Konsignationslager
Umsatzsteuer
Konsignationslager (auch Call-off-Stock genannt) sind spezielle Lager, in denen ein Lieferant Waren bereitstellt, die ein bestimmter Abnehmer erst später und bei Bedarf entnimmt. Die Ware bleibt bis zur Entnahme im Eigentum des Lieferanten, erst beim "Abruf" (Entnahme) geht das Eigentum auf den Abnehmer über. Seit dem 01.01.2020 greift die Neuregelung des § 6b UStG zur "Vereinfachung" des Besteuerungsverfahrens in Verbindung mit Konsignationslager in der EU.
In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen gehen wir ausführlich auf Umsatzsteuer-Themen und unter anderem auch auf Konsignationslager ein und bereiten Sie optimal auf die Steuerberateprüfung vor!
Merkmale eines Konsignationslagers:
- Lagerort: befindet sich in der Nähe oder direkt beim Abnehmer - meist in einem anderen EU-Mitgliedstaat
- Vorrat: der Lieferant lagert dort Waren ein, um die spätere Lieferung für den Abnehmer zu vereinfachen
- Eigentum: bleibt beim Lieferanten, bis der Abnehmer die Ware entnimmt
- Abnehmer: ist bereits beim Einlagern namentlich bekannt.
- Entnahme: erfolgt flexibel, je nach Bedarf - also nicht sofort beim Eintreffen der Ware.
Hintergrund des § 6b UStG
Sinn und Zweck des § 6b UStG, ist eine Vereinfachung solcher Vorgänge, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Sobald § 6b UStG zu tragen kommt, wird erst im Zeitpunkt der Entnahme im Abgangsland eine steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und beim Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb angenommen.
Durch die Vorschrift § 6b UStG wird ein innergemeinschaftliches Verbringen bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des liefernden Unternehmers im Bestimmungsland verhindert, wenn die Ware über Grenzen ins Gemeinschaftsgebiet gelangt. Sollte es also keine entsprechende Vorschrift geben, müsste im Zeitpunkt der Warenbewegung eine Besteuerung vorgenommen werden. Der Unternehmer hätte dann aus dem innergemeinschaftlichem Erwerb einen Vorsteuerabzug und müsste im Zeitpunkt der Veräußerung an den Kunden eine reguläre Lieferung versteuern, während bei dem Abnehmer ein Vorsteuerabzug zu prüfen wäre. Doch jetzt hilft § 6b UStG ab.
Tatbestandsmerkmale nach § 6b UStG
Die Tatbestandsmerkmale des § 6b UStG betreffen das sogenannte Konsignationslager (auch: "Call-off-Stock"). Die Vorschrift wurde eingeführt, um die Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden Lieferungen über ein Lager im EU-Ausland zu vereinfachen - insbesondere um den Erwerb erst dann zu besteuern, wenn die Ware tatsächlich entnommen wird, ohne dass es im Vorfeld zu einer Registrierungspflicht im Bestimmungsland kommt.
Damit die Vereinfachungsregel greift, müssen folgende Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) kumulativ erfüllt sein:
- Verbringen eines Gegenstands in ein Konsignationslager in der EU
- Der Unternehmer befördert oder versendet einen Gegenstand aus dem Inland in ein Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
- Das Lager dient ausschließlich der späteren Entnahme durch einen bestimmten Abnehmer.
- Feststehender Abnehmer
- Der Abnehmer muss bereits beim Beginn der Beförderung oder Versendung bekannt sein.
- Es darf sich also nicht um ein anonymes Vorratslager handeln.
- Der Abnehmer muss in dem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst sein (Verwendung einer gültigen USt-IdNr.).
- Vereinbarung zur Eigentumsübertragung bei Entnahme
- Es muss vereinbart sein, dass der Abnehmer das Eigentum an der Ware erst mit Entnahme aus dem Lager erhält.
- Der wirtschaftliche Übergang soll also zeitlich nach dem Verbringen liegen.
- Frist: Entnahme innerhalb von 12 Monaten
- Der Gegenstand muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Verbringen vom vorgesehenen Abnehmer entnommen werden.
- Erfolgt keine Entnahme, wird rückwirkend eine Lieferung ins Lager fingiert, die dann ggf. zur Registrierungspflicht im Zielland führt (§ 6b Abs. 4 UStG).
- Ordnungsgemäße Buchführung
- Der liefernde Unternehmer muss ein besonderes Verzeichnis führen, das alle Vorgänge rund um das Konsignationslager dokumentiert (§ 22 Abs. 4f UStG).
- Zudem muss die Lieferung korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden.
Was passiert, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist?
Dann greift die Vereinfachungsregel nicht. Es liegt ein sog. Verbringen in ein Lager mit anschließender Lieferung vor - der Unternehmer muss sich dann im Zielland umsatzsteuerlich registrieren und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine lokale Lieferung erklären.
Zeitliche Beschränkung gem. § 6b Abs. 3 und 4 UStG
Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung und Versendung des Gegenstandes bewirkt, so gilt der Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als innergemeinschaftliche Lieferung im Form des ig. Verbingens § 3 Abs. 1b UStG i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG und entsprechend im Bestimmungsmitgliedsstaat als ig. Erwerb § 1 Abs. 2a UStG.