Mündliche
Steuerberaterprüfung 2025 - Leitfaden
Autoren: Dr. Elke Lehmann und Thorsten Jahn*
Nach einer kurzen Zeit des Durchatmens im Anschluss an die schriftliche Steuerberaterprüfung ist es wichtig, nun zeitnah wieder in den Lernmodus umzuschalten. Auch wenn Sie noch nicht wissen, ob Ihr Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterprüfung ausreichen wird, um zur Mündlichen zugelassen zu werden, sollten Sie dies nicht viel länger hinauszögern. Dieser Leitfaden dient Ihnen dabei als „Einstieg“. Er ist Ihr Navigator auf Ihrem persönlichen Weg zum Titel. Kurz und kompakt erhalten Sie alle wesentlichen Infos für eine effiziente und gezielte Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung. Durch konkrete Hilfestellungen werden Sie die neuen Anforderungen an Ihre Organisation und Ihr persönliches Auftreten bewältigen. Denn nun zählt nicht nur Ihre fachliche, sondern auch Ihre (sozial-)kommunikative Kompetenz. Beides zusammen bildet die besondere Herausforderung für den letzten Schritt zum großen Ziel: dem Bestehen der Steuerberaterprüfung1.
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Die Prüfungskandidaten sind zur mündlichen Steuerberaterprüfung (StB-Prüfung) zugelassen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche StB-Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt, wobei sich diese Gesamtnote als Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten ergibt (§ 25 Abs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 DVStB).2
Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Kandidaten von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer ein schriftlicher Bescheid erteilt. Weiterhin haben die Prüflinge regelmäßig die Möglichkeit, die Ergebnisse der schriftlichen StB-Prüfung bereits vorab online abzurufen. Das konkrete Datum für die Onlineabfrage sowie für den Versand des Bescheids wird i. d. R. zum Ende der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
Ist die Hürde von 4,5 genommen und die schriftliche Prüfung damit „bestanden“, werden der Bescheid über die schriftliche Prüfung und die Ladung zur mündlichen Prüfung regelmäßig in einem verbundenen Schreiben versandt.
In dem Ladungsschreiben für die mündliche StB-Prüfung wird i. d. R. Folgendes mitgeteilt:
- die in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung;3
- der Tag der mündlichen Prüfung mit Uhrzeit und Prüfungsort;
- der Prüfungsausschuss und die diesem Ausschuss angehörenden Mitglieder, erfahrungsgemäß jedoch ohne Mitteilung der konkreten Zusammensetzung am jeweiligen Prüfungstag, wobei in einigen Bundesländern dazu vorab überhaupt keine Informationen gegeben werden;4
- die zugelassenen Hilfsmittel, wobei dies in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird: Für die mündliche Prüfung
- sind die Hilfsmittel zugelassen, die bereits für die schriftliche Prüfung zugelassen waren (d. h. Steuer- und Wirtschaftsgesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse),
- sind nur die Steuergesetze zugelassen, oder
- es sind überhaupt keine Hilfsmittel zugelassen (wie z. B. in Berlin).
- Sind Hilfsmittel zugelassen, wird außerdem mitgeteilt, ob eigene Hilfsmittel genutzt werden dürfen oder ob Ihnen diese zur Verfügung gestellt werden.
- Informationen zum Kurzvortrag dahingehend, dass drei Themen zur Wahl gestellt werden und die Dauer des Vortrags – in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. Kammerbezirks – auf fünf bis sieben, zehn bzw. zehn bis zwölf Minuten begrenzt ist;
- der Hinweis, dass sich die für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Prüfungsgebiete aus § 37 Abs. 3 StBerG ergeben (s. hierzu genauer in Kap. I.2.b);
- die Anzahl der jeweils gleichzeitig geprüften Kandidaten;
- eine Rechtsbehelfsbelehrung;
- Hinweise zur Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin nach bestandener Prüfung.
Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Versand der Ladungsschreiben für die mündliche Prüfung ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich. In Berlin und Thüringen bspw. erfolgt die Bekanntgabe bereits Mitte Dezember. In den meisten anderen Kammerbezirken müssen sich die Teilnehmenden allerdings in Geduld üben, denn hier werden die Ergebnisse erfahrungsgemäß erst im Laufe des Januars verkündet.
TIPP
Wichtig ist, dass Sie auf der Homepage der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer die Informationen hierzu kontinuierlich verfolgen. (Frühzeitige) telefonische Nachfragen hingegen sind meist nicht gerne gesehen.
Die Mindestladungsfrist für die mündliche Prüfung beträgt zwei Wochen. Und dies wird von einigen Steuerberaterkammern auch tatsächlich so praktiziert!
Die Prüfungstermine reichen bundesweit von ca. Mitte Januar bis Ende April. Während die schriftliche Prüfung zeitlich und inhaltlich bundeseinheitlich abläuft, entscheiden die Prüfungsausschüsse individuell über die Termine und den konkreten Ablauf der mündlichen Prüfungen. Wie viele Prüfungstermine mit wie vielen Prüfungsausschüssen benötigt werden, hängt auch jeweils von der Anzahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten ab. Hier sollten Sie sich einen Eindruck anhand der Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk verschaffen.
HINWEIS
Erscheinen Sie nicht zur mündlichen Prüfung, gilt die StB-Prüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB). Reichen Sie daher im Krankheitsfall bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer schnellstmöglich ein ärztliches Attest ein. Auf Verlangen ist eine Erkrankung auch durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 DVStB).
Abzulegen ist die Prüfung vor dem für Sie zuständigen Prüfungsausschuss, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Dieser setzt sich i. d. R. aus sechs Prüfern zusammen:
- drei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie
- drei Steuerberatern oder aber zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft.
Der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB). Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Note oder das Bestehen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend (§ 10 Abs. 2 DVStB).
Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit i. d. R. vier bis fünf Prüflingen durchgeführt; ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht. Allerdings ist es gängige Praxis, dass der Kurzvortrag von den Prüflingen einzeln, ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge, zu halten ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungsgruppen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass diese – auf die Vornoten bezogen – gemischt zusammengesetzt sind. Im Prüfungsraum werden die Kandidaten i. d. R. mit Namensschildern in alphabetischer Sitzreihenfolge platziert.
Die auf den einzelnen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll dabei insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten (§ 26 Abs. 7 DVStB), wobei aus den Gedächtnisprotokollen der Kandidaten der vorangegangenen Prüfungen zu entnehmen ist, dass diese Zeit von den Prüfungsausschüssen oftmals nicht voll ausgeschöpft wird. In besonders kritischen Situationen (wenn es noch um das Sammeln der letzten Punkte für das Bestehen geht) kann die Prüfungszeit aber auch einmal überschritten werden.
Die mündliche Prüfung wird entweder als eine über den ganzen Tag laufende Prüfung oder als Vormittags- bzw. Nachmittagsprüfung (z. B. Baden-Württemberg, Hamburg) durchgeführt. Die Ladung zum Prüfungstermin erfolgt entweder für alle Prüflinge zeitgleich (z. B. 8:00 Uhr) oder zeitlich gestaffelt nacheinander (z. B. 8:00 Uhr, 8:15 Uhr usw.).
