beschränkt und unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben
- Steuerbegünstigte Zwecke
- Sonderausgabenpauschbetrag, Vorsorgepauschale
- Verlustabzug
1.2.8 Vereinnahmung und Verausgabung
1.2.9 Nicht abzugsfähige Ausgaben
1.2.10 Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- Umfang der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Umfang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Verluste bei beschränkter Haftung
- Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
- Betriebsaufspaltung
- Ruhender Betrieb
- Mitunternehmerschaften
- Atypisch stille Gesellschaft
- Selbständige Arbeit
- Umfang der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Nichtselbständige Arbeit
- Umfang der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Formen der betrieblichen Altersversorgung
- Kapitalvermögen
- Umfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Freistellungsauftrag
- Kapitalertragsteuer und ihre Anrechnung
- Jahressteuerbescheinigung
- Vermietung und Verpachtung
- Umfang der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
- Anschaffungsnaher Aufwand
- Einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
- Umfang der sonstigen Einkünfte
- Arten der sonstigen Einkünfte
- Private Veräußerungsgeschäfte
1.3 Altersentlastungsbetrag
1.4 Veranlagung
1.4.1 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
1.4.2 Veranlagung von Ehegatten
- Getrennte Veranlagung
- Zusammenveranlagung
- Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
1.5 Familienleistungsausgleich
- Kinder
- Freibeträge für Kinder
- Haushaltsfreibetrag
- Kindergeldanrechnung
1.6 Einkommensteuertarif
1.7 Außergewöhnliche Belastungen
- Arten der außergewöhnlichen Belastung
- Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- Kinderbetreuungskosten
1.8 Außerordentliche Einkünfte
1.9 Steuerermäßigungen
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen
1.10 Steuererhebung
1.10.1 Erhebung der Einkommensteuer
- Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen
1.10.2 Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- Lohnsteuerklassen, Lohnsteuerkarte
- Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
- Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte
- Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
1.10.3 Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- Kapitalerträge mit Steuerabzug
- Bemessung der Kapitalertragsteuer
1.10.4 Steuerabzug bei Bauleistungen
1.11 Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
1.12 Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (Grundzüge)
1.13 Kindergeld
2. Körperschaftsteuer
2.1 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
2.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
2.3 Einkommensermittlung
- Allgemeine Einkommensermittlungsgrundsätze
- Nichtabziehbare Aufwendungen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen / Verdeckte Einlagen
2.4 Ermittlung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags
- Körperschaftsteuertarif
- Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens
- Ermittlung der Körperschaftsteuer
- Veranlagung und Erhebung
2.5 Steuerliches Einlagekonto
3. Gewerbesteuer
3.1 Steuergegenstand
- Begriff des Gewerbebetriebes
- Abgrenzung zur Land- und Forstwirtschaft, selbstständigen Arbeit, Vermögensverwaltung
- Gewerbebetriebe der Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften
3.2 Steuerpflicht
- Beginn und Ende
- Unternehmer als Steuerschuldner
- Abweichendes Wirtschaftsjahr
3.3 Gewerbeertrag
- Hinzurechnungen und Kürzungen
3.4 Gewerbeverlust
3.5 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
3.6 Zerlegung
3.7 Veranlagungsverfahren
- Gewerbesteuermessbescheid
- Gewerbesteuerbescheide
- Anpassung der Vorauszahlungen
4. Umsatzsteuer
4.1 System der Umsatzsteuer
- Rechtsgrundlagen
4.2 Steuerbare Umsätze
- Einfuhr aus dem Drittlandgebiet
- Innergemeinschaftlicher Erwerb
4.3 Kriterien steuerbarer Leistungen
- Unternehmer
