Entstehung der Umsatzsteuer

Die Entstehung der Umsatzsteuer beschreibt den Zeitpunkt, ab wann die Umsatzsteuer rechtlich fällig wird, also wann sie vom Unternehmer ans Finanzamt abgeführt werden muss. Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 13 UStG. In der schriftlichen und mündlichen Steuerberaterprüfung müssen Sie wissen, wann die Umsatzsteuer entsteht und welche Sonderfälle es gibt. In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen vermitteln wir Ihnen dass notwendige Wissen!

Grundfall: Steuer entsteht mit Leistungsausführung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) UStG gilt:

  • Die Umsatzsteuer entsteht am Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
  • Das gilt für:
    • Lieferungen
    • sonstige Leistungen
    • Teilleistungen

Eine Teilleistung liegt vor, wenn:

  • die Leistung wirtschaftlich teilbar ist und
  • ein eigenes Entgelt dafür vereinbart wurde.

Auch hier entsteht die Steuer am Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Teilleistung erbracht wurde.

Vorauszahlungen und Anzahlungen

Wird vor der eigentlichen Leistung bereits Geld gezahlt (z. B. Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon mit dem Geldeingang. Das ist in § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG geregelt.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten Sonderregelungen nach § 21 Abs. 2 UStG (in Verbindung mit § 13 Abs. 2 UStG). Dabei wird auf die Regeln für Zölle verwiesen.

Sonderregelungen nach § 13b UStG

Der § 13b UStG regelt in bestimmten Fällen abweichende Zeitpunkte, zu denen die Umsatzsteuer entsteht. Zwar geht es in der Vorschrift hauptsächlich um die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, aber auch die Steuerentstehung ist dort zum Teil anders geregelt.

Leistungen aus dem EU-Ausland - § 13b Abs. 1 UStG

Erbringt ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in Deutschland eine steuerpflichtige sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer:

  • am Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Weitere Sonderfälle - § 13b Abs. 2 UStG

In Absatz 2 ist eine Liste von Leistungen aufgeführt, bei denen die Steuer:

  • mit Ausstellung der Rechnung oder
  • spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung

entsteht, je nachdem, was früher eintritt.

Wichtige Fälle aus dieser Liste sind:

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands (Nr. 1)
  • Sicherungsübereignungen außerhalb von Insolvenzverfahren (Nr. 2)
  • Grundstücksgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Nr. 3)
  • Bauleistungen - z. B. Errichtung, Reparatur oder Abriss von Gebäuden (ohne Planung und Überwachung) (Nr. 4)
  • Lieferungen bestimmter Gegenstände aus Anlage 3 (Nr. 7)
  • Gebäudereinigung (Nr. 8)
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets, Konsolen u. Ä., wenn die Rechnungssumme für den Vorgang mindestens 5.000 € beträgt (Nr. 11)

§ 13b Abs. 3 UStG: Leistungen über mehr als ein Jahr

Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. langfristige Dienstleistungen) gilt: Wenn sich eine Leistung über mehr als ein Jahr erstreckt, entsteht die Umsatzsteuer spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Diese Regel gilt abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1.

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