Erscheinen Sie am Prüfungstag überpünktlich am Prüfungsort. Dort werden von den Aufsichtführenden (Mitarbeiter der Steuerberaterkammer) zunächst die allgemeinen Prüfungsformalitäten erledigt, Ihnen werden die räumlichen Vor- Ort-Bedingungen gezeigt und der weitere Ablauf erläutert. Neben dem Prüfungsraum steht ein Raum zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag und zusätzlich meist ein Pausenraum zur Verfügung.
Inwieweit die ggf. zugelassenen Hilfsmittel (s. hierzu bereits Kap. I.1.) sowie Schreibpapier und Stifte durch die Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt werden, entnehmen Sie dem Ladungsschreiben. Teilweise ist es auch erlaubt, Karteikarten (dann möglichst im DIN A5-Format) für die Vorbereitung des Kurzvortrags mitzubringen.
Bringen Sie Ihre Verpflegung selbst mit, denn erfahrungsgemäß wird lediglich Wasser, ggf. Kaffee/Tee, bereitgestellt.
Nach der Erledigung der Formalitäten beginnt die Prüfung – zeitlich gestaffelt für die einzelnen Kandidaten – mit der Vorbereitung des Kurzvortrags.
Die mündliche StB-Prüfung gliedert sich in
- den soeben bereits angesprochenen Kurzvortrag5 und
- sechs Prüfungsabschnitte6.
Ein Prüfungsabschnitt umfasst dabei jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3 Satz 3 DVStB). Somit weisen die Prüfungsabschnitte regelmäßig Schwerpunkte auf (z. B. Bilanzierung/BWL, Wirtschaftsrecht); dies ist jedoch nicht zwingend, so dass auch rechtsübergreifende Fragen gestellt werden können. Abschließend prüft in einigen Ausschüssen der Vorsitzende, der dabei auch Themen aus den Vorrunden wiederholt aufgreifen und vertiefen kann.
Nach dem sechsten Prüfungsabschnitt erfolgt die endgültige Beratung des Prüfungsausschusses, während die Kandidaten vor dem Prüfungsraum oder im Pausenraum warten. Sowohl für den Kurzvortrag als auch für jeden der sechs Prüfungsabschnitte wird jeweils eine Note vergeben. Die StB-Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Noten werden aber nicht erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB).
Nach Abschluss der Beratung werden die Kandidaten entweder einzeln oder gemeinsam in den Prüfungsraum gebeten und über ihre Prüfungsergebnisse in Kenntnis gesetzt (§ 28 Abs. 1 DVStB). Erfahrungsgemäß ist es ein gutes Zeichen, wenn alle Prüflinge gleichzeitig zur Ergebnisverkündung aufgerufen werden, da dann regelmäßig alle bestanden haben. Prüflingen, die nicht bestanden haben, wird ihr Ergebnis i. d. R. einzeln vorab verkündet und begründet.
HINWEIS
Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder die mündliche Prüfung insgesamt wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende der mündlichen Prüfung, entweder gegenüber den Aufsichtsführenden oder gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB). Sollte Ihre mündliche Prüfung nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren zu beantragen, solange die Entscheidung über das Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig ist (§ 29 DVStB). Darüber hinaus besteht – unabhängig vom Überdenkungsverfahren – die Möglichkeit einer (Anfechtungs-) Klage i. R. der Klagefrist vor dem FG.7
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete:
- Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
- Volkswirtschaft,
- Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist es, dass jeweils sämtliche Gebiete Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind (§ 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB i. V. mit § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Daher ist es für die Prüfer auch nicht verpflichtend, alle Prüflinge der Prüfungsgruppe in allen sechs Prüfungsabschnitten in jeweils gleichem Umfang zu befragen.
TIPP
Das Steuerrecht bildet damit insgesamt den Schwerpunkt der mündlichen StB-Prüfung und hier insbesondere die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer, das Bilanzsteuerrecht und die Abgabenordnung. Daher gilt es, das alte Prüfungswissen aufrecht zu erhalten sowie – soweit erforderlich – auf den neusten Stand zu bringen. Daneben spiegeln die Gedächtnisprotokolle Fragen aus den „nicht-steuerlichen“ Rechtsgebieten8 wider, die Sie sich neu aneignen müssen: Berufsrecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und VWL/BWL. Weniger häufig geprüft werden bspw. das Europarecht oder das Zollrecht. Beachten Sie zudem, dass in die Prüfung regelmäßig auch aktuelle Neuerungen aus der Gesetzgebung9 und Rechtsprechung10 mit einbezogen werden (vgl. hierzu auch Kap. V.).
Der Kurzvortrag geht wertmäßig zwar auch nur mit 1/7 in die Gesamtwertung der mündlichen Prüfung ein, wird also gegenüber den anderen sechs Prüfungsabschnitten nicht höher gewichtet. Nichtsdestotrotz kommt dem Vortrag eine besondere Bedeutung zu, ist er doch Ihre persönliche „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung. Hier geht es um den ersten Eindruck, den Sie den Prüfern vermitteln. Ihrer „Eintrittskarte“ in die mündliche Prüfung sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk schenken.
Der Kurzvortrag soll zeigen, dass Sie nach einer Vorbereitungszeit unter Aufsicht von insgesamt 30 Minuten über eines der drei zur Auswahl stehenden fachlichen Themen (§ 26 Abs. 6 DVStB) einen gut strukturierten Vortrag halten können, in dem Sie das Wesentliche in knapper und verständlicher Form darlegen. Die 30 Minuten Vorbereitungszeit umfassen also die Auswahl, Vorbereitung und Ausarbeitung des Themas.
Der Kurzvortrag kann damit in folgende Schritte unterteilt werden:
- Auswahl des Themas,
- Brainstorming,
- Erstellung des Vortragsmanuskripts (Stichpunkte),
- Halten des Vortrags vor dem „geistigen Auge“ und
- Vortrag vor dem Prüfungsausschuss.
In Bezug auf den zeitlichen Umfang des Kurzvortrags gibt es unterschiedliche Vorgaben. Dies kann von mind. fünf bis max. zwölf Minuten reichen. Prüfen Sie daher in Ihrem Ladungsschreiben genau, welche Informationen diesbzgl. enthalten sind. In den meisten Fällen beträgt die Richtgröße zehn Minuten (z. B. „max. zehn Minuten“, „ca. zehn Minuten“).
Das vorgegebene Zeitlimit sollte möglichst genau eingehalten werden. Nach den Erfahrungen wird in der Prüfungspraxis ein Unterschreiten des Zeitlimits um mehrere Minuten genauso negativ beurteilt wie ein Überziehen der vorgegebenen Zeit. Nutzen Sie die Zeit nicht aus, kann der Eindruck entstehen, dass Sie nicht über ausreichendes Wissen verfügen. Allerdings schließt das nicht aus, dass ein überzeugender Vortrag von eher etwas kürzerer Dauer auch positiv gewürdigt werden kann. Überziehen Sie die vorgegebene Zeit, wird der Vorsitzende Sie nach kurzer Zeit ermahnen müssen, mit dem Vortrag langsam zum Schluss zu kommen, weil die Aussagen in der überfälligen Zeit sonst nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden. Dies wird Sie stark verunsichern, mit unmittelbaren Folgen für Ihren Vortrag. Im Übrigen gibt es auch Prüfungsausschüsse, in denen der Vortrag nach dem Zeitlimit rigoros abgebrochen wird.