- Unternehmen
- Inland
- Entgelt
- Ort
4.4 Sondertatbestände steuerbarer Umsätze
- Werklieferung
- Werkleistung
- Reihengeschäfte, Dreiecksgeschäfte
- Differenzgeschäfte
- Zuwendungen an Personal
4.5 Steuerbefreiungen, Optionsmöglichkeiten
- Befreiungsvorschriften
- Optionsmöglichkeiten
- Wirkung auf den Vorsteuerabzug
- Ausfuhr
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Vermietungsumsätze
4.6 Bemessungsgrundlagen
- Lieferungen
- sonstige Leistungen
- innergemeinschaftlicher Erwerb
- Einfuhr
- unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen
- Mindestbemessungsgrundlage
- Differenzbesteuerung
- Änderung der Bemessungsgrundlage
4.7 Steuersätze
4.8 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
- Lieferungen und sonstige Leistungen
- innergemeinschaftlicher Erwerb
- Anzahlungen
- Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
4.9 Ausstellung von Rechnungen
- Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
- Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
- Folgen fehlerhafter Rechnungsausstellung
4.10 Abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuer
- Vorsteuerabzug dem Grunde nach
- Vorsteuerabschluss / teilweiser Vorsteuerausschluss
- Vorsteuerabzug in Sonderfällen
- Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweis
- Reisekosten
- Nichtabziehbare Betriebsausgaben
4.11 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
4.12 Besteuerung von Kleinunternehmen
4.13 Aufzeichnungspflichten
4.14 Fälligkeit, Voranmeldung, Vorauszahlung, Dauerfristverlängerung, besondere Meldepflichten
4.15 Umsatzsteuernachschau
5. Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.1 Besteuerungstatbestände
- Erwerb von Todes wegen
- Schenkungen unter Lebenden
- Gemischte Schenkungen
- Schenkung unter Auflage
- Geldschenkung zum Grundstückserwerb
5.2 Persönliche Steuerpflicht
5.3 Sachliche Steuerbefreiungen
- Hausrat und Kunstgegenstände
- Familienwohnheime
- Unterhaltsanspruch der Angehörigen des Erblassers
5.4 Bewertung steuerpflichtiger Erwerbe
- Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbers
- Bewertungsstichtag
- Bewertung (vgl. Bewertungsgesetz)
5.5 Steuerberechnung
- Berücksichtigung früherer Erwerbe
- Steuerklassen
- Freibeträge
- Steuersätze
5.6 Besteuerungsverfahren
- Steuerschuldner
- Anzeige- und Erklärungspflichten
- Veranlagung und Entrichtung der Steuer
6. Grunderwerbsteuer (Grundzüge)
6.1 Steuergegenstand
6.2. Ausnahmen von der Besteuerung
6.3 Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner und Steuerberechnung
C. RECHNUNGSWESEN
1. Buchführung
1.1 Grundlagen der Buchführung
- Gliederung und Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens
- Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht
- Buchführungsmängel, Rechtsfolgen
- Aufbewahrungsfristen
1.2 Buchführungsorganisation
- Funktionen und Bereiche des Rechnungswesens
- Kontenrahmen und Kontenplan
1.3 Qualitätssicherung in der Buchführung
2. Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht
2.1 Bestandteile des Jahresabschlusses
2.2 Bilanzierungsgrundsätze
- Ziele der Handels- und Steuerbilanz
- Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
- Bilanzierungsgebote, -pflichten, -verbote
- Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen
- Bilanzierungswahlrechte
- Maßgeblichkeitsgrundsatz
- Bilanzzusammenhang
2.3 Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz
- Bewertungsstichtag
- Gegenstand der Bewertung
- Bewertungsmaßstäbe
- Bewertungsmethoden
- Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens
- Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens
- Bewertung des Umlaufvermögens
- Bewertung der Verbindlichkeiten und Renten
- Bewertung von Entnahmen und Einlagen
2.4 Eigenkapital und Rücklagen
- Kapital- und Gewinnrücklagen
- Steuerfreie Rücklagen
2.5 Rückstellungen in der handels- und Steuerbilanz
- Arten inkl. latente Steuern
- Bildung, Auflösung, Verbrauch
- Bewertung
2.6 Rechnungsabgrenzung
- Zweck der Abgrenzung
