Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Grundsätzliches zur Steuerbefreiung
Wenn ein Umsatz grundsätzlich umsatzsteuerbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), stellt sich als Nächstes die Frage: Muss dafür auch wirklich Umsatzsteuer gezahlt werden? Nicht jeder steuerbare Umsatz ist nämlich auch steuerpflichtig. Das liegt an den Steuerbefreiungen, die in den §§ 4 ff. UStG geregelt sind.
Wenn eine solche Steuerbefreiung greift, fällt keine Umsatzsteuer an. Im Gegenzug darf aber oft auch keine Vorsteuer gezogen werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Es gibt jedoch für bestimmte Umsätze die Möglichkeit, freiwillig auf die Steuerbefreiung zu verzichten (§ 9 UStG). Das ist ein echtes Wahlrecht, das man bewusst ausüben muss. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab, vor allem von der Frage: Ist der Vorsteuerabzug vorteilhafter als die Steuerfreiheit?
Das Thema “Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer” kommt regelmäßig in der Steuerberaterprüfung vor. In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen bereiten wir Sie optimal auf das Examen vor!
Der Steuerbefreiungskatalog des § 4 UStG - Überblick
§ 4 UStG listet zahlreiche steuerfreie Umsätze auf. Nachfolgend finden Sie einige Fälle für Praxis und Prüfung im Überblick:
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Beispiel |
| Ausfuhrlieferungen (Export) | § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG | Verkauf von Ware an Kunden außerhalb der EU |
| Lohnveredelung (Export) | § 4 Nr. 1a i.V.m. § 7 UStG | Bearbeitung von Waren von Kunden außerhalb EU, siehe auch Ausfuhrlieferungen |
| Innergemeinschaftliche Lieferungen | § 4 Nr. 1b, § 6a UStG | Lieferung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land |
| Grundstücksvermietung | § 4 Nr. 12 UStG | Vermietung von Wohnraum |
| Finanz- und Versicherungsleistungen | § 4 Nr. 8 und 11 UStG | Kreditvergabe, Versicherungsmakler |
| Vermittlungsleistungen | § 4 Nr. 5 UStG | Vermittlung von Exportgeschäften |
| Leistungen im Ausland/Drittland | § 4 Nr. 1, 5, 6 UStG | Dienstleistungen, die im Drittland erbracht werden |
| Einfuhr steuerfreier Gegenstände | § 5 UStG | Import von z. B. Medikamenten durch gemeinnützige Organisationen |
Ausfuhrlieferung & Lohnveredelung - § 4 Nr. 1a UStG
Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG)
Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Drittland) sind steuerfrei, wenn die Ware tatsächlich das Land verlässt - durch den Unternehmer oder den ausländischen Abnehmer. Die Details stehen in § 6 UStG.
Wichtig:
- Die Ausfuhr muss belegt werden - mit Belegen und über das elektronische System ATLAS.
- Nur eine Lieferung innerhalb einer Lieferkette (Reihengeschäft) kann als steuerfreie Ausfuhrlieferung gelten: die sogenannte bewegte Lieferung.
Lohnveredelung (§ 7 UStG)
Wenn ein Unternehmer im Auftrag eines ausländischen Kunden Ware bearbeitet (z. B. Veredelung von Textilien), kann dieser Umsatz ebenfalls steuerfrei sein - wenn die Ware ins Drittland geht. Die genauen Bedingungen entsprechen weitgehend denen bei Ausfuhrlieferungen.
Innergemeinschaftliche Lieferung - § 4 Nr. 1b UStG
Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind steuerfrei, wenn:
- die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt,
- der Käufer ein Unternehmer ist und
- beide Parteien eine gültige USt-IdNr. haben (§ 6a UStG).
Umsatzsteuerlager - § 4 Nr. 4a UStG
Lieferungen in oder aus einem sogenannten Umsatzsteuerlager (zollfreies Lager für bestimmte Waren) können steuerfrei sein.
Beispiel: Lieferung von Metallwaren, die in einem bewilligten Lager gelagert werden.
Wichtig:
- Es braucht eine Bewilligung vom Finanzamt.
- Bei Auslagerung endet die Steuerbefreiung - außer es geht direkt in ein anderes Umsatzsteuerlager.
Lieferung vor der Einfuhr - § 4 Nr. 4b UStG
Wenn der Abnehmer selbst die Einfuhr übernimmt, ist die davor liegende Lieferung steuerfrei.
Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Ware an einen Kunden im Ausland, der die Ware selbst beim Zoll anmeldet.
Elektronische Schnittstellen - § 4 Nr. 4c UStG
Wenn ein ausländischer Händler über digitale Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft, wird der Plattformbetreiber in bestimmten Fällen als Lieferant behandelt - diese fingierte Lieferung ist dann steuerfrei.
Vermittlungsleistungen - § 4 Nr. 5 und Nr. 11 UStG
Was ist eine Vermittlungsleistung?
Ein Vermittler bringt Käufer und Verkäufer zusammen, handelt aber im fremden Namen und auf fremde Rechnung.
Steuerfreie Vermittlungen nach § 4 Nr. 5 UStG:
- bei Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen
- bei grenzüberschreitender Personenbeförderung
- bei Umsätzen mit Wirkung im Drittland
§ 4 Nr. 11 UStG betrifft speziell:
- Bausparkassenvertreter
- Versicherungsvertreter und -makler
Nur diese klar genannten Berufsgruppen profitieren hier von der Steuerfreiheit.
Finanzdienstleistungen - § 4 Nr. 8 UStG
Viele klassische Bank- und Finanzdienstleistungen sind steuerfrei. Dazu zählt z. B.:
- Kreditgewährung
- Zahlungsverkehr
- Vermittlung von Gesellschaftsanteilen (z. B. GmbH-Anteile)
Gerade beim Unternehmensverkauf (Share-Deal) ist das wichtig.
Grundstücksvermietung - § 4 Nr. 12 UStG
Steuerfrei ist die:
- Vermietung von Wohnungen und Gebäuden
- Vermietung von Stellplätzen (wenn Nebenleistung zur Wohnungsvermietung)
- Überlassung auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrags
Nicht steuerfrei sind:
- Kurzzeitvermietungen (z. B. Hotel)
- Vermietung von Maschinen oder Betriebsvorrichtungen
- Vermietung von Parkplätzen als Hauptleistung
Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG):
Wer z. B. an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer vermietet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten - und dadurch Vorsteuer ziehen.
Steuerfreier innergemeinschaftlicher - Erwerb § 4b UStG
Auch der Erwerb bestimmter Waren aus dem EU-Ausland ist steuerfrei, z. B.:
- Gold für Zentralbanken
- gesetzliche Zahlungsmittel
- bestimmte Wasserfahrzeuge
Zudem sind Einfuhren steuerfrei, wenn auch die entsprechende Einfuhr nach anderen Vorschriften steuerfrei wäre.
Steuerfreie Einfuhr - § 5 UStG
Einige Importe sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit - z. B.:
- Rückwaren
- Gegenstände für internationale Organisationen
- Gegenstände zur aktiven Veredelung
Das Ziel der steuerfreien Einfuhr ist Wettbewerbsneutralität, indem gleiche Regeln für inländische und eingeführte Waren angewendet werden.
Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht können bares Geld sparen, aber auch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.
Deshalb lohnt es genau zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden oder aktiv darauf verzichtet werden sollte.