Die Vielfältigkeit der Vortagsthemen ergibt sich allein schon aus den o. a. Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG (vgl. Kap. I.2.b)). Um Ihnen jedoch einen ersten Eindruck zu ermöglichen, finden Sie in Anschluss an diesen Leitfaden auf den S. 704 ff. eine Auswertung der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten der letzten vier Jahre.
Die den Prüflingen vorgelegten Themen bestehen i. d. R. aus wenigen Schlagworten. Hierin liegt dann auch eine Problematik bei der Auswahl. Allgemeine Themen, wie z. B. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, erscheinen einfacher in der Umsetzung. Allerdings ist es dann oftmals schwierig, die zeitliche Komponente sinnvoll auszuschöpfen und dabei alle wesentlichen Aspekte vorzutragen. Dieses Problem mag bei den Themen, bei denen der Einstieg schwerer fällt, da das Gebiet deutlich eingegrenzter ist (z. B. „Latente Steuern“), weniger bestehen; gerade diese Themen können jedoch auch überfordern.
TIPP
Eine Empfehlung aus psychologischer Sicht: Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie drei Themen erhalten, die Ihnen nicht liegen. Dann werden Sie eher positiv überrascht sein, wenn eines dabei ist, bei dem Sie sich wohl fühlen. Wenn man im Vorfeld auf ein „passendes“ Thema hofft, ist man im gegenteiligen Fall eher enttäuscht. Erfahrungsgemäß machen sich viele Kandidaten im Vorfeld allerdings eher zu viele als zu wenige Gedanken.
Tritt somit der Fall ein, dass Sie sich zwischen zwei Themen entscheiden müssen, sollten Sie das Thema auswählen, von dem Sie der Meinung sind, dass es von den anderen Kandidaten eher nicht gewählt wird. Der Prüfungsausschuss wird es Ihnen danken, nicht noch einen „identischen“ Kurzvortrag anhören zu „müssen“. Darüber hinaus werden diese Vorträge naturgemäß auch miteinander verglichen. Kommt hingegen nur ein Thema für Sie in Frage, entfallen alle diese Überlegungen.
Hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Themen ist weiterhin die unterschiedlich geregelte Verwendung von Hilfsmitteln zu beachten. Während z. B. in Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung die Verwendung der Gesetze, Richtlinien und Erlasse erlaubt ist, sind Hilfsmittel bspw. in Berlin insgesamt nicht gestattet (vgl. hierzu schon in Kap. I.1.). Werden Ihnen Themen wie bspw. „Mietereinbauten“ oder „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ zur Auswahl gegeben, wird die Bewältigung ohne die Verwendung der Steuererlasse nur bedingt möglich sein.
TIPP
Fazit: Abgesehen von diesen grundlegenden Hinweisen verbietet sich jeder konkrete Ratschlag. Sie müssen bei der Auswahl Ihren eigenen Weg finden. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihre Entscheidung nach zwei bis drei Minuten getroffen haben, da Ihnen sonst die Zeit nach hinten raus fehlt. Ist die Entscheidung für ein Thema dann gefallen, sollten Sie sofort die anderen Themen ausblenden. Allein schon aus Zeitgründen ist es auf keinen Fall ratsam, während der Ausarbeitung des Kurzvortrags noch einmal das Thema zu wechseln.
Nach der Auswahl des Themas haben Sie ca. fünf Minuten Zeit, i. R. des Brainstormings alle wesentlichen Schlagworte zu notieren. In den darauffolgenden 15–20 Minuten muss das Konzept erstellt werden, um am Ende noch ca. fünf Minuten Zeit zu haben, einmal gedanklich den Vortrag zu halten.
Bei der Erstellung des Manuskripts Ihres Kurzvortrags sollten Sie – sofern dies zugelassen ist (Ladungsschreiben!) – Ihre nummerierten (!) Karteikarten bzw. das vorhandene Schreibpapier in DIN A5-Format verwenden.
Notieren Sie dabei nur Stichworte, d. h. die wesentlichen Schwerpunkte, von denen Sie sich im Vortrag leiten lassen. Bei ausformulierten Sätzen besteht die Gefahr des Ablesens, was nicht erwünscht ist. Um einen sicheren Einstieg abzusichern, kann es aber sinnvoll sein, den Einleitungssatz (und ggf. den Schlusssatz) auszuformulieren (und im Notfall auch abzulesen).
Der Kurzvortrag besteht aus drei Teilen:
- Einleitungsteil mit Anrede sowie Vorstellung der Gliederung des Kurzvortrags, deren Detailgrad zwar grundsätzlich vom konkreten Thema abhängt, als Richtwert max. jedoch nur drei bis vier Punkte enthalten sollte, um die Systematik zu vermitteln,
- Hauptteil mit fachlichen Erläuterungen entsprechend der zuvor erläuterten Gliederung und
- Schlussteil mit Fazit und ggf. Ausblick.
TIPP
Damit die korrekte Anrede gelingt: Schauen Sie bitte vorher, ob der Prüfungsausschuss aus Frauen und Männern besteht, bevor die ersten Lacher aufkommen und Sie drohen, aus dem Konzept zu geraten!
Im Hauptteil des Vortrags muss der Zuhörer immer den „roten Faden“ erkennen. Achten Sie also genau auf das Thema! Es soll weder etwas vorgetragen werden, was nicht zum Thema gehört, noch das gesamte Wissen über das gewählte Thema dargelegt werden, denn dazu reicht die Zeit nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, das Wesentliche sinnvoll gegliedert (kein Hin- und Herspringen zwischen den Gliederungspunkten!) in knapper und verständlicher Form vorzutragen. Der Prüfungsausschuss muss Ihren Ausführungen leicht folgen können. Denken Sie daran, dass möglicherweise auch Prüfer im Ausschuss sitzen, die sich nicht mit dem Thema beschäftigt haben, es aber auch verstehen wollen und letztendlich anhand dessen Ihren Vortrag bewerten müssen. Denn dies ist der eigentliche Sinn und Zweck Ihres Vortrags: Zeigen Sie, dass Sie überzeugend und selbstbewusst auftretend, die Thematik einem Mandanten auf das Wesentliche reduziert verständlich vermitteln können!
Hierbei sind kurze und prägnante Beispiele wünschenswert, die das abstrakt Dargestellte veranschaulichen; dies sollte aber auch nicht Überhand nehmen. Beispiele sind vielmehr auch ein wichtiges Hilfsmittel für Ihr Zeitmanagement!
Die Angabe von Paragrafen und anderen Fundstellen ist zudem notwendig. Sie sollten es aber auch hier nicht übertreiben. Die wesentlichen Grundlagen in Gesetz, Richtlinien oder Erlassen sind zu benennen. Hierbei aber bitte mind. auf die Angabe von Sätzen oder gar Halbsätzen verzichten; regelmäßig genügt sogar nur der entsprechende Absatz.
Ein besonderes Augenmerk sollten Sie schließlich auf den Schlussteil des Vortrags legen. Sie dürfen hier nicht einfach abrupt aufhören oder mit Sätzen wie „Jetzt bin ich fertig.“ oder „Mehr ist mir nicht eingefallen.“ schließen. Vielmehr gilt es, für das „Finale“ einen interessanten Aspekt „aufzubewahren“.