- Formen der Abgrenzung
- Bildung und Auflösung
2.7 Gliederung der Bilanz
2.8 Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
2.9 Gewinn- und Verlustrechnung
- Aufgaben, Aufbau und Gliederung
- Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren
2.10 Besonderheiten bei Personengesellschaften
- Ergänzungsbilanz
- Sonderbilanz
- Betriebsvermögen
- Gewinnermittlung und Gewinnverteilung
- Offenlegungspflicht
2.11 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
- Anhang
- Lagebericht
- Prüfungspflicht
- Offenlegungspflicht
D. BETRIEBSWIRTSCHAFT (Teilgebiete)
1. Jahresabschlussanalyse
1.1 Ziele und Arten der Jahresabschlussanalyse
1.2 Anlässe für eine Jahresabschlussanalyse
1.3 Aufbereitung des Jahresabschlusses zur Kennzahlenermittlung
- Strukturierung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
- Bewegungsbilanz, Kapitalflussrechnung
1.4 Kennzahlenermittlung zur Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage
- Kapitalstruktur
- Vermögensstruktur
- Liquiditätskennzahlen
- Aufwands- und Ertragsstruktur
- Wirtschaftlichkeitskennzahlen
- Rentabilitätskennzahlen
- Cashflow-Analyse
2. Kosten- und Leistungsrechnung
2.1 Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung
2.2 Teilbereiche der Kostenrechnung
- Kostenartenrechnung
- Kostenstellenrechnung
- Kostenträgerrechnung
2.3 Kostenrechnungssysteme
- Ist-, Normal- und Plankostenrechnung
- Voll- und Teilkostenrechnung
2.4 Auswertung der Kostenrechnung für die Kalkulation
2.5 Betriebsabrechnungsbogen
2.6 Deckungsbeitragsrechnung
2.7 Kurzfristige Erfolgsrechnung
3. Finanzierung
3.1 Finanzierungsanlässe
3.2 Finanzierungsarten
- Außen- und Innenfinanzierung
- Eigen- und Fremdfinanzierung
- Außenfinanzierung als Beteiligungs- oder Kreditfinanzierung
- Innenfinanzierung als Selbst- / Abschreibungsfinanzierung
3.3 Sonderformen der Finanzierung
- Leasing
- Factoring
3.4 Finanzierungsregeln (vgl. auch D 1)
3.5 Kreditfinanzierung und Kreditsicherung (vgl. auch E 1.3)
E. WIRTSCHAFTSRECHT (Grundzüge)
1. Bürgerliches Recht
1.1 Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtssubjekte
- Rechtsgeschäfte
- Fristen und Termine
- Verjährung
1.2 Recht der Schuldverhältnisse
- Entstehung, Inhalt und Beendigung von Schuldverhältnissen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Leistungsstörung
1.3 Sachenrecht
- Besitz, Eigentum
Sicherungsrechte
Nutzungsrechte
1.4 Familienrecht
- Güterrecht
- Güterstand
- Zugewinnausgleich
1.5 Erbrecht
- Gesetzliche Erbfolge
- Testamentarische Erbfolge
- Erbvertrag
- Pflichtteil
- Vermächtnis
2. Handelsrecht
2.1 Kaufleute
2.2 Prokura und Handlungsvollmacht
2.3 Firmenrecht
2.4 Handelsregister
3. Gesellschaftsrecht
3.1 Personengesellschaften
- Rechtsformen
- Gründung
- Haftung
- Vertretung, Geschäftsführung
3.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Gründung
- Haftung
- Vertretung, Geschäftsführung
4. Arbeitsrecht
- Kündigungsschutz
- Erziehungsurlaub
- Mutterschutz
- Schwerbehinderung
5. Sozialversicherungsrecht
5.1 Zweige und Träger der Sozialversicherung
5.2 Leistungen der einzelnen Versicherungszweige
5.3 Sozialversicherungspflicht
- Entstehung
- Beitragsbemessung
- Beitragserhebung
- Beitragsschuldner
- Arbeitgeberhaftung
- Meldepflichten
- Betriebliche Altersversorgung
- Sonderfälle
6. Steuerberatungsrecht
6.1 Hilfeleistung in Steuersachen
6.2 Organisation und Aufgaben des steuerberatenden Berufs
Zuständige Behörden
Für die Zulassung zuständige Behörden sind:
Steuerberaterkammer Berlin Wichmannstr. 6 | Frau Schlender +49 30/889261-23 | sdr@stbk-berlin.de Frau Vieregg |
Steuerberaterkammer Brandenburg Tuchmacherstraße 48 b | Frau Tilg |
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Straße 2 | Frau Bedarf |
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Zum Domfelsen 4 | Frau Görling |
Steuerberaterkammer des Freistaates Thüringen Kartaeuser Str 27a | Frau König |
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Ostseeallee 40 | Frau Jochim |