Mündliche 
Steuerberaterprüfung 2026

Wichtige Infos für eine effiziente Vorbereitung zzgl. Auswertung der Kurzvortragsthemen

Vor Kurzem haben Sie sich der wahrscheinlich größten Herausforderung Ihres bisherigen Berufslebens gestellt – der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Wir hoffen, Sie konnten sich hiernach bereits etwas erholen, und neue Kraft schöpfen. Nun gilt es, den Fokus wieder neu zu schärfen – auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2026. Dass dies schwerfällt, da die Ergebnisse der schriftlichen Steuerberaterprüfung noch auf sich warten lassen, ist nur zu verständlich. Dieser Leitfaden soll Ihnen daher den „Wiedereinstieg“ erleichtern. Kurz und kompakt ist er Ihr Navigator auf Ihrem persönlichen Weg zum Titel.

Zusammenfassung

Die mündliche Steuerberaterprüfung 2026 bildet den entscheidenden letzten Schritt auf dem Weg zum Steuerberatertitel. Sie folgt auf die schriftliche Prüfung und prüft sowohl Fachwissen als auch kommunikative und analytische Fähigkeiten. Der Prüfungsteil besteht aus einem Kurzvortrag zu einem aktuellen steuerlichen Thema sowie mehreren Fragerunden durch die Prüfer. Die Themen decken das gesamte steuerliche Spektrum ab – von Ertragsteuern über Bilanzsteuerrecht bis hin zu Berufsrecht, VWL und BWL.

Die Prüfung wird in kleinen Gruppen von meist sechs Kandidaten durchgeführt, betreut durch ein sechsköpfiges Prüfungsgremium. Jede Runde dauert etwa 30 Minuten, anschließend beraten die Prüfer über die Notenvergabe. Für jedes Teilgebiet wird eine Einzelnote vergeben, die gemeinsam mit der schriftlichen Leistung das Gesamtergebnis bildet.

Zur optimalen Vorbereitung bietet Dr. Bannas spezielle Trainings an – darunter Kurzvortragsseminare, Intensivkurse und realitätsnahe Prüfungssimulationen. Diese unterstützen angehende Steuerberater:innen dabei, souverän aufzutreten, gezielt zu argumentieren und den entscheidenden Schritt zur erfolgreichen Prüfung zu meistern.

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I. Allgemeine Hinweise zur Organisation und zu den Prüfungsinhalten

1. Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung und Organisation

Die Prüfungskandidaten sind zur mündlichen Steuerberaterprüfung zugelassen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Steuerberaterprüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt, wobei sich diese Gesamtnote als Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten ergibt (§ 25 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 DVStB).1 

Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Kandidaten von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer ein schriftlicher Bescheid erteilt. Weiterhin haben die Prüflinge in einigen Kammerbezirken die Möglichkeit, die Ergebnisse der schriftlichen Steuerberaterprüfung bereits vorab online abzurufen. Das konkrete Datum für die Onlineabfrage sowie für den Versand des Bescheids wird i. d. R. zum Ende der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 

Ist die Hürde von 4,5 genommen und die schriftliche Prüfung damit „bestanden“, werden der Bescheid über die schriftliche Prüfung und die Ladung zur mündlichen Prüfung regelmäßig in einem verbundenen Schreiben versandt. 

In dem Ladungsschreiben für die mündliche Steuerberaterprüfung wird i. d. R. folgendes mitgeteilt: 

  • die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung;2
  • der Tag der mündlichen Prüfung mit Uhrzeit und Prüfungsort;
  • der Prüfungsausschuss und die diesem Ausschuss angehörenden Mitglieder, erfahrungsgemäß jedoch ohne Mitteilung der konkreten Zusammensetzung am jeweiligen Prüfungstag, wobei in einigen Bundesländern dazu vorab überhaupt keine Informationen gegeben werden;3
  • die zugelassenen Hilfsmittel, wobei dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird: Für die mündliche Prüfung 
    – sind die Hilfsmittel zugelassen, die bereits für die schriftliche Prüfung zugelassen waren (d. h. Steuer- und Wirtschaftsgesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse), 
    – sind nur die Steuergesetze zugelassen, oder 
    – es sind überhaupt keine Hilfsmittel zugelassen (wie z. B. in Berlin). Sind Hilfsmittel zugelassen, wird außerdem mitgeteilt, ob eigene Hilfsmittel genutzt werden dürfen oder ob Ihnen diese zur Verfügung gestellt werden;
  • Informationen zum Kurzvortrag dahingehend, dass drei Themen zur Wahl gestellt werden und dass die Dauer des Vortrags – in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. Kammerbezirks – auf fünf bis sieben, zehn bzw. zehn bis zwölf Minuten begrenzt ist;
  • der Hinweis, dass sich die für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Prüfungsgebiete aus § 37 Abs. 3 StBerG ergeben (s. hierzu genauer in Kap. I.2.b));
  • die Anzahl der jeweils gleichzeitig geprüften Kandidaten;
  • eine Rechtsbehelfsbelehrung;
  • Hinweise zur Bestellung als Steuerberaterin/Steuerberater nach bestandener Prüfung.

Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Versand der Ladungsschreiben für die mündliche Prüfung ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich. In Berlin und Thüringen bspw. erfolgt die Bekanntgabe bereits Mitte Dezember. In den meisten anderen Kammerbezirken müssen sich die Teilnehmenden allerdings in Geduld üben, denn hier werden die Ergebnisse erfahrungsgemäß erst im Laufe des Januars oder noch später verkündet.

TIPP

Wichtig ist, dass Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer die Informationen hierzu kontinuierlich verfolgen. (Frühzeitige) telefonische Nachfragen hingegen sind meist nicht gerne gesehen.

Die Mindestladungsfrist für die mündliche Prüfung beträgt zwei Wochen. Und dies wird von einigen Steuerberaterkammern auch tatsächlich so praktiziert! 

Die Prüfungstermine reichen bundesweit von ca. Mitte Januar bis Ende April. Während die schriftliche Prüfung zeitlich und inhaltlich bundeseinheitlich abläuft, entscheiden die Prüfungsausschüsse individuell über die Termine und den konkreten Ablauf der mündlichen Prüfungen. Wie viele Prüfungstermine mit wie vielen Prüfungsausschüssen benötigt werden, hängt auch jeweils von der Anzahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten ab. Hier sollten Sie sich einen Eindruck anhand der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk verschaffen.

HINWEIS

Erscheinen Sie nicht zur mündlichen Prüfung, gilt die Steuerberaterprüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB). Reichen Sie daher im Krankheitsfall bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schnellstmöglich ein ärztliches Attest ein. Auf Verlangen ist eine Erkrankung auch durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 DVStB).

2. Prüfungsablauf und -inhalte

a) Prüfungsablauf

Abzulegen ist die Prüfung vor dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Dieser setzt sich i. d. R. aus sechs Prüfern zusammen: 

  • drei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie
  • drei Steuerberatern oder aber zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft.

Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB). Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Note oder das Bestehen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend (§ 13 Abs. 2 DVStB). 

Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit i. d. R. vier bis fünf Prüflingen durchgeführt; ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht. Allerdings ist es gängige Praxis, dass der Kurzvortrag von den Prüflingen einzeln, ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge, zu halten ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungsgruppen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass diese – auf die Vornoten bezogen – gemischt zusammengesetzt sind. Im Prüfungsraum werden die Kandidaten i. d. R. mit Namensschildern in alphabetischer Sitzreihenfolge platziert. 

Die auf den einzelnen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll dabei insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten (§ 26 Abs. 7 DVStB), wobei aus den Gedächtnisprotokollen der Kandidaten der vorangegangenen Prüfungen zu entnehmen ist, dass diese Zeit von den Prüfungsausschüssen oftmals nicht voll ausgeschöpft wird. In besonders kritischen Situationen (wenn es noch um das Sammeln der letzten Punkte für das Bestehen geht) kann die Prüfungszeit aber auch einmal überschritten werden. 

Die mündliche Prüfung wird entweder als eine über den ganzen Tag laufende Prüfung oder als Vormittags- bzw. Nachmittagsprüfung (z. B. Baden-Württemberg, Hamburg) durchgeführt. Die Ladung zum Prüfungstermin erfolgt entweder für alle Prüflinge zeitgleich (z. B. 8:00 Uhr) oder zeitlich gestaffelt nacheinander (z. B. 8:00 Uhr, 8:15 Uhr usw.). 