Der Schlussteil sollte wie ein „Feuerwerk“ auf den Prüfungsausschuss wirken. Präsentieren Sie ein Ergebnis bzw. eine Schlussfolgerung! Hierbei kann ein Praxisbezug erfolgen oder ein zukunftsorientierter Ausblick gegeben werden, z. B. mit Hinweisen auf Reformvorhaben oder zu erwartender höchstrichterlicher Rspr. Insbesondere bei Themen zu aktuellen steuerlichen Problemen bietet sich eine kurze Zusammenfassung mit ggf. eigener Stellungnahme an, in der Sie erkennen lassen, dass Sie als Steuerberater/Steuerberaterin die berechtigten Interessen Ihres Mandanten vertreten. Bei Themen, bei denen eine Zusammenfassung nicht in Betracht kommt und eher gekünstelt wirken würde, kann einfach ein abschließender Hinweis formuliert werden.
Übersicht zum Inhalt und Aufbau eines Kurzvortrags: 11
Gliederung | Inhalt | Tipps |
Einstieg (15 %) |
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Hauptteil (75 %) |
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Schlussteil (10 %) |
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Beispiel
Kurzvortrag zum Thema „Immaterielle Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter“
(Einleitung)
„Sehr geehrter Herr Prüfungsvorsitzender, sehr geehrte Prüfungskommission, ich habe mich für das Thema ‚Immaterielle Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter’ entschieden. Meinen Vortrag habe ich wie folgt gegliedert:
- Einleitend werde ich auf die Abgrenzung der materiellen von den immateriellen Vermögensgegenständen (VG) und Wirtschaftsgütern (WG) eingehen und dann einige Beispiele vortragen.
- Danach geht es um die Problematik des entgeltlichen Erwerbs,
- um hieran anschließend auf die selbst geschaffenen immateriellen VG im Handelsrecht einzugehen.
- Abschließend werde ich noch ein Fazit für die Praxis ziehen.
(Hauptteil)
Abgrenzung von materiellen und immateriellen VG/WG
Der Jahresabschluss hat sämtliche VG/WG, Schulden und RAP nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auszuweisen.
Nach § 90 BGB können Gegenstände körperlich (materiell) und unkörperlich (immateriell) sein.
Zu den körperlichen Gegenständen gehören z. B. Fahrzeuge, Waren, Grundstücke, Bodenschätze u. Ä. Im Weiteren werden dazu gerechnet selbstständig bewertbare Teile von zivilrechtlich nicht trennbaren Gegenständen, z. B. Betriebsvorrichtungen und bestimmte Teile von Grundstücken.
Unkörperliche Gegenstände können auch Kunden- und Darlehensforderungen sowie Wertpapiere sein. Dies sind aber nicht die klassischen immateriellen VG bzw. WG. Immaterielle Werte müssen auch nicht mit einem Recht verbunden sein, also nicht eigentumsfähig sein. Es genügt, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Position von wirtschaftlichem Wert vorhanden ist, man ihr damit einen eigenen Wert im Geschäftsverkehr zuordnen kann.
Weiterhin gehören auch andere Vermögenswerte und Vorteile dazu, soweit sie (evtl. auch nur im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb) umgesetzt werden können.
Diesen Gedanken hat die steuerliche Rspr. entwickelt. Laut BFH umfasst der Begriff des „WG“ nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. H 4.2 Abs. 1 Wirtschaftsgut, Begriff EStH).
Ein solches (erworbenes) immaterielles WG liegt also unter den folgenden Voraussetzungen vor:
- konkrete Möglichkeit, konkreter Vorteil für den Betrieb,
- der abgrenzbar und besonders bewertbar ist,
- der umsatzfähig (übertragbar) ist (allein oder i. R. einer Übertragung des ganzen Betriebs),
- für den als Gegenleistung Aufwendungen getätigt worden sind.
Beispiele für immateriellen VG und WG
- In Betracht kommen dafür Rechte, rechtsähnliche Werte, Patente und Lizenzen als typische immaterielle Werte. Gerade im Bereich von Lizenzen gibt es immer wieder strittige Situationen. Im Profifußball ist eine Spielerlaubnis nach Maßgabe des Lizenzspielerstatus des Deutschen Fußballbunds ein immaterieller Wert, der nach BFH12 zu bilanzieren ist. In Bezug auf die Bilanzierung von „Spielervermögen“ ist man in der Bilanzierungspraxis zu dem Ergebnis gelangt, die aus einem Vertrag resultierende exklusive Nutzungsmöglichkeit an einem entgeltlich erworbenen Spieler im immateriellen Anlagevermögen als Spielerwert zu aktivieren. Dabei wird konstatiert, dass der Club durch den Transfer eines Spielers die (vertragliche) Möglichkeit erlangt, das wirtschaftlich verwertbare Leistungspotenzial eines Spielers zu kontrollieren. Somit handelt es sich um einen Vermögenswert im bilanzrechtlichen Sinne, der dem Bereich Humankapital zuzuordnen ist. „Handgelder“ sind aber sofort abziehbare Betriebsausgaben.
- Zu den immateriellen VG und WG gehören des Weiteren Vorteile wie „Know-How“. Kundenstamm, Marken, Produktionsverfahren, Rezepte und Warenzeichen sind in Bilanzen vorzufinden.
- Ein verlorener Zuschuss, den eine Brauerei einem Gastwirt für sei ne Bindung an die Biermarke zahlt, führt bei ihr zu AK für ein Bierlieferungsrecht (H 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind ... EStH). Außerdem gehören dazu Software, eine Homepage oder der Domain-Name.
- Im Bereich der Software bleibt festzuhalten, dass die früher wesentliche Abgrenzung zu Trivialprogrammen nicht mehr wesentlich ist. Trivialprogramme sind Dateien, die keine Befehle enthalten und deren maßgebliche Funktion sich darin erschöpft, gespeicherte Daten vorzuhalten oder Dateien, deren AK 800 € nicht überschreiten (R 5.5 EStR). Diese Programme sind – anders als immaterielle Werte – als abnutzbare bewegliche VG oder WG zu behandeln. In der Folgebewertung erfolgt die Anwendung von §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG und allen Abschreibungsvorschriften für bewegliche Vermögensgegenstände und WG. Nach dem BMF-Schreiben v. 22.2.202213 kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Daher ist die Abgrenzung im Steuerrecht nicht mehr so wesentlich. Das betrifft i. Ü. auch sog. ERP-Software (Software in mehreren Modulen). Da das Handelsrecht in solchen Fällen die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde legt, ist hier die Differenzierung aber noch von Bedeutung.
- Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt ein gesondertes Problem dar. Handelsrechtlich handelt es sich nicht um einen VG (Verweis auf § 23 HGB bzw. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), da der Geschäfts- oder Firmenwert in keinem Fall ohne das Handelsgewerbe veräußerbar ist. Steuerrechtlich liegt dagegen ein WG vor, das im Falle des entgeltlichen Erwerbs in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (§ 5 Abs. 2 EStG). Soweit ein Geschäfts- oder Firmenwert entgeltlich erworben wird, ist er auch im Handelsrecht zu aktivieren. Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird er „wie ein VG“ behandelt. Die Folgebewertung erfolgt im Handelsrecht und im Steuerrecht regelmäßig unterschiedlich. Die handelsrechtliche Abschreibung ergibt sich aus § 253 Abs. 3 Sätze 1, 2 und ggf. 3 und 4 HGB und erfolgt im Normalfall über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Im Steuerrecht wird entsprechend § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 über 15 Jahre die AfA berechnet.
