Unternehmer in der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Laut § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist jeder Unternehmer, der selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Dabei gilt:
- Eine Tätigkeit ist schon dann gewerblich oder beruflich, wenn sie dauerhaft Einnahmen bringen soll - es muss kein Gewinn entstehen.
- Es zählt also nicht, ob man Gewinn machen will - es reicht, wenn man regelmäßig etwas gegen Bezahlung anbietet.
Unternehmer können sein:
- Einzelpersonen (natürliche Personen),
- Firmen (juristische Personen wie GmbHs oder AGs),
- Zusammenschlüsse von Personen (z. B. GbR, OHG).
Um als Unternehmer zu gelten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Steuerfähigkeit (die Person oder Firma kann grundsätzlich Steuern zahlen),
- Tätigkeit muss gewerblich oder beruflich sein,
- Tätigkeit muss selbstständig sein.
Arten von Unternehmern
Unternehmer werden in folgende Arten unterschieden:
- Natürliche Personen: Dazu gehören z. B. Selbstständige, Freiberufler, kleine Gewerbetreibende. Auch Menschen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit (z. B. Minderjährige) können Unternehmer sein. Ehepartner gelten jeweils als eigene Unternehmer, sie werden nicht zusammengefasst.
- Juristische Personen: Hierzu zählen zum Beispiel GmbHs und AGs. Sie sind immer selbstständig und damit Unternehmer, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Eine GmbH ist also Unternehmer, wenn sie z. B. etwas verkauft oder Dienstleistungen anbietet.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Hierzu zählen z. B. Städte, Gemeinden oder staatliche Einrichtungen. Grundsätzlich sind sie keine Unternehmer, wenn sie ihre hoheitlichen Aufgaben erfüllen, wie z. B. Die Polizei oder die Schulbehörde. Wenn sie aber wie private Unternehmen wirtschaftlich tätig werden und z. B. Ein Parkhaus betreiben, können sie Unternehmer sein. Eine Ausnahme: Wenn die Tätigkeit klein ist (unter 17.500 € Umsatz im Jahr) oder ohnehin steuerfrei wäre, dann bleibt die Körperschaft kein Unternehmer. In bestimmten Fällen (laut § 2b UStG) gelten sie trotz hoheitlicher Tätigkeit als Unternehmer, z. B. bei Konkurrenz zu privaten Anbietern.
Personenzusammenschlüsse
Zu den sogenannten Personenzusammenschlüssen gehören:
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
- OHG, KG,
- Vereine.
Wichtig ist: Die Gesellschaft muss nach außen auftreten und selbst Leistungen erbringen, um Unternehmer zu sein. Dann spricht man von einer Außengesellschaft.
Wenn die Gesellschaft nur intern zwischen den Gesellschaftern tätig ist (z. B. stille Gesellschaft), ist sie keine Außengesellschaft. Dann gilt jeder Gesellschafter einzeln als Unternehmer, wenn er nach außen tätig wird.
Gewerbliche vs. berufliche Tätigkeit
Per Definition (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG) ist eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit jede dauerhafte (nachhaltige) Tätigkeit, die darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen.
Dabei müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es wird eine Leistung erbracht,
- Diese wird regelmäßig oder geplant ausgeführt (nicht nur einmalig),
- Ziel ist es, Einnahmen zu erzielen (nicht unbedingt Gewinn).
Beispiele für unternehmerische Tätigkeiten sind z. B. der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, der Betrieb eines Geschäfts oder einer Praxis, oder Vermietung bzw. Verpachtung.
Nicht als Unternehmer gelten Tätigkeiten wie:
- nur das Halten von Aktien oder Beteiligungen ohne Einfluss,
- reine Vereinsarbeit ohne wirtschaftliches Ziel,
- hoheitliche Aufgaben einer Stadt oder Gemeinde
Was bedeutet Selbstständigkeit?
Ein Unternehmer arbeitet auf eigene Rechnung und Verantwortung. Nicht selbstständig ist, wer:
- in einem Arbeitsverhältnis steht,
- einem Chef weisungsgebunden ist,
- feste Arbeitszeiten und Urlaubsvorgaben hat.