Erscheinen Sie am Prüfungstag überpünktlich am Prüfungsort. Dort werden von den Aufsichtführenden (Mitarbeitenden der Steuerberaterkammer) zunächst die allgemeinen Prüfungsformalitäten erledigt, Ihnen werden die räumlichen Vor-Ort-Bedingungen gezeigt und der weitere Ablauf erläutert. Neben dem Prüfungsraum steht ein Raum zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag und zusätzlich meist ein Pausenraum zur Verfügung. 

Inwieweit die ggf. zugelassenen Hilfsmittel (s. hierzu bereits Kap. I.1.) sowie Schreibpapier und Stifte durch die Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt werden, entnehmen Sie dem Ladungsschreiben. Teilweise ist es auch erlaubt, eigene Karteikarten (dann möglichst im DIN A5-Format) für die Vorbereitung des Kurzvortrags zu verwenden. 

Bringen Sie Ihre Verpflegung selbst mit, denn erfahrungsgemäß wird lediglich Wasser, ggf. Kaffee/Tee, bereitgestellt. Nach der Erledigung der Formalitäten beginnt die Prüfung – zeitlich gestaffelt für die einzelnen Kandidaten – mit der Vorbereitung des Kurzvortrags. 

Die mündliche Steuerberaterprüfung gliedert sich in 

  • den soeben bereits angesprochenen Kurzvortrag4 und
  • sechs Prüfungsabschnitte5.

Ein Prüfungsabschnitt umfasst dabei jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Somit weisen die Prüfungsabschnitte regelmäßig Schwerpunkte auf (z. B. Bilanzierung/BWL, Wirtschaftsrecht); dies ist jedoch nicht zwingend, so dass auch rechtsübergreifende Fragen gestellt werden können. Abschließend prüft in einigen Ausschüssen der Vorsitzende, der dabei auch Themen aus den Vorrunden wiederholt aufgreifen und vertiefen kann. 

Nach dem sechsten Prüfungsabschnitt erfolgt die endgültige Beratung des Prüfungsausschusses, während die Kandidaten vor dem Prüfungsraum oder im Pausenraum warten. Sowohl für den Kurzvortrag als auch für jeden der sechs Prüfungsabschnitte wird jeweils eine Note vergeben. Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Noten werden aber nicht erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 DVStB). 

Nach Abschluss der Beratung werden die Teilnehmenden entweder einzeln oder gemeinsam in den Prüfungsraum gebeten und über ihre Prüfungsergebnisse in Kenntnis gesetzt (§ 28 Abs. 1 DVStB). Erfahrungsgemäß ist es ein gutes Zeichen, wenn alle Prüflinge gleichzeitig zur Ergebnisverkündung aufgerufen werden, da dann regelmäßig alle bestanden haben. Prüflinge, die nicht bestanden haben, wird ihr Ergebnis i. d. R. einzeln vorab verkündet und begründet.

HINWEIS 

Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder die mündliche Prüfung insgesamt wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der mündlichen Prüfung, entweder gegenüber den Aufsichtsführenden oder gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB). Sollte Ihre mündliche Prüfung nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren zu beantragen, solange die Entscheidung über das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig ist (§ 29 DVStB). Darüber hinaus besteht – unabhängig vom Überdenkungsverfahren – die Möglichkeit einer (Anfechtungs-)Klage i. R. der Klagefrist vor dem FG.6

b) Prüfungsinhalte

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete

  1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist es, dass jeweils sämtliche Gebiete Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Daher ist es für die Prüfer auch nicht verpflichtend, alle Prüflinge der Prüfungsgruppe in allen sechs Prüfungsabschnitten in jeweils gleichem Umfang zu befragen.

TIPP

Das Steuerrecht bildet damit insgesamt den Schwerpunkt der mündlichen Steuerberaterprüfung und hier insbesondere die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer, das Bilanzsteuerrecht und die Abgabenordnung. Daher gilt es, das alte Prüfungswissen aufrecht zu erhalten sowie – soweit erforderlich – auf den neusten Stand zu bringen. Daneben spiegeln die Gedächtnisprotokolle Fragen aus den "nicht-steuerlichen" Rechtsgebieten7 wider, die Sie sich neu aneignen müssen: Berufsrecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und VWL/BWL. Weniger häufig geprüft werden bspw. das Unionsrecht oder das Zollrecht. Beachten Sie zudem, dass in die Prüfung regelmäßig auch aktuelle Neuerungen aus der Gesetzgebung8 und Rechtsprechung9 mit einbezogen werden (vgl. hierzu auch Kap. V.).

II. Kurzvortrag

1. Allgemeines

Der Kurzvortrag geht wertmäßig zwar ebenfalls nur mit 1/7 in die Gesamtwertung der mündlichen Prüfung ein, wird also gegenüber den anderen sechs Prüfungsabschnitten nicht höher gewichtet. Nichtsdestotrotz kommt dem Vortrag eine besondere Bedeutung zu, ist er doch Ihre persönliche „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung. Hier geht es um den ersten Eindruck, den Sie den Prüfern vermitteln. Ihrer „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk schenken.

Der Kurzvortrag soll zeigen, dass Sie nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht von insgesamt 30 Minuten über eines der drei zur Auswahl stehenden fachlichen Themen (§ 26 Abs. 6 DVStB) einen gut strukturierten Vortrag in knapper und verständlicher Form halten können. Die 30 Minuten Vorbereitungszeit umfassen also die Auswahl, Vorbereitung und Ausarbeitung des Themas. 

Der Kurzvortrag kann damit in folgende Schritte unterteilt werden: 

  1. Auswahl des Themas,
  2. Brainstorming,
  3. Erstellung des Vortragsmanuskripts (Stichpunkte),
  4. Halten des Vortrags vor dem „geistigen Auge“ und
  5. Vortrag vor dem Prüfungsausschuss.

In Bezug auf den zeitlichen Umfang des Kurzvortrags gibt es unterschiedliche Vorgaben. Dies kann von mind. fünf bis max. zwölf Minuten reichen. Infos hierzu enthält i. d. R. das Ladungsschreiben. In den meisten Fällen beträgt die Richtgröße zehn Minuten (z. B. „max. zehn Minuten“, „ca. zehn Minuten“). 

Das vorgegebene Zeitlimit sollte möglichst genau eingehalten werden. Nach unseren Erfahrungen wird in der Prüfungspraxis ein Unterschreiten des Zeitlimits um mehrere Minuten genauso negativ beurteilt wie ein Überziehen der vorgegebenen Zeit. Nutzen Sie die Zeit nicht aus, kann der Eindruck entstehen, dass Sie nicht über ausreichendes Wissen verfügen. Überziehen Sie die vorgegebene Zeit, wird der Vorsitzende Sie nach kurzer Zeit ermahnen müssen, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen, weil die Aussagen in der überfälligen Zeit sonst nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden können. Dies dürfte Sie stark verunsichern, mit unmittelbaren Folgen für Ihren Vortrag. Im Übrigen gibt es auch Prüfungsausschüsse, in denen der Vortrag nach dem Zeitlimit rigoros abgebrochen wird.

 

2. Themenauswahl

HINWEIS

Die Vielfältigkeit der Vortagsthemen ergibt sich schon aus den o. a. Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG (vgl. Kap. I.2.b)). Um Ihnen aber einen noch besseren Eindruck zu ermöglichen, finden Sie eine Auswertung der Themen der Kurzvorträge der letzten vier Jahre anhand der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten in der NWB Datenbank unter NWB FAAAJ-98984.

Die den Prüflingen vorgelegten Themen bestehen i. d. R. aus wenigen Schlagworten. Hierin liegt dann auch eine Problematik bei der Auswahl. 

Allgemeine Themen, wie z. B. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, erscheinen einfacher in der Umsetzung. Allerdings ist es dann oftmals schwierig, die zeitliche Komponente sinnvoll auszuschöpfen und dabei alle wesentlichen Aspekte vorzutragen. Dieses Problem mag bei den Themen, bei denen der Einstieg schwerer fällt, da das Gebiet deutlich eingegrenzter ist (z. B. „Latente Steuern“), weniger bestehen; gerade diese Themen können jedoch auch überfordern. 

Tritt somit der Fall ein, dass Sie sich zwischen zwei Themen entscheiden müssen, sollten Sie das Thema auswählen, von dem Sie der Meinung sind, dass es von den anderen Kandidaten eher nicht gewählt wird. Der Prüfungsausschuss wird es Ihnen danken, nicht noch einen „identischen“ Kurzvortrag anhören zu „müssen“. Darüber hinaus werden diese Vorträge naturgemäß auch miteinander verglichen. Kommt hingegen nur ein Thema für Sie in Frage, entfallen alle diese Überlegungen. 

Hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Themen ist weiterhin die unterschiedlich geregelte Verwendung von Hilfsmitteln zu beachten. Während etwa in Nordrhein-Westfalen die Verwendung der Gesetze, Richtlinien und Erlasse zur Vorbereitung erlaubt ist, sind jegliche Hilfsmittel bspw. in Berlin nicht gestattet (vgl. hierzu schon in Kap. I.1.). Werden Ihnen Themen wie bspw. „Mietereinbauten“ oder „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ zur Auswahl gegeben, wird die Bewältigung ohne die Verwendung der Steuererlasse nur bedingt möglich sein.

TIPP

Abgesehen von diesen grundlegenden Hinweisen verbietet sich jeder konkrete Ratschlag. Sie müssen bei der Auswahl des Kurzvortragsthemas Ihren eigenen Weg finden. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Entscheidung nach zwei bis drei Minuten getroffen haben, da Ihnen sonst die Zeit nach hinten raus fehlt. Ist die Entscheidung für ein Thema einmal gefallen, müssen Sie die anderen Themen sofort ausblenden. Allein schon aus Zeitgründen ist es auf keinen Fall ratsam, während der Ausarbeitung des Kurzvortrags noch einmal das Thema zu wechseln!

3. Aufbau des Kurzvortrags

Nach der Auswahl des Themas haben Sie ca. fünf Minuten Zeit, i. R. des Brainstormings alle wesentlichen Schlagworte zu notieren. In den darauffolgenden 15–20 Minuten muss das Konzept erstellt werden, um am Ende noch ca. fünf Minuten Zeit zu haben, einmal gedanklich den Vortrag zu halten. 

Bei der Erstellung des Manuskripts Ihres Kurzvortrags sollten Sie – sofern dies zugelassen ist (Ladungsschreiben!) – Ihre nummerierten (!) Karteikarten bzw. das vorhandene Schreibpapier im DIN A5-Format verwenden. 

Notieren Sie dabei nur Stichworte, d. h. die wesentlichen Schwerpunkte, von denen Sie sich im Vortrag leiten lassen. Bei ausformulierten Sätzen besteht die Gefahr des Ablesens, was nicht erwünscht ist. Um einen souveränen Einstieg abzusichern, kann es aber sinnvoll sein, den Einleitungssatz (und ggf. den Schlusssatz) auszuformulieren (und im Notfall auch abzulesen). 

Der Kurzvortrag besteht aus drei Teilen: 

  1. Einleitungsteil mit Anrede sowie Vorstellung der Gliederung des Kurzvortrags, deren Detailgrad zwar grundsätzlich vom konkreten Thema abhängt, als Richtwert max. jedoch nur drei bis vier Punkte enthalten sollte, um die Systematik zu vermitteln,
  2. Hauptteil mit fachlichen Erläuterungen entsprechend der zuvor erläuterten Gliederung und
  3. Schlussteil mit Fazit und ggf. Ausblick.

TIPP 

Damit die korrekte Anrede gelingt: Schauen Sie bitte vorher, ob der Prüfungsausschuss aus Frauen und Männern besteht, bevor die ersten Lacher aufkommen und Sie drohen, aus dem Konzept zu geraten!

Im Hauptteil des Vortrags muss der Zuhörer immer den „roten Faden“ erkennen. Achten Sie also genau auf das Thema! Es soll weder etwas vorgetragen werden, was nicht zum Thema gehört, noch das gesamte Wissen über das gewählte Thema dargelegt werden, denn dazu reicht die Zeit nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, das Wesentliche sinnvoll gegliedert (kein Hin- und Herspringen zwischen den Gliederungspunkten!) in knapper und verständlicher Form vorzutragen. Der Prüfungsausschuss muss Ihren Ausführungen leicht folgen können. Denken Sie daran, dass möglicherweise auch Prüfer im Ausschuss sitzen, die sich nicht mit dem Thema beschäftigt haben, es aber auch verstehen wollen und letztendlich anhand dessen Ihren Vortrag bewerten müssen. Denn dies ist der eigentliche Sinn und Zweck Ihres Vortrags: Zeigen Sie, dass Sie, überzeugend und selbstbewusst auftretend, die Thematik einem Mandanten auf das Wesentliche reduziert verständlich vermitteln können! 

Hierbei sind kurze und prägnante Beispiele wünschenswert, die das abstrakt Dargestellte veranschaulichen; dies sollte aber auch nicht Überhand nehmen. Beispiele sind vielmehr auch ein wichtiges Hilfsmittel für Ihr Zeitmanagement

Die Angabe von Paragrafen und anderen Fundstellen ist zudem notwendig. Sie sollten es aber auch hier nicht übertreiben. Die wesentlichen Grundlagen in Gesetz, Richtlinien oder Erlassen sind zu benennen. Hierbei aber bitte mind. auf die Angabe von Sätzen oder gar Halbsätzen verzichten; regelmäßig genügt sogar nur der entsprechende Absatz. 

Ein besonderes Augenmerk sollten Sie schließlich auf den Schlussteil des Vortrags legen. Sie dürfen hier nicht einfach abrupt aufhören oder Ihren Vortrag mit „Jetzt bin ich fertig.“ oder „Mehr ist mir nicht eingefallen.“ abschließen. Vielmehr gilt es, für das „Finale“ einen interessanten Aspekt „aufzubewahren“. 

Der Schlussteil sollte wie ein „Feuerwerk“ auf den Prüfungsausschuss wirken. Präsentieren Sie ein Ergebnis bzw. eine Schlussfolgerung! Hierbei kann ein Praxisbezug erfolgen oder ein zukunftsorientierter Ausblick gegeben werden, z. B. mit Hinweisen auf Reformvorhaben oder zu erwartender höchstrichterlicher Rspr. Insbesondere bei Themen zu aktuellen steuerlichen Problemen bietet sich eine kurze Zusammenfassung mit ggf. eigener Stellungnahme an, in der Sie erkennen lassen, dass Sie als Steuerberaterin/Steuerberater die berechtigten Interessen Ihres Mandanten vertreten. Bei Themen, bei denen eine Zusammenfassung nicht in Betracht kommt und eher gekünstelt wirken würde, kann einfach ein abschließender Hinweis formuliert werden. 

Übersicht zum Inhalt und Aufbau eines Kurzvortrags:10

GliederungInhaltTipps
Einstieg 
(15 %)

Kurze Vorstellung Ihrer Person

Relevanz des Themas

Zielsetzung des Vortrags

Gliederung (= inhaltliche Schwerpunkte)

Einleitung frei sprechen (auswendig lernen)

Nur ausnahmsweise ablesen

Keine Witze, Floskeln etc.

Hauptteil 
(75 %)

Inhalt strukturiert und gut gegliedert präsentieren

Wichtige Begriffe definieren

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Bedeutung für den Mandanten darlegen

Lösungswege aufzeigen

Handlungsalternativen darstellen, vergleichen, begründen und ggf. bewerten: – Gegenargumente nennen – Ausnahmen erwähnen – Schlagworte wiederholen (soweit sinnvoll)

Rechtfertigungen, Phrasen und „Herabsetzungen“ sind ein No-Go

Begeisterung für das Thema zeigen

Sich wie ein/eine Steuerberater/-in verhalten (strukturiert, fachlich fundiert, eloquent, selbstbewusst)

Keinen Konjunktiv verwenden, denn Sie „glauben“ nicht, Sie „wissen“

Schlussteil 
(10 %)

Inhaltliche Zusammenfassung

Ggf. Hinweis auf umfangreiche Auswirkungen oder steigende Relevanz

Ergebnis, Schlussfolgerung, Ausblick, Prognose

Vorschlag, Handlungsaufforderung oder Aufforderung zur „Diskussion“

Der letzte Eindruck bleibt bestehen

Schlusssätze ggf. wieder auswendig lernen (nur zur Not ablesen)

Vergessenes aus dem Hauptteil nicht noch einarbeiten

„Dynamisch“/ souverän den Vortrag abschließen

BEISPIEL: Kurzvortrag

Kurzvortrag zum Thema „Abgrenzung Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung“ 

 

EINLEITUNG


„Sehr geehrte Frau Prüfungsvorsitzende/sehr geehrter Herr Prüfungsvorsitzender, sehr geehrte Prüfungskommission, ich habe mich für das Thema „Abgrenzung Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung“ entschieden. Meinen Vortrag habe ich wie folgt gegliedert: 

  • Einleitend werde ich auf die rechtlichen Hintergründe zur Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Steuerbescheid eingehen.
  • Danach geht es um die grundlegenden gesetzlichen Regelungen zum Vorbehalt der Nachprüfung,
  • um hieran anschließend auf die vorläufige Steuerfestsetzung einzugehen.
  • Abschließend werde ich noch die wesentlichen Punkte beider Nebenbestimmungen gegenüberstellen und ein Fazit für die Praxis ziehen.