Damit komme ich zum nächsten Punkt meiner Gliederung:
Entgeltlicher Erwerb eines immateriellen VG bzw. WG
Wenn ein immaterieller VG/immaterielles WG vorhanden ist, muss weiter entschieden werden, ob es bilanziert wird. Dafür ist bei Anlagevermögen i. S. des § 247 Abs. 2 HGB steuerlich nach § 5 Abs. 2 EStG uneingeschränkt Voraussetzung, dass sie entgeltlich erworben wurden. Diese Einschränkung gilt also nicht für immaterielle WG des Umlaufvermögens.
Ein WG ist entgeltlich erworben, wenn es durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft oder durch einen staatlichen Hoheitsakt gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung auf den Betriebsinhaber übergegangen oder ihm eingeräumt worden ist. Nicht erforderlich ist also, dass das immaterielle WG schon beim Veräußerer bilanziert war oder dass es schon vor Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat. Es kann auch erst durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts oder durch den Hoheitsakt entstehen (R 5.5 Abs. 2 EStR).
Einem Anschaffungsvorgang steht die Einlage eines WG in das Betriebsvermögen gleich (R 5.5 Abs. 3 EStR), so dass in Einlagefällen das Aktivierungsverbot nicht anzuwenden ist.
Für die Entscheidung, ob ein immaterielles Anlagegut zu aktivieren ist oder nicht, ist also bedeutsam, ob es angeschafft oder hergestellt worden ist.
- Ein Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut in Erfüllung eines Kauf- oder ähnlichen Vertrags (§ 433 BGB) übertragen wurde.
- Ein Herstellungsvorgang ist gegeben, wenn das WG u. a. durch die Inanspruchnahme von Diensten (vgl. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB), also in Erfüllung von Dienstverträgen (§ 611 BGB), im eigenen Unternehmen selbst geschaffen wird. Dienstverträge können mit eigenen Arbeitnehmern bestehen oder auch mit selbstständigen Dritten. Bei der Einschaltung Dritter liegt ein Herstellungsvorgang vor, wenn das wesentliche Material bzw. die wesentlichen Bestandteile des fertigen WG vom beauftragenden Unternehmer bereitgestellt werden, so dass die Leistung des Dritten eine Werkleistung darstellt (Werkvertrag nach § 631 BGB).
Diese Abgrenzung ist in der Praxis problematisch:
- Beispiel 1: Der Mandant beauftragt ein IT-Unternehmen, eine Website zu erstellen. Gleichzeitig beauftragt er einen Fotografen, Bilder vom Unternehmen und einigen Mitarbeitern zu machen. Ergebnis: Die Website wurde nicht entgeltlich erworben, sondern selbst geschaffen.
- Beispiel 2: Der Mandant ist Filmproduzent und produziert im Auftrag einer Fernsehanstalt einen Film. Bis zum Jahresabschluss wurde der Film zu 80 % fertiggestellt. Bezahlt wurden anteilig der Regisseur, die Kameraleute, die Schauspieler etc. Ergebnis: Dieser zu 80 % fertiggestellte Film wurde selbst geschaffen, ist aber zu aktivieren unter der Position „halbfertige Erzeugnisse“, da es sich um Umlaufvermögen handelt und damit § 5 Abs. 2 EStG nicht angewandt wird.
Sollte der Film nach Fertigstellung an Fernsehanstalten ausgeliehen werden, handelt es sich um Anlagevermögen und die Produktions- kosten sind sofort abziehbarer Aufwand.
Ergebnis
- Immaterielle WG, die der Betriebsinhaber nicht entgeltlich erworben hat, sind originär in seinem Betrieb entstanden. Sie dürfen, wenn sie zum Anlagevermögen gehören, steuerlich nicht bilanziert werden. Die Aufwendungen, die zu ihrer Schaffung gemacht worden sind, werden als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.
- Immaterielle WG des Umlaufvermögens sind stets zu aktivieren.
- Die Abschreibungen erfolgen sowohl handels- als auch steuerrechtlich ausschließlich linear über die Nutzungsdauer gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB und § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
- Handelsrechtlich existiert seit der Einführung des BilMoG die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle VG zu aktivieren.
Sodann komme ich zu meinem nächsten Punkt in der Gliederung ...
Selbstgeschaffene immaterielle VG im Handelsrecht
Ansatzvorschrift
Die i. R. des BilMoG geschaffenen Regelungen wurden größtenteils aus internationalen Rechnungslegungsvorschriften übernommen (IAS 38). Gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht für selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht. Entgeltlich erworbene immaterielle VG sind immer gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB zu aktivieren.
Ausgenommen von einer Aktivierung bleiben gem. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB
- selbst geschaffene Marken,
- Drucktitel,
- Verlagsrechte,
- Kundenlisten oder
- vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert in keinem Fall aktiviert werden darf, da er kein VG ist und damit nicht unter Satz 1 fällt. Damit dem selbst geschaffenen Geschäftswert ähnliche VG auch nicht aktiviert werden können, wurde Satz 2 geschaffen.
Bewertungsvorschriften
Die Bewertung der angesetzten selbst geschaffenen immateriellen VG erfolgt im Zugangszeitpunkt mit den HK.
Die § 255 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a HGB geben vor, wie die Herstellungsphase, also der Zeitraum, innerhalb dessen HK anfallen, abzugrenzen ist.
Ansatzfähig sind danach nur die Entwicklungskosten, nicht die Forschungskosten.
Gemäß § 255 Abs. 2a Satz 2 HGB ist „Entwicklung“ die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. „Forschung“ ist gem. § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Ist eine Aufteilung nicht möglich, entfällt ein Ansatz gem. § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB. Innerhalb dieser Phase ermitteln sich die HK nach der allgemeinen Regelung des § 255 Abs. 2 und 3 HGB.
Kommen wir zur Umsetzung in der Praxis. Die Ansatzentscheidung erfordert danach drei Prüfungsschritte:
- Prüfungsschritt 1: Zunächst ist zu klären, ob der zu beurteilende Sachverhalt unter das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB fällt. Ist dies der Fall, kommt die Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen VG nicht in Betracht.
- Prüfungsschritt 2: Dieser umfasst die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach qualifizieren sich nur VG für einen Bilanzansatz. Das führt zu der ersten Frage, was einen VG nach deutschem Bilanzrecht ausmacht. Wie sich aus der damaligen Regierungsbegründung ergibt, muss der VG am Abschlussstichtag allerdings noch nicht vorliegen. Vielmehr genügt es, wenn mit seinem Entstehen in der Zukunft hochwahrscheinlich zu rechnen ist. Diese Beurteilung verlangt nach Kriterien, die sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen lassen. Diesen zweiten Teilaspekt wird man unter Rückgriff auf die Anforderungen prüfen, die IAS 38 an die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG stellt.
- Prüfungsschritt 3: Schließlich stellt sich die Frage, wann der (höchstwahrscheinlich entstehende) VG dem AV zuzurechnen ist. Nach verbreiteter Auffassung bildet die selbständige Bewertbarkeit ein Definitionsmerkmal von VG. Sie verlangt insbesondere nach einer verlässlichen Zugangsbewertung. Bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagegütern betrifft das die Abgrenzung der HK von den Forschungskosten und Entwicklungskosten in § 255 Abs. 2a HGB.