Auch Geschäftsführer können Unternehmer sein, wenn sie nicht weisungsgebunden sind und eigenverantwortlich handeln. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an.
Beginn und Ende einer Unternehmereigenschaft
Eine Unternehmerschaft beginnt, sobald Vorbereitungen für eine Tätigkeit getroffen werden, z. B. Büro mieten oder Werbung schalten. Sie beginnt auch schon vor dem ersten Umsatz. Die Voraussetzung dabei: Es muss ernsthaft geplant sein, Einnahmen zu erzielen.
Die Unternehmerschaft endet, wenn der Unternehmer keine Leistungen mehr anbietet und alle geschäftlichen Beziehungen beendet sind.
Auch bei Insolvenz bleibt der Unternehmerstatus bestehen, solange noch Umsätze gemacht werden, in dem Fall durch den Insolvenzverwalter.
Sonderfall: Umsatzsteuerliche Organschaft
Eine Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (der sogenannte Organträger) ein anderes (die Organgesellschaft) so stark kontrolliert, dass es wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
Voraussetzungen hierfür sind:
Finanzielle Eingliederung - Mehrheit der Stimmrechte
Die finanzielle Eingliederung im umsatzsteuerlichen Sinne erfordert, dass der Organträger eine beherrschende Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft besitzt (in der Regel über 50 %), um seinen Willen durchsetzen zu können. In Ausnahmefällen können auch Stimmbindungsverträge dies ermöglichen. Laut Gesetz können grundsätzlich nur juristische Personen Organträger sein, durch die Rechtsprechung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch Personengesellschaften.
Hierbei ist zu beachten, dass das Personengesellschaftsrecht auf dem Einstimmigkeitsprinzip basiert, wodurch die erforderliche Beherrschung erschwert wird. Mehrheitsentscheidungen sind aber möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Der BFH knüpft jedoch an das Einstimmigkeitsprinzip an.
Für die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft ist erforderlich, dass alle weiteren Gesellschafter ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung zwischen Organträger und Organgesellschaft muss bestehen. Der EuGH hat zudem entschieden, dass eine Personengesellschaft auch dann Teil eines Organkreises sein kann, wenn nicht alle Stimmrechte im Kreis gehalten werden.
Wirtschaftliche Eingliederung - gemeinsame wirtschaftliche Ziele
Die wirtschaftliche Eingliederung erfordert enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft, die dem Willen des Organträgers unterliegen, jedoch keine Abhängigkeit im engeren Sinne voraussetzen. Auch die Gründungshistorie einer Tochtergesellschaft kann relevant sein, etwa wenn sie gezielt für bestimmte Aufgaben geschaffen wurde.
Bei einer Betriebsaufspaltung, etwa zwischen einem Besitzunternehmen (z. B. Personengesellschaft) und einer Betriebsgesellschaft (meist Kapitalgesellschaft), besteht durch die Vermietung des Betriebsvermögens in der Regel ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Betriebsgesellschaft zum Besitzunternehmen.
Organisatorische Eingliederung - gleiche Geschäftsführung oder enge Kontrolle
Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich Einfluss nimmt und seinen Willen durchsetzt. Dies geschieht meist durch eine personelle Verflechtung der Leitungsgremien, etwa bei Personenidentität (z. B. identische Geschäftsführer) oder wenn Mitarbeiter des Organträgers in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tätig sind.
Auch bei teilweiser Personenidentität kommt es auf konkrete Einflussmöglichkeiten wie Stimmenmehrheit oder Weisungsrechte an. Eine organisatorische Eingliederung kann jedoch auch ohne personelle Verflechtung vorliegen, wenn der Organträger durch Konzern- oder Geschäftsführungsrichtlinien die Geschäftsführung der Organgesellschaft lenken kann.
In der Praxis lässt sich durch entsprechende Ausgestaltung dieser Richtlinien eine umsatzsteuerliche Organschaft gezielt vermeiden.
Die Folge: Die Organgesellschaft ist kein eigener Unternehmer mehr. Vielmehr gelten beide als ein Unternehmer (der Organträger). Umsätze zwischen ihnen sind nicht steuerbar.
Auch Personengesellschaften können Teil einer Organschaft sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (laut EuGH-Urteil von 2021).