 

HAUPTTEIL


Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Steuerbescheid 

Grundlage für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind Verwaltungsakte i. S. des § 118 AO. Soweit es sich um die Festsetzung von Steuern handelt, ist dies der Steuerbescheid gem. § 155 Abs. 1 AO. 

Ein Steuerbescheid ist nach § 124 Abs. 1 AO gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er ist mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Lassen wir die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 125 AO einmal außen vor, bleibt der Steuerbescheid nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit er nicht nach § 129 AO berichtigt oder nach den §§ 172 ff. AO aufgehoben oder geändert wird. 

Verstößt der Steuerbescheid gegen materielles Steuerrecht (z. B. des EStG), kann der Steuerbürger hiergegen während der einmonatigen Frist gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beim zuständigen FA einlegen und dadurch – bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründetheit – eine Änderung des Steuerbescheids im Wege der Abhilfe nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erwirken. 

Da die Finanzverwaltung aber gegen ihre eigenen Verwaltungsakte (hier den Steuerbescheid) selbst keinen Rechtsbehelf einlegen kann, stehen ihr ausschließlich die o. g. Änderungsnormen zur Verfügung. Dies hängt jedoch von dem Vorliegen der konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Norm ab, was es in der Praxis für die Finanzverwaltung verfahrensrechtlich schwierig macht. 

Erkennt das FA nun während der Bearbeitung eines Steuerfalls und vor Erlass eines Steuerbescheids, dass einzelne Punkte zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen noch klärungsbedürftig sind, wäre es aus Sicht der Finanzverwaltung unklug, durch den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids Fakten zu schaffen, welche nur unter den eingeschränkten Möglichkeiten der Änderungsnormen nach §§ 172 ff. AO geändert werden können. Dies wäre ein erhebliches Hindernis im Veranlagungsverfahren und würde ggf. zu wesentlich längeren Bearbeitungszeiten bis zum Erlass eines ersten Steuerbescheids führen. 

Daher ermöglich es der § 120 Abs. 1 AO, einen Verwaltungsakt (hier den Steuerbescheid) mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Dies bedarf aber einer Rechtsvorschrift, welche wir mit dem Vorbehalt der Nachprüfung in § 164 AO und der Vorläufigkeit in § 165 AO finden. 

Damit komme ich zum nächsten Punkt meiner Gliederung: den grundlegenden gesetzlichen Regelungen zum Vorbehalt der Nachprüfung 

§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO besagt, dass Steuern, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, festgesetzt werden dürfen. Dies bedarf nach Satz 2 der Regelung auch keiner Begründung. Typische Gründe für die Aufnahme eines Vorbehalts sind in der Praxis: 

  • die Anforderung weiterer Belege und Unterlagen (wie z. B. Mietverträge, Rechnungen über Betriebsausgaben),
  • die Bitte um Erläuterung bestimmter Sachverhalte, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Bedeutung haben könnten (z. B. Gründe für ungewöhnlich hohe Werbungskosten, Darlegung der Ermittlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Berechnung einer Abschreibung),
  • Einholung von Auskünften anderer Behörden oder Dienststellen (z. B. der Bewertungsstellen innerhalb des FA, bei der Frage der Aufteilung eines Gebäudes in einen gewerblichen und privaten Anteil) oder
  • die beabsichtigte Durchführung einer Außenprüfung in der Zukunft.

Daneben sieht die Abgabenordnung aber Fälle vor, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung automatisch mit einer Steuerfestsetzung verbunden wird. Dies ist gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO zum einen die Festsetzung einer Vorauszahlung (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen). Ferner bestimmt § 168 Satz 1 AO, dass Steueranmeldungen (z. B. die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung) stets einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Dieser Automatismus greift nur dann nicht, wenn die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt. Dann gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Dabei bedarf die Zustimmung keiner besonderen Form, kann also schriftlich durch eine Mitteilung oder konkludent durch Überweisung der Erstattung auf das Konto des Stpfl. erfolgen. Stimmt das FA der Steueranmeldung nicht zu, muss es einen Steuerbescheid erlassen. Handelt es sich dabei um einen Vorauszahlungsbescheid, steht dieser, wie bereits erwähnt, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Liegt dagegen ein Jahressteuerbescheid vor, ist dieser nur dann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, wenn er ausdrücklich als Nebenbestimmung im Bescheid genannt wird. 

Können die für eine Steuerfestsetzung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden, da der Stpfl. seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen ist, hat das FA diese nach § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung ist dabei aber nicht zwingend. Bei der Entscheidung zur Aufnahme oder Nicht-Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung spielen die bereits eingangs erwähnten Gründe eine wichtige Rolle. Ist z. B. eine den Schätzungszeitraum umfassende Außenprüfung vorgesehen oder ist zu erwarten, dass der Stpfl. nach Erlass des Bescheids die Steuererklärung nachreicht, spricht dies für die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung. Erfolgt keine Aufnahme der Nebenbestimmung nach § 164 AO, hat dies aber in bestimmten Fällen einen entscheidenden Nachteil für den Stpfl. Reicht dieser nach Bekanntgabe des Schätzungsbescheids die Steuererklärung ein und ergibt sich hieraus eine Reduzierung der festgesetzten Steuer, ist eine Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen in den §§ 172 ff. AO möglich. Regelmäßig wird sich hierbei jedoch keine Änderungsnorm ergeben, so dass die zu hohe Steuerfestsetzung bestehen bleibt, sollte nicht vorsorglich fristgemäß ein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt worden sein.

Kommen wir zurück zu den Fällen, in denen eine Steuererklärung vorlag und das FA bei der Steuerfestsetzung einen Vorbehalt der Nachprüfung z. B. wegen erforderlicher Auskünfte oder Belege aufgenommen hatte: Konnte der Steuerfall anschließend durch das FA geprüft werden und ergaben sich keine Änderungen zu den bisher berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen, wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Dies ist gem. § 164 Abs. 3 Satz 3 AO insbesondere nach der Durchführung einer Außenprüfung zu veranlassen, da diese nach § 194 Abs. 1 AO den Zweck hat, die steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. (abschließend) zu ermitteln. In der Praxis passiert es jedoch durchaus, dass der zuständige Mitarbeiter des FA dies versäumt. Hier empfiehlt sich ggf. die Beantragung der Aufhebung durch den Stpfl., weil der Vorbehalt der Nachprüfung ansonsten weiterhin Bestand hat.

Die Aufhebung steht nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Hiergegen kann übrigens der Stpfl. (ggf. nochmals) einen zulässigen und begründeten Einspruch einlegen, wobei sich der Einspruch nicht gegen die Aufhebung des Vorbehalts richten darf, sondern gegen die Steuerfestsetzung an sich und die dabei zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen. 

Da der Vorbehalt der Nachprüfung die Steuerfestsetzung insgesamt eröffnet (also auch hinsichtlich der Punkte, welche ursprünglich vielleicht nicht der Grund für dessen Aufnahme waren), kann die Steuerfestsetzung währenddessen aufgehoben oder geändert werden. Hierbei besteht gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO aber auch die Möglichkeit, dass der Stpfl. die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung beantragt. Demnach eröffnet der Vorbehalt der Nachprüfung dem Stpfl. außerhalb eines ggf. kostenintensiven und langwierigen Rechtsbehelfsverfahrens einen alternativen Weg, die Reduzierung seiner Steuerfestsetzung zu erreichen. 

Eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung auf der Grundlage des Vorbehalts der Nachprüfung ist aber nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist nach den §§ 169 ff. AO abgelaufen ist. Hierbei sind jedoch bei der Berechnung der Festsetzungsfrist die verlängerten Fristen von zehn bzw. fünf Jahren des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzungen nicht zu berücksichtigen. 

Sodann komme ich zu meinem nächsten Punkt in der Gliederung: die vorläufige Steuerfestsetzung 

§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO regelt, dass Steuern vorläufig festgesetzt werden können, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eingetreten sind. Dies betrifft aber nur ungewisse Tatsachen sowie Zustände und nicht Fälle, in denen Zweifel bei der Auslegung eines Steuergesetzes bestehen. „Ungewissheit“ bedeutet, dass steuererhebliche Tatsachen usw. dem FA nicht bekannt oder unklar sind, und diese noch aufgeklärt werden sollen. 

Beispiele: 

  • Besteht die Absicht, aus einer neu begonnenen Tätigkeit insgesamt Gewinn zu erzielen (Stichwort „Liebhaberei“/„Gewinnerzielungsabsicht“)?
  • Ist der Stpfl. Eigentümer eines vermieteten Grundstücks?
  • War der Stpfl. als Arbeitnehmer oder selbständig tätig?
  • Bestand im Besteuerungszeitpunkt eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer GmbH?
  • Ist der Stpfl. leiblicher Vater eines Kindes, für das er Freibeträge bei der Einkommensteuerfestsetzung begehrt?
  • Bezieht der Stpfl. Einkünfte aus einer Immobilie als Erbe und wenn ja, zu welchem Anteil?

Die Entscheidung, die Steuer vorläufig festzusetzen, steht dabei im Ermessen der Finanzbehörde. 

Daneben sieht § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Fälle vor, in denen Kraft Gesetzes eine Vorläufigkeit aufzunehmen ist: 

  1. Wenn ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (DBA), die sich zugunsten des Stpfl. auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
  2. Fälle, in denen das BVerfG die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
  3. wenn sich aufgrund einer Entscheidung des EuGH ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
  4. wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist oder
  5. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem BFH ist.

Das BMF gibt hierzu bei Bedarf Schreiben bekannt, in denen solche Fälle für die jeweiligen Steuerrechtsgebiete benannt werden. Steuerfestsetzungen der FÄ werden dann automatisiert mit den Vorläufigkeiten erlassen, welche im vorliegenden Einzelfall zum Tragen kommen können. So umfasst der Vorläufigkeitskatalog zur Einkommensteuer nach dem BMF-Schreiben vom 10.3.202511 folgende Sachverhalte: 

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG,
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.),
  • Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die Vorläufigkeit ist auf die ungewissen Voraussetzungen zu beschränken und zu begründen. Die Begründung kann jedoch gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden. Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung geändert, ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird. 

Eine Vorläufigkeit kann auch nachträglich aufgenommen werden. So ist ein Änderungsbescheid nach einer Außenprüfung vorläufig zu erlassen, wenn während der Prüfung ungewisse Tatsachen bekannt wurden, welche i. R. der Prüfung nicht geklärt werden konnten, aber noch geklärt werden sollen oder müssen. Ferner kann durch Aufnahme einer Vorläufigkeit ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen werden, wenn die dem Rechtsbehelfsverfahren zugrundeliegende Rechtsfrage aufgrund ungewisser Tatsachen oder anhängiger Musterverfahren vor dem BFH, BVerfG, EuGH derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. oben). 

Der Stpfl. kann gegen die vorläufige Festsetzung Einspruch einlegen mit der Begründung, die Vorläufigkeit sei unrechtmäßig. 

Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung gem. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO aufheben oder ändern. Hierbei muss sie jedoch beachten, dass die Aufhebung oder Änderung vom Umfang der benannten Vorläufigkeit erfasst wird. War die Begründung zur Aufnahme der Vorläufigkeit nicht hinreichend genau bestimmt oder fehlte sie vollständig, hat dies, wie bereits ausgeführt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vorläufigkeit, da dies gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt werden kann. War der Umfang der Vorläufigkeit unklar und auch nicht i. R. der Auslegung ermittelbar12, ist eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung auf deren Grundlage nicht möglich13.

Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären. Bis dahin bleibt die Vorläufigkeit bestehen. Hinsichtlich des Ablaufs der Festsetzungsfrist führt die Vorläufigkeit zu einer Ablaufhemmung. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO bestimmt, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor dem Ablauf eines Jahres endet, nach dem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

 

 SCHLUSSTEIL


Gegenüberstellung und mein Fazit für die Praxis

Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO nicht zweckmäßig ist, z. B., weil keine Nachprüfung des gesamten Steuerfalls mehr zu erwarten ist. Obwohl der Vorbehalt der Nachprüfung den Vorteil hat, dass er die Steuerfestsetzung insgesamt öffnet, hat er im Vergleich mit der Vorläufigkeit den Nachteil, dass er mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist entfällt. 

Für den Stpfl. eröffnet der Vorbehalt während dessen Bestehens die Möglichkeit, selbst die Änderung der Steuerfestsetzung zu beantragen. Er birgt aber auch das Risiko einer Änderung zu dessen Nachteil in sich. Bei einer Änderung aufgrund § 165 AO sind dagegen die Grenzen des § 177 AO (Kompensation) zu beachten. 

Mein abschließendes Fazit lautet daher, dass Vorbehalte und Vorläufigkeiten in der Praxis einer genauen Betrachtung und Überwachung bedürfen, um für den Mandanten nachteilige Konsequenzen vermeiden zu können.

4. Ihr Auftritt

Der Kurzvortrag ist einzeln vor dem Prüfungsausschuss unter Ausschluss der anderen Kandidaten zu halten. Dabei wird es den Kandidaten regelmäßig überlassen, den Vortrag entweder stehend oder sitzend zu halten. Von den meisten Prüfungsausschüssen gewünscht (bzw. teilweise sogar gefordert) wird allerdings, den Vortrag stehend zu halten. 

Somit lautet auch unsere Empfehlung, den Vortrag im Stehen zu halten. Dies hat zudem den Vorteil, dass Sie auf diese Art und Weise eine bessere Perspektive auf den Prüfungsausschuss haben. Nur für den Fall, dass Sie im Stehen zu aufgeregt sein sollten, bietet sich der Vortrag im Sitzen an. 

Sowohl eine zurückhaltende Gestik als auch ein angemessener Tonfall sollten selbstverständlich sein. Die Hände gehören aus der Hosentasche! Der freie Vortrag bedarf in den meisten Fällen einiger Übung (erst allein vor dem Spiegel und dann vor anderen, bspw. i. R. einer Lerngruppe, s. hierzu auch unten, Kap. II.5.). Im Idealfall lesen Sie dann beim letzten Satz eines Themenschwerpunkts bereits das nächste Stichwort auf Ihrer Karteikarte ab. 

Während des Vortrags sollten Sie sich dem Prüfungsausschuss zuwenden und hier zu unterschiedlichen Personen Blickkontakt suchen. Widerstehen Sie jedoch dabei der Versuchung, aus der Mimik der einzelnen Prüfer Rückschlüsse zu ziehen. Dies dürfte kaum von Erfolg gekrönt sein. Möglicherweise hatten auch andere Kandidaten vor Ihnen dasselbe Thema gewählt, so dass Ihre Zuhörer „denselben“ Kurzvertrag bereits mehrfach gehört haben. In dem Fall wird eine Mimik, die absolute Begeisterung ausdrückt, wohl Seltenheitswert haben. 

Bei Ihrer Vortragsart sollten Sie beachten, dass einfache Sätze ohne diverse Verschachtelungen am verständlichsten sind und die Gefahr des Versprechens minimieren. Sollte sich doch einmal ein Versprecher einschleichen, gilt: einfach weitermachen, nochmals mit dem letzten Satz beginnen und nur nicht aussteigen! Fachbegriffe sind selbstverständlich zu nennen. Denken Sie daran, dass der Prüfungsausschuss sich aus Personen der Finanzverwaltung, Steuerberatern und Vertretern der freien Wirtschaft zusammensetzt. Negative Äußerungen zu der einen oder anderen Seite sollten an diesem Tag also generell vermieden werden! 

Verfolgen Sie des Weiteren stets die von Ihnen beanspruchte Vortragszeit. Da Sie sich nicht darauf verlassen können, dass im Prüfungsraum eine Uhr gut sichtbar für Sie vorhanden ist, müssen Sie eine eigene Uhr mitbringen. Die Uhrzeit sollte gut ablesbar sein und die Uhr so platziert werden, dass Sie möglichst unauffällig einen Blick darauf werfen können. Vermeiden Sie elektronische Uhren, bei denen die Zeitanzeige erst per Knopfdruck ausgelöst werden muss. Auch Uhren am Handgelenk sind ungeeignet, da sie eine Armbewegung voraussetzen, dann verdeckt sein können durch den Ärmel Ihrer Kleidung oder sich verdrehen. Dies alles kann Sie leicht aus dem Konzept bringen. Im Normalfall haben Sie sich durch Ihre im Vorfeld geübten Vorträge ein gutes Zeitgefühl/ Zeitmanagement angeeignet und benötigen während des Vortrags wenig Blickkontakt mit der Uhr.