Anhand von zwei Beispielen möchte ich die Problematik darlegen:
- Beispiel 1: Soweit dies handelsrechtlich damals schon möglich gewesen wäre, hätte in der Kfz-Industrie § 248 HGB Anwendung finden können. Im Zeitpunkt der Erforschung von alternativen Antriebsmöglichkeiten, z. B. dem Elektromotor, gab es vermutlich zunächst eine Forschungsphase. Ab dem Zeitpunkt, ab dem es höchst wahrscheinlich war, einen verwertbaren VG produzieren zu können (u. a. ein preisbewusstes Produktionsverfahren zu ermöglichen u. Ä.), ging es in die Entwicklungsphase. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Kosten also aktiviert werden können.
- Beispiel 2: Ein Pharmaunternehmen erforscht und entwickelt ein neues Medikament. Hierbei handelt es sich um ein „Negativ“-Beispiel. Voraussetzung für ein neues Medikament ist in Deutschland die Zulassung (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) dieser Arznei. In dem Moment, in dem die Zulassung erteilt wird, startet das Unternehmen mit der Produktion. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt, ab dem es höchst wahrscheinlich ist, einen verwertbaren Vermögensgegenstand herstellen zu können, zeitlich so spät ist, dass die Entwicklungsphase bereits vollständig abgeschlossen worden ist.
Wirtschaftlich betrachtet ist das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht aber zu begrüßen. Es besteht hier die Möglichkeit, Abschreibungen geltend zu machen, in der Zeit, in der auch die Erlöse erzielt werden.
Die Folgebewertung der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen VG ergibt sich aus § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer (evtl. über eine patentierte Laufzeit). Soweit keine Nutzungsdauer ermittelt werden kann, nimmt man nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB einen Zeitraum von zehn Jahren an.
Mein abschließendes Fazit lautet somit ...
(Schlussteil)
In der heutigen Zeit, in der es immer mehr innovative Unternehmen gibt, sind die dargestellten Probleme in der Abgrenzung von zunehmender Bedeutung. Gerade die Möglichkeit, im Handelsrecht selbst geschaffene immaterielle VG aktivieren zu können, ist ein wirtschaftlich großer Vorteil gegenüber dem Steuerrecht. Hier sind dann auch vorhandene Unternehmenswerte in der Bilanz dargestellt. Eine ähnliche Wahlmöglichkeit im Steuerrecht wäre zu begrüßen.“
Der Kurzvortrag ist einzeln vor dem Prüfungsausschuss unter Ausschluss der anderen Kandidaten zu halten. Dabei wird es den Kandidaten regelmäßig überlassen, den Vortrag entweder stehend oder sitzend zu halten. Von den meisten Prüfungsausschüssen gewünscht (bzw. teilweise sogar gefordert) wird allerdings, den Vortrag stehend zu halten.
Somit lautet auch unsere Empfehlung, den Vortrag im Stehen zu halten. Dies hat zudem den Vorteil, dass Sie auf diese Art und Weise eine bessere Perspektive auf den Prüfungsausschuss haben. Nur für den Fall, dass Sie im Stehen zu aufgeregt sein sollten, bietet sich der Vortrag im Sitzen an.
Sowohl eine zurückhaltende Gestik als auch ein angemessener Tonfall sollten selbstverständlich sein. Die Hände gehören aus der Hosentasche! Der freie Vortrag bedarf in den meisten Fällen einiger Übung (erst allein vor dem Spiegel und dann vor anderen, bspw. i. R. einer Lerngruppe, s. hierzu auch unten, Kap. II.5.). Im Idealfall lesen Sie dann beim letzten Satz eines Themenschwerpunkts bereits das nächste Stichwort auf Ihrer Karteikarte ab.
Während des Vortrags sollten Sie sich dem Prüfungsausschuss zuwenden und hier zu unterschiedlichen Personen Blickkontakt suchen. Widerstehen Sie jedoch dabei der Versuchung, aus der Mimik der einzelnen Prüfer Rückschlüsse zu ziehen. Dies dürfte kaum von Erfolg gekrönt sein. Möglicherweise hatten auch andere Kandidaten vor Ihnen dasselbe Thema gewählt, so dass Ihre Zuhörer „denselben“ Kurz- vertrag bereits mehrfach gehört haben. In dem Fall wird eine Mimik, die absolute Begeisterung ausdrückt, wohl Seltenheitswert haben.
Bei Ihrer Vortragsart sollten Sie beachten, dass einfache Sätze ohne diverse Verschachtelungen am verständlichsten sind und die Gefahr des Versprechens minimieren. Sollte sich doch einmal ein Versprecher einschleichen, gilt: einfach weitermachen, nochmals mit dem letzten Satz beginnen und nur nicht aussteigen! Fachbegriffe sind selbstverständlich zu nennen. Denken Sie daran, dass der Prüfungsausschuss sich aus Personen der Finanzverwaltung, Steuerberatern und Vertretern der freien Wirtschaft zusammensetzt. Eventuelle negative Äußerungen zu der einen oder anderen Seite sollten an diesem Tag also generell vermieden werden!
Verfolgen Sie des Weiteren stets die von Ihnen beanspruchte Vortragszeit. Da Sie sich nicht darauf verlassen können, dass im Prüfungsraum eine Uhr gut sichtbar für Sie vorhanden ist, müssen Sie eine eigene Uhr mitbringen. Die Uhrzeit sollte gut ablesbar sein und die Uhr so platziert werden, dass Sie möglichst unauffällig einen Blick darauf werfen können. Ver- meiden Sie elektronische Uhren, bei denen die Zeitanzeige erst per Knopfdruck ausgelöst werden muss. Auch Uhren am Handgelenk sind ungeeignet, da sie eine Armbewegung voraussetzen, dann verdeckt sein können durch den Ärmel Ihrer Kleidung oder sich verdrehen. Dies alles kann Sie leicht aus dem Konzept bringen. Im Normalfall haben Sie sich durch Ihre im Vorfeld geübten Vorträge ein gutes Zeitgefühl/ Zeitmanagement angeeignet und benötigen während des Vortrags wenig Blickkontakt mit der Uhr.
Wie bereits betont, ist der Kurzvortrag Ihre „Eintrittskarte“, der erste Eindruck, den der Prüfungsausschuss von Ihnen gewinnt. Bei Kurzvorträgen kann aus den Erfahrungen in der Vergangenheit heraus durchaus am Ende eine Benotung mit einer 3,0 oder besser resultieren.
Daher sollte der Kurzvortrag einen höheren Stellenwert als 1/7 innerhalb Ihrer Vorbereitungszeit haben. Er wird eher der umfangreichste Teil Ihrer Vorbereitung werden:
- Zum einen müssen Sie Vorträge ausarbeiten. Je mehr Vorträge Sie ausgearbeitet (Strukturgerüste mit den wesentlichen Kernaussagen!) haben (Erfahrungswert: 50–70 Themen), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass einer davon auf Ihrer Themenliste in der mündlichen Prüfung steht. Das Spektrum der möglichen Themen ist breit gefächert. Eine Liste typischer Themen aus den letzten vier Jahren finden Sie am Ende des Beitrags ab S. 704. Darüber hinaus gibt es auch Übungsbücher mit Kurzvorträgen14 sowie Angebote diverser Steuerfachschulen. Arbeiten Sie sowohl Standardthemen aus als auch aktuelle Themen, d. h. Themen, die in den letzten sechs bis zwölf Monaten akut waren, wie z. B. die gesetzlichen Neuregelungen nach dem Wachstumschancengesetz sowie dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer, aber auch die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG sowie die Änderungen durch das MoPeG sowie in der Umsatzsteuer die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung.
- Zum anderen müssen Sie das Vortragen üben, um mental an Souveränität und Sicherheit zu gewinnen. Üben Sie im ersten Schritt vor einem Spiegel. Durch Selbstreflexion werden Sie viele Dinge schnell erkennen und können diese fortan vermeiden. Empfehlenswert ist im zweiten Schritt, den Vortrag vor kleinen Gruppen, bestehend aus Arbeitskollegen, einer Lerngruppe und/oder Freunden/Verwandten, zu halten. Man muss zunächst einmal keine steuerrechtlichen oder prüfungsrelevanten Kenntnisse besitzen, um als Zuhörer von Ihnen überzeugt zu sein. Manchmal sind nicht vorhandene Kenntnisse bei Zuhörern sogar von Vorteil. Stellen Sie sich vor, Ihr Zuhörer wäre ein Mandant! Wenn dieser am Ende begeistert ist und die Thematik größtenteils verstanden hat, spricht das für einen guten Kurzvortrag. Hier sind die Qualitäten eines Entertainers gefragt. In einer Studie von Forschern wurde festgestellt, dass i. R. einer Präsentation 55 % der Wirkung durch Ihre Körpersprache bestimmt wird (Körperhaltung, Gestik, Augenkontakt), 38 % des Effekts erzielen Sie durch Ihre Stimmlage und nur 7 % durch den Inhalt Ihres Vortrags (Gliederung, Beispiele etc.).15 Besteht der Zuhörerkreis aus Kollegen oder Mitstreitern, sollte im Anschluss vor allem die konstruktive Kritik im Mittelpunkt stehen. Auch positive Dinge sind hervorzuheben. Maximal zwei bis drei Punkte mit Verbesserungspotential sollten angesprochen werden, um bereits beim nächsten Vortrag auf diese achten zu können. Der fachliche Bereich sollte nicht überbewertet werden. Hier kann jeder für sich nachbessern.
TIPP
Üben Sie das freie Sprechen, und hier vor allem die Zeiteinteilung und die Einhaltung der Zeitvorgabe, das spontane Kürzen („schneller auf den Punkt kommen“) und das spontane Strecken des Vortrags (z. B. mit Beispielen), sowie ein angemessenes Tempo des Vortragens. Dabei sollten Sie klar und deutlich sprechen.
Haben alle Kandidaten ihren Kurzvortrag gehalten, schließt sich nach einer Pause, in der sich der Prüfungsausschuss berät und die Vorträge benotet (einige Ausschüsse beurteilen auch direkt nach jedem einzelnen Kurzvortrag), der Prüfungsdialog (§ 26 Abs. 3 DVStB)/das Prüfungsgespräch als Gruppenprüfung mit allen Kandidaten an.
In der Regel stellt der Vorsitzende zunächst alle Prüfer mit Namen vor und erklärt dabei, welche Prüfungsgebiete der jeweilige Prüfer abhandeln wird, welcher Prüfer beginnt, wer dann weitermacht, wer zum Schluss prüft und wann die Pausen sind.
Ein gut gelaufener Vortrag wirkt auf den weiteren Verlauf sicher motivierend und beflügelnd. Ein ggf. schlecht gelaufener Vortag sollte Sie aber nicht entmutigen. Kämpfen Sie! Jeder Prüfungsabschnitt zählt neu und wird einzeln bewertet! Sie müssen daher auch jeden der Prüfungsabschnitte als neue Chance betrachten, besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie beim Kurzvortrag und den ersten Prüfungsabschnitten eher schlecht abgeschnitten haben. Sie sollten also niemals aufgeben; jeder Prüfungsabschnitt und der Kurzvortrag zählen immer nur 1/7, d. h. Sie können sich immer verbessern!
Der Prüfungsdialog ist ein regelrechtes Frage-Antwort-Spiel. Der Prüfer stellt Fragen, erwartet Antworten ohne lange Überlegung, kann jedes Ausweichen sofort unterbinden und hat die Möglichkeit, durch ein Hinterfragen von Antworten genau zu erkennen, ob die Thematik wirklich beherrscht wird oder nicht. In dieser Situation spielen Geistesgegenwart und Konzentrationsfähigkeit oft eine größere Rolle für den Erfolg als Fachwissen. Gerne werden die Fragen von den Prüfern in Form (mehr oder weniger) kurzer Sachverhalte/Fälle dargestellt. Hierauf sollten Sie sich in der Vorbereitung entsprechend einstellen, da den meisten Kandidaten erfahrungsgemäß die Beantwortung dann schwerer fällt als bei reinen Wissensfragen.
Unzulänglich beantwortete Fragen werden fast immer an andere Prüflinge weitergereicht, aber auch bei richtigen Antworten kann das ohne Weiteres geschehen, um die anderen Prüflinge zu testen. Permanentes Zuhören ist enorm wichtig! Es macht einen sehr schlechten Eindruck, wenn Sie sich die Frage wiederholen lassen müssen.
Auf keinen Fall dürfen Sie auf eine Frage hin einfach stumm bleiben. Auch die an sich formal immer richtige Juristenantwort „Das kommt darauf an.“ ist nur ratsam, wenn Sie dann sofort damit fortfahren können, „worauf es ankommt“. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zu versuchen, sich an die Antwort heranzutasten. Wichtig ist, mitzudenken, so dass die Prüfer den Eindruck haben, auch ohne das spezielle Fachwissen werden Sie das Problem erfolgreich lösen können. Lösungen sollen auch im Laufe der Fragerunde entwickelt werden. Es geht nicht darum, einfach „die Antwort“ zu geben. Erfahrungsgemäß wird gerade „der Weg zum Ziel“ in der Bewertung besonders honoriert.
Mit ausreichender Routine und etwas Raffinesse können Sie es teilweise sogar schaffen, auf Fragen so geschickt zu antworten, dass Wissenslücken nicht bemerkt werden, indem Sie das Prüfungsgespräch in Richtungen lenken, in denen Sie sich sicher fühlen. Von sich aus Themen anzuschneiden, die Sie nicht beherrschen, sollten Sie naturgemäß vermeiden, da diese evtl. vom Prüfer aufgegriffen werden.
Im Übrigen sollten Sie sich immer darüber im Klaren sein, dass in der Prüfung nur eine Seite die Fragen stellt und es verheerend sein kann, eine Meinungsverschiedenheit vom Zaun zu brechen.
Antworten Sie stets entsprechend der Aufforderung des Prüfers. Offene Fragestellungen an die gesamte Prüfungsgruppe gibt es eher selten. Fragen Sie aber bei Unverständlichkeiten nach.
Während des Prüfungsdialogs stehen im Regelfall Gesetzestexte, Richtlinien und Notizpapier zur Verfügung. In den Gesetzestexten und Richtlinien sollten Sie nur blättern, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert werden, denn ein anderes Verhalten kann ausgesprochen unhöflich wirken und das Prüfungsklima entscheidend verschlechtern. Gerade bei umfangreichen Fällen sind Notizen jedoch stets notwendig. Zu diesem Zweck liegt an Ihrem Platz meist Papier bereit. Einen Stift sollten Sie immer dabeihaben. Einige Prüfer fordern Sie auch direkt auf, mitzuschreiben.
Im Prüfungsgespräch werden häufig zunächst alle Kandidaten gleichmäßig befragt, meist entsprechend der Sitzreihenfolge. Folgen Sie konzentriert allen Ausführungen, da Sie jederzeit außerhalb der Reihenfolge befragt werden können. Danach gehen die Prüfer zunehmend dazu über, die Kandidaten mit den schlechtesten Vornoten verstärkt zu befragen. Dadurch möchten sie diesen Prüflingen die Chance geben, sich zu präsentieren und zu verbessern. Die Prüflinge mit guten Vornoten bekommen dann meistens die Fragen im Endstadium, d. h. viele Probleme werden schon angesprochen oder gelöst worden sein. Hier bleibt Ihnen manchmal nur die Möglichkeit, das Themengebiet zu erweitern oder – bei zuvor unterschiedlichen Auffassungen – sich einer anzuschließen.
Erfahrungsgemäß dauern die einzelnen Prüfungsrunden durchschnittlich zwischen 25 und 30 Minuten. Es gibt Prüfungsausschüsse, die nach jeder Runde über die Benotung beraten. Andere beraten nach jeder zweiten Runde.
MERKE
Ziel des Prüfungsgesprächs ist es, zu überprüfen, ob Sie Ihr Fachwissen spontan abrufen sowie strukturiert und flüssig darbieten können und ob Sie bspw. bei provozierenden Äußerungen souverän und selbstsicher reagieren. Zeigen Sie, dass Sie fähig sind, (schnell) zu entscheiden und andere von Ihrer Entscheidung zu überzeugen!
Das richtige Mindset zur mündlichen StB-Prüfung ist ein elementarer Baustein auf Ihrem Weg zum Steuerberatertitel. Ihre innere Einstellung tragen Sie automatisch nach außen. Sie wird von den Prüfern genau so wahrgenommen und hat direkte Strahlkraft auf Ihre fachlichen Beiträge.
Lassen Sie sich daher nicht von der ungewohnten Situation einer mündlichen Prüfung beirren. Entwickeln Sie Optimismus bei Ihrer Vorbereitung auf die Mündliche. Mit einer positiven Grundeinstellung und Zuversicht lernt es sich nun mal leichter, als wenn man lediglich im Hinterkopf hat: „Das ist mir zu viel. Die neuen Gebiete, die ich für die Mündliche lernen muss, finde ich langweilig und kompliziert!“.
Wir finden in diesem Zusammenhang die beiden Begriffe „Freude“ und „Demut“ passend:
- „Freude“, weil es tatsächlich eine große „Freude“ ist, dass Sie so weit in Ihrem Leben gekommen sind, dass Sie – mit welchem Ergebnis auch immer – kurz vor dem Steuerberatertitel stehen.
- „Demut“, weil man sich – wie i. Ü. nicht nur im deutschen Steuerrecht, sondern in allen Lebensbereichen – darüber im Klaren sein sollte, dass man nicht alles wissen kann, und Lücken daher immer existieren werden, da Unvollkommenheit zum Menschsein gehört. Derjenige, der seine Lücken kennt, weiß schon viel!
Wenn Sie es schaffen, sich auf diese Weise zu motivieren, die Prüfungsvorbereitung zu gestalten und auch in der konkreten Prüfungssituation selbst so auftreten, haben Sie sehr gute Chancen, den mit der schriftlichen Prüfung erfolgreich begonnenen Weg auch erfolgreich zu Ende zu gehen.
Erstellen Sie direkt nach der schriftlichen Prüfung einen Zeitplan unter Berücksichtigung Ihres frühestmöglichen Prüfungszeitpunkts. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte Ihre Vorbereitung abgeschlossen sein. Erhalten Sie einen späteren Prüfungstermin, haben Sie dann noch mehr Zeit, Ihre Kenntnisse in den „nicht steuerlichen“ Fächern zu vertiefen und die verschiedenen Steuerrechtsthemen zu wiederholen.
In der schriftlichen Prüfung wird i. d. R. nach dem Rechtsstand des vorangegangenen Jahres geprüft (Ausnahmen: Verfahrensrecht und Umsatzsteuer). In der mündlichen Prüfung können auch geplante Gesetzesvorhaben, zeitnah verabschiedete Neuregelungen oder die allerneueste Rspr. Prüfungsgegenstand sein. Spätestens ab der schriftlichen Prüfung sollten daher regelmäßig das Bundessteuerblatt und entsprechende Fachzeitschriften durchgesehen werden. Zudem sollten Sie unbedingt in den letzten beiden Wochen vor Ihrer Prüfung die gehobene Wirtschafts-Tagespresse aufmerksam lesen, da gerne Aktuelles als Ansatz für Fragen genutzt wird.
Die steuerrechtliche Stoffwiederholung ist nach Möglichkeit mit den bereits vorhandenen Unterlagen aus der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung durchzuführen, weil dafür weit weniger Zeit gebraucht wird als mit bisher nicht genutzten Unterlagen. Nachträgliche steuerrechtliche Änderungen sind dabei aber stets im Blick zu behalten.
In der mündlichen Prüfung werden regelmäßig auch das Berufsrecht, Wirtschaftsrecht und Themen aus BWL/VWL geprüft (s. hierzu bereits den Tipp auf S. 695). Wer keine entsprechende Vorbildung mitbringt, sollte sich in diesen Gebieten zumindest ein gewisses Basiswissen aneignen. Insbesondere das Berufsrecht wird fast immer geprüft. Bei Fragen hierzu müssen Sie unbedingt einen guten Eindruck hinterlassen – Sie wollen Steuerberater:in werden und soll- ten sich im Berufsrecht auskennen.
Aktuelle Steuerrechtsthemen: Wichtige verabschiedete Gesetze sowie Gesetzentwürfe, wie z. B. zum Jahressteuergesetz 2024 und zum Steuerfortentwicklungsgesetz,16 aber auch aktuelle BMF-Schreiben sollten tagesaktuell präsent sein.
Als besonders bewährtes Mittel bei der Erarbeitung des Stoffs, ist die Anlage einer Stichwortkartei zu empfehlen. Probleme, die Sie sich wiederholt ansehen müssen, weil sie Ihnen beim Lernen Schwierigkeiten bereiten, sollten Sie nach Stichworten geordnet in eigenen Worten kurz festhalten. Diese selbst verfassten Texte erlauben kurz vor der Prüfung eine schnellere Wiederholung als jede gekaufte Literatur. Zugleich stellen sie eine selbst verfasste Gliederung zu bestimmten Themen dar, die Sie nutzen können, um diese in Form eines Kurzvortrags abzuhandeln/zu üben.
Arbeiten Sie mit einem Lehrgangsanbieter zusammen, der gezielt auf die mündliche Prüfung vorbereitet, werden Sie im Normalfall umfangreich mit Materialien ausgestattet. Hier ist manchmal Weniger mehr