5. Vorbereitung

Wie bereits betont, ist der Kurzvortrag Ihre „Eintrittskarte“, der erste Eindruck, den der Prüfungsausschuss von Ihnen gewinnt. Bei Kurzvorträgen kann aus unseren Erfahrungen in der Vergangenheit heraus durchaus am Ende eine Benotung mit einer 3,0 oder besser resultieren. Daher sollte der Kurzvortrag einen höheren Stellenwert als 1/7 innerhalb Ihrer Vorbereitungszeit haben. Er wird eher der umfangreichste Teil Ihrer Vorbereitung werden: 

  • Zum einen müssen Sie Vorträge ausarbeiten. Je mehr Vorträge Sie ausgearbeitet (Strukturgerüste mit den wesentlichen Kernaussagen!) haben (Erfahrungswert: 50–70 Themen), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass einer davon auf Ihrer Themenliste in der mündlichen Prüfung steht. Das Spektrum der möglichen Themen ist breit gefächert. Eine Liste typischer Themen aus den letzten vier Jahren finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB FAAAJ-98984. Darüber hinaus gibt es auch Übungsbücher mit Kurzvorträgen14 sowie Angebote diverser Steuerfachschulen. Arbeiten Sie sowohl Standardthemen aus als auch aktuelle Themen, d. h. Themen, die in den letzten sechs bis zwölf Monaten akut waren, wie z. B. die gesetzlichen Neuregelungen nach dem Jahressteuergesetz 2024 sowie dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer, aber auch die Änderungen zum Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht. Ferner sind geplante/verabschiedete Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2025/2026 in den Blick zu nehmen.15
  • Zum anderen müssen Sie das Vortragen üben, um mental an Souveränität und Sicherheit zu gewinnen. Dies geschieht im ersten Schritt am besten vor einem Spiegel oder einer laufenden Kamera. Durch Selbstreflexion werden Sie viele Dinge schnell erkennen. Empfehlenswert ist dann im zweiten Schritt, den Vortrag vor kleinen Gruppen, bestehend aus Arbeitskollegen, einer Lerngruppe und/ oder Freunden/Verwandten, zu halten. Dabei müssen die Zuhörer nicht zwingend steuerrechtliche oder prüfungsrelevante Kenntnisse besitzen, um von Ihnen überzeugt zu sein. Manchmal sind nicht vorhandene Kenntnisse bei Zuhörern sogar von Vorteil! Stellen Sie sich vor, Ihr Zuhörer wäre ein Mandant! Wenn dieser am Ende begeistert ist und die Thematik größtenteils verstanden hat, spricht das für einen guten Kurzvortrag. Hier sind die Qualitäten eines Entertainers gefragt. In einer Studie von Forschern wurde festgestellt, dass i. R. einer Präsentation 55 % der Wirkung durch Ihre Körpersprache bestimmt wird (Körperhaltung, Gestik, Augenkontakt), 38 % des Effekts erzielen Sie durch Ihre Stimmlage und nur 7 % durch den Inhalt Ihres Vortrags (Gliederung, Beispiele etc.).16 Besteht der Zuhörerkreis aus Kollegen oder Mitstreitern, sollte im Anschluss v. a. eine konstruktive Kritik im Mittelpunkt stehen. Auch positive Dinge sind hervorzuheben! Maximal zwei bis drei Punkte mit Verbesserungspotential sollten angesprochen werden, um bereits beim nächsten Vortrag auf diese achten zu können. Der fachliche Teil sollte nicht überbewertet werden. Hier kann jeder für sich nachbessern.

TIPP

Üben Sie das freie Sprechen, und hier v. a. die Zeiteinteilung und die Einhaltung der Zeitvorgabe, das spontane Kürzen („schneller auf den Punkt kommen“) und das spontane Strecken des Vortrags (z. B. mit Beispielen), sowie ein angemessenes Tempo des Vortragens. Dabei sollten Sie klar und deutlich sprechen.

III. Die sechs Prüfungsabschnitte

Haben alle Kandidaten ihren Kurzvortrag gehalten, schließt sich nach einer Pause, in der sich der Prüfungsausschuss berät und die Vorträge benotet (einige Ausschüsse beurteilen auch direkt nach jedem einzelnen Kurzvortrag), der Prüfungsdialog (§ 26 Abs. 3 DVStB)/das Prüfungsgespräch als Gruppenprüfung mit allen Kandidaten an.

In der Regel stellt der Vorsitzende zunächst alle Prüfer mit Namen vor und erklärt dabei, welche Prüfungsgebiete der jeweilige Prüfer abhandeln wird, welcher Prüfer beginnt, wer dann weitermacht, wer zum Schluss prüft und wann die Pausen sind.

Ein gut gelaufener Vortrag wirkt auf den weiteren Verlauf sicher motivierend und beflügelnd. Ein ggf. schlecht gelaufener Vortag sollte Sie aber nicht entmutigen. Kämpfen Sie! Jeder Prüfungsabschnitt zählt neu und wird einzeln bewertet! Sie müssen daher auch jeden der Prüfungsabschnitte als neue Chance betrachten, besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie beim Kurzvortrag und den ersten Prüfungsabschnitten eher schlecht abgeschnitten haben. Sie sollten also niemals aufgeben; jeder Prüfungsabschnitt und der Kurzvortrag zählen immer nur 1/7, d. h., Sie können sich immer verbessern! 

Der Prüfungsdialog ist ein regelrechtes Frage-Antwort- Spiel.17 Der Prüfer stellt Fragen, erwartet Antworten ohne lange Überlegung, kann jedes Ausweichen sofort unterbinden und hat die Möglichkeit, durch ein Hinterfragen von Antworten genau zu erkennen, ob die Thematik wirklich beherrscht wird oder nicht. In dieser Situation spielen Geistesgegenwart und Konzentrationsfähigkeit oft eine größere Rolle für den Erfolg als Fachwissen. Gerne werden die Fragen von den Prüfern in Form (mehr oder weniger) kurzer Sachverhalte/ Fälle dargestellt. Hierauf sollten Sie sich in der Vorbereitung entsprechend einstellen, da den meisten Kandidaten erfahrungsgemäß die Beantwortung dann schwerer fällt als bei reinen Wissensfragen. 

Unzulänglich beantwortete Fragen werden fast immer an andere Prüflinge weitergereicht, aber auch bei richtigen Antworten kann das ohne Weiteres geschehen, um die anderen Prüflinge zu testen. Permanentes Zuhören ist enorm wichtig! Es macht einen sehr schlechten Eindruck, wenn Sie sich die Frage wiederholen lassen müssen. 

Auf keinen Fall dürfen Sie auf eine Frage hin einfach stumm bleiben. Auch die an sich formal immer richtige Juristenantwort „Das kommt darauf an.“ ist nur ratsam, wenn Sie dann sofort damit fortfahren können, „worauf es ankommt“. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zu versuchen, sich an die Antwort heranzutasten. Wichtig ist, mitzudenken, so dass die Prüfer den Eindruck haben, auch ohne das spezielle Fachwissen werden Sie das Problem erfolgreich lösen können. Lösungen sollen auch im Laufe der Fragerunde entwickelt werden. Es geht nicht darum, einfach „die Antwort“ zu geben. Erfahrungsgemäß wird gerade „der Weg zum Ziel“ in der Bewertung besonders honoriert. 

Mit ausreichender Routine und etwas Raffinesse können Sie es teilweise sogar schaffen, auf Fragen so geschickt zu antworten, dass Wissenslücken nicht bemerkt werden, indem Sie das Prüfungsgespräch in Richtungen lenken, in denen Sie sich sicher fühlen. Von sich aus Themen anzuschneiden, die Sie nicht beherrschen, sollten Sie naturgemäß vermeiden, da diese evtl. vom Prüfer aufgegriffen werden. 

Im Übrigen sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass in der Prüfung nur eine Seite die Fragen stellt und es verheerend sein kann, eine Meinungsverschiedenheit vom Zaun zu brechen. 

Antworten Sie stets entsprechend der Aufforderung des Prüfers. Offene Fragestellungen an die gesamte Prüfungsgruppe gibt es eher selten. Fragen Sie aber bei Unverständlichkeiten nach.

Während des Prüfungsdialogs stehen im Regelfall Gesetzestexte, Richtlinien und Notizpapier zur Verfügung. In den Gesetzestexten und Richtlinien sollten Sie nur blättern, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert werden, denn ein anderes Verhalten kann ausgesprochen unhöflich wirken und das Prüfungsklima entscheidend verschlechtern. Gerade bei umfangreichen Fällen sind Notizen jedoch stets notwendig. Zu diesem Zweck liegt an Ihrem Platz meist Papier bereit. Einen Stift sollten Sie immer dabeihaben. Einige Prüfer fordern Sie auch direkt auf, mitzuschreiben. 

Im Prüfungsgespräch werden häufig zunächst alle Kandidaten gleichmäßig befragt, meist entsprechend der Sitzreihenfolge. Folgen Sie konzentriert allen Ausführungen, da Sie jederzeit außerhalb der Reihenfolge befragt werden können. Danach gehen die Prüfer zunehmend dazu über, die Kandidaten mit den schlechtesten Vornoten verstärkt zu befragen. Dadurch möchten sie diesen Prüflingen die Chance geben, sich zu präsentieren und zu verbessern. Die Prüflinge mit guten Vornoten bekommen dann meistens die Fragen im Endstadium, d. h. viele Probleme werden schon angesprochen oder gelöst worden sein. Hier bleibt Ihnen manchmal nur die Möglichkeit, das Themengebiet zu erweitern oder – bei zuvor unterschiedlichen Auffassungen – sich einer anzuschließen. 

Erfahrungsgemäß dauern die einzelnen Prüfungsrunden durchschnittlich zwischen 25 und 30 Minuten. Dabei gibt es Prüfungsausschüsse, die nach jeder Runde über die Benotung beraten. Andere beraten nach jeder zweiten Runde.

TIPP

Ziel des Prüfungsgesprächs ist es, zu überprüfen, ob Sie Ihr Fachwissen spontan abrufen sowie strukturiert und flüssig darbieten können und ob Sie bspw. bei provozierenden Äußerungen souverän und selbstsicher reagieren. Zeigen Sie, dass Sie fähig sind, (schnell) zu entscheiden und andere von Ihrer Entscheidung zu überzeugen!

IV. Das richtige Mindset

Das richtige Mindset zur mündlichen Steuerberaterprüfung ist ein elementarer Baustein auf Ihrem Weg zum Steuerberatertitel. Ihre innere Einstellung tragen Sie automatisch nach außen. Sie wird von den Prüfern genau so wahrgenommen und hat direkte Strahlkraft auf Ihre fachlichen Beiträge. 

Lassen Sie sich daher nicht von der ungewohnten Situation einer mündlichen Prüfung beirren. Entwickeln Sie Optimismus bei Ihrer Vorbereitung auf die Mündliche. Mit einer positiven Grundeinstellung und Zuversicht lernt es sich nun mal leichter, als wenn man lediglich im Hinterkopf hat: „Das ist mir zu viel. Die neuen Gebiete, die ich für die Mündliche lernen muss, finde ich langweilig und kompliziert!“. 

Wir finden in diesem Zusammenhang die beiden Begriffe „Freude“ und „Demut“ passend: 

  • Freude“, weil es tatsächlich eine große „Freude“ ist, dass Sie so weit in Ihrem Leben gekommen sind, dass Sie – mit welchem Ergebnis auch immer – kurz vor dem Steuerberatertitel stehen.
  • Demut“, weil man sich – wie i. Ü. nicht nur im deutschen Steuerrecht, sondern in allen Lebensbereichen – darüber im Klaren sein sollte, dass man nicht alles wissen kann, und Lücken daher immer existieren werden, da Unvollkommenheit zum Menschsein gehört. Derjenige, der seine Lücken kennt, weiß schon viel!

Wenn Sie es schaffen, sich auf diese Weise zu motivieren, die Prüfungsvorbereitung zu gestalten und auch in der konkreten Prüfungssituation selbst so auftreten, haben Sie sehr gute Chancen, den mit der schriftlichen Prüfung erfolgreich begonnenen Weg auch erfolgreich zu Ende zu gehen. 

V. Vorbereitung auf die mündliche Prüfung

Erstellen Sie direkt nach der schriftlichen Prüfung einen Zeitplan unter Berücksichtigung Ihres frühestmöglichen Prüfungszeitpunkts. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte Ihre Vorbereitung abgeschlossen sein. Erhalten Sie dann einen späteren Prüfungstermin, haben Sie noch mehr Zeit, Ihre Kenntnisse in den "nicht-steuerlichen" Fächern zu vertiefen und die verschiedenen Steuerrechtsthemen zu wiederholen. 

In der schriftlichen Prüfung wird i. d. R. nach dem Rechtsstand des vorangegangenen Jahres geprüft (Ausnahmen: Verfahrensrecht und Umsatzsteuer). In der mündlichen Prüfung können auch geplante Gesetzesvorhaben, zeitnah verabschiedete Neuregelungen oder die allerneueste Rspr. Prüfungsgegenstand sein. Spätestens ab der schriftlichen Prüfung sollten daher regelmäßig das Bundessteuerblatt und entsprechende Fachzeitschriften durchgesehen werden. Zudem sollten Sie unbedingt in den letzten beiden Wochen vor Ihrer Prüfung die gehobene Wirtschafts-Tagespresse aufmerksam lesen, da gerne Aktuelles als Ansatz für Fragen genutzt wird. 

Die steuerrechtliche Stoffwiederholung ist nach Möglichkeit mit den bereits vorhandenen Unterlagen aus der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung durchzuführen, weil dafür weit weniger Zeit gebraucht wird als mit bisher nicht genutzten Unterlagen. Nachträgliche steuerrechtliche Änderungen sind dabei aber stets im Blick zu behalten. In der mündlichen Prüfung werden regelmäßig auch das Berufsrecht, Wirtschaftsrecht und Themen aus BWL/VWL geprüft (s. hierzu bereits den Tipp auf S. 706). Wer keine entsprechende Vorbildung mitbringt, sollte sich in diesen Gebieten zumindest ein gewisses Basiswissen aneignen. Insbesondere das Berufsrecht wird fast immer geprüft. Bei Fragen hierzu müssen Sie unbedingt einen guten Eindruck hinterlassen! 

Aktuelle Steuerrechtsthemen: Wichtige verabschiedete Gesetze sowie Gesetzentwürfe18, aber auch aktuelle BMF-Schreiben sollten tagesaktuell präsent sein. Neben einer Vielzahl von Standardthemen wird von den Prüfungskommissionen auch immer wieder gerne die aktuelle Rspr. für den Kurzvortrag herangezogen. Beispielhaft sei an dieser Stelle die EuGH-Rspr. auf dem Rechtsgebiet der Umsatzsteuer genannt. 

So ging es in einem EuGH-Verfahren zum „Reemtsma- Anspruch“19 für einen Dienstleistungsempfänger um die Frage der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht in der Rechnung ausgewiesener MwSt gegenüber der Steuerbehörde, welche die MwSt vereinnahmt hatte. Der EuGH entschied, dass grundsätzlich nur der Dienstleistungserbringer insoweit einen Erstattungsanspruch gegen die Steuerbehörde hat. Der Dienstleistungsempfänger müsse zivilrechtlich Klage gegen den Dienstleistungserbringer erheben, um von diesem die Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung zu erlangen. Für den Fall, dass die Erstattung der MwSt jedoch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers), müssen die nationalen Regelungen eine direkte Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer durch die Steuerbehörde an den Dienstleistungsempfänger vorsehen. 

Der EuGH beschäftigte sich zudem mit der Frage der Rückerstattung von in einer Rechnung unrichtig ausgewiesener Steuer.20 § 14c Abs. 1 UStG sieht vor, dass ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, auch den Mehrbetrag schuldet. Eine Erstattung der überhöht ausgewiesenen Steuer an den Rechnungsaussteller sah die Finanzverwaltung nur dann vor, wenn dieser die Rechnung gegenüber dem Rechnungsempfänger berichtigte und den überhöhten Betrag erstattete. In einem Rechtsstreit aus Österreich entschied der EuGH jedoch, dass die Steuerbehörde eine Rückerstattung der überhöht ausgewiesenen USt in den Fällen nicht verweigern darf, in denen keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum VoSt-Abzug berechtigt sind.21 In einem anschließenden Verfahren urteilte der EuGH des Weiteren, dass diese Grundsätze ebenfalls dann gelten, wenn der Unternehmer die Leistungen nicht nur an Nicht- Unternehmer, sondern auch an Unternehmer erbringt22. Bei Kleinbetragsrechnungen mit überhöhtem Steuerausweis sei eine Schätzung der jeweiligen Rechnungen an Nicht-Unternehmer und Unternehmer zulässig. 

Diese EuGH-Rspr. hat unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Rspr. Gerichte beziehen sich in ihrer Rspr. häufig auf die genannten EuGH-Entscheidungen.23 Dies zeigt, wie wichtig es ist, die aktuelle Rspr. mit in den Fokus in der Prüfungsvorbereitung zu nehmen. 

Als besonders bewährtes Mittel bei der Erarbeitung des Stoffs, ist die Anlage einer Stichwortkartei zu empfehlen. Probleme, die Sie sich wiederholt ansehen müssen, weil sie Ihnen beim Lernen Schwierigkeiten bereiten, sollten Sie nach Stichworten geordnet in eigenen Worten kurz festhalten. Diese selbst verfassten Texte erlauben kurz vor der Prüfung eine schnellere Wiederholung als jede gekaufte Literatur. Zugleich stellen sie eine selbst verfasste Gliederung zu bestimmten Themen dar, die Sie nutzen können, um diese in Form eines Kurzvortrags abzuhandeln/zu üben.

Arbeiten Sie mit einem Lehrgangsanbieter zusammen, der gezielt auf die mündliche Prüfung vorbereitet, werden Sie im Normalfall umfangreich mit Materialien ausgestattet. Hier ist manchmal weniger mehr. Die Materialien, gerade zu den neuen Prüfungsgebieten, sollten nicht zu ausführlich sein, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Denn der Schwerpunkt liegt immer noch auf dem Steuerrecht.

VI. Schlusswort

Mit dem „Bestehen“ der schriftlichen Steuerberaterprüfung ist der erste Schritt auf dem Weg zum angestrebten Ziel gemeistert. Geben Sie diesen Teilerfolg nicht wieder aus der Hand, sondern sichern Sie sich den Gesamterfolg und konzentrieren Sie sich möglichst zeitnah auf die Vorbereitung Ihrer mündlichen Steuerberaterprüfung! Auch wenn die Statistik zeigt, dass in der mündlichen Prüfung weit weniger Prüflinge „durchfallen“, muss auch diese Prüfungsphase mit den ganz eigenen Herausforderungen sehr gut vorbereitet werden. 

Für den letzten Schritt zum großen Ziel wünschen wir Ihnen viel Erfolg!

HINWEIS

Die Liste mit den häufigsten Themen der Kurzvorträge der letzten vier Jahre finden Sie zum Download in der NWB Datenbank, NWB FAAAJ-98984.

Über die Autoren

Dr. Elke Lehmann

Dipl.oec.paed., Steuerberaterin, Berlin. Sie ist Dozentin für Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht und Bewertungsrecht und Ausbildungsleiterin bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas, Köln.

Thorsten Jahn

Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung sowie Dozent in der Steuerberateraus- und -fortbildung sowie im Master of Taxation im Bereich Bilanzierung und Personengesellschaften bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas.

Marco Krappatsch

Dipl.-Finanzwirt (FH), ist freiberuflicher Steuerberater sowie Dozent in der Steuerberaterausbildung für das Umsatzsteuerund Verfahrensrecht bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas.

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*Dr. Elke Lehmann, Dipl.oec.paed., Steuerberaterin, ist Ausbildungsleiterin sowie Dozentin in der Steuerberaterausbildung und im Master of Taxation für das Erbschaft-/Schenkungsteuer- und Bewertungsrecht bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas. Thorsten Jahn, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung sowie Dozent in der Steuerberateraus- und -fortbildung sowie im Master of Taxation im Bereich Bilanzierung und Personengesellschaften bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas. Marco Krappatsch, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist selbständiger Steuerberater sowie Dozent in der Steuerberateraus- und -fortbildung im Bereich Umsatzsteuer- und Verfahrensrecht bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas.

1 Die Berechnung erfolgt mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma. Weitere Dezimalstellen werden gestrichen und haben keinen Rundungseffekt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DVStB).

2 Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 DVStB „können“ mit der Ladung zur mündlichen Steuerberaterprüfung die Ergebnisse mitgeteilt werden. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

3 Bei großen Steuerberaterkammern mit sehr vielen Prüfungskandidaten gibt es regelmäßig mehrere Prüfungsausschüsse, die parallel prüfen; hier kann es sein, dass Ihnen der für Sie zuständige Prüfungsausschuss erst vor Ort mitgeteilt wird.

4 Zur Vertiefung vgl. Kap. II.

5 Zur Vertiefung vgl. Kap. III.

6 Vgl. zu den Einzelheiten Große, SteuerStud 12/2019 S. 759 NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und SteuerStud 12/2019 S. 792 NWB VAAAH-31294.

7 Vgl. hierzu unsere Q&A-Reihe zu den "nicht-steuerlichen" Themen; Startpunkt in dieser Ausgabe mit Dumser und 100 wichtige Fragen und Antworten zum Bürgerlichen Recht, SteuerStud 11/2025 S. 723 NWB ZAAAJ-98986.

8 Siehe daher die Kurzübersicht zur aktuellen Gesetzgebung zzgl. Schaubild von Exner in SteuerStud 12/2025.

9 Lesen sie die Auswertungen der wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen des letzten Jahres – den SteuerStud RechtsprechungsRadar. Dieser erscheint monatlich in Ihrer Steuer und Studium und ist in der NWB Datenbank unter NWB OAAAJ-69182 und NWB UAAAJ-94773 abrufbar. Einen Überblick über typische Themenbereiche (Auswertung der Prüfungsprotokolle!) sowie antizipierte Prüfungsfragen aufgrund aktueller Themen verschaffen Ihnen u. a. unsere simulierten Prüfungsgespräche; Kick-off in dieser Ausgabe mit einem simulierten Prüfungsgespräch zur Umsatzsteuer sowie zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht von Nürnberg, SteuerStud 11/2025 S. 716 NWB PAAAJ-98985. Eine Zusammenstellung aller Lernmaterialen zur Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2026 hält der PrüfungsCoach mündliche Steuerberaterprüfung 2026 für Sie in der NWB Datenbank bereit – abrufbar unter NWB AAAAJ-99466.

10 Die hier aufgezeigten Möglichkeiten werden nicht in Gänze bei jedem Thema umsetzbar sein, so dass Sie auch nur einzelne Teile aus der Tabelle übernehmen können.

11 BMF, Schreiben v. 10.3.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/081, BStBl 2025 I S. 656 NWB GAAAJ-87385.

12 BFH, Urteil v. 26.10.1988 - I R 189/84, BStBl 1989 II S. 130 NWB IAAAA-98355.

13 FG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.1999 - 11 K 8140/98 E, AO.

14 Vgl. Möllenbeck/Puke/Walkenhorst, Der optimale Kurzvortrag, 20. Aufl. 2025, ISBN 978-3-482-66710-7.

15 Vgl. hierzu auch Exner in SteuerStud 12/2025.

16 Studie von Mehrabian/Ferris, „Inference of Attitude from Nonverbal Communication in Two Channels“, The Journal of Counselling Psychology 31, 1967, S. 248–252.

17 Verschaffen Sie sich hierzu einen Eindruck mithilfe der simulierten Prüfungsgespräche; Start in dieser Ausgabe mit einem simulierten Prüfungsgespräch zur Umsatzsteuer und zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht von Nürnberg, SteuerStud 11/2025 S. 716 NWB PAAAJ-98985.

18 Vgl. hierzu Exner in SteuerStud 12/2025.

19 EuGH, Urteil v. 15.3.2007 - Rs. C-35/05 „Reemtsma Cigarettenfabriken“ NWB BAAAC-53738.

20 EuGH, Urteile v. 8.12.2022 - Rs. C-378/21 „P-GmbH I“ NWB TAAAJ-29638; v. 1.8.2025 - Rs. C-794/23 „P-GmbH II“ NWB TAAAJ-97173.

21 EuGH, Urteil v. 8.12.2022 - Rs. C-378/21 „P-GmbH I NWB TAAAJ-29638.

22 EuGH, Urteil v. 1.8.2025 - Rs. C-794/23 „P-GmbH II“ NWB TAAAJ-97173.

23 Bezugnahme auf EuGH Rspr., vgl. z. B. BFH, Beschluss v. 19.3.2025 - XI R 4/22 NWB CAAAJ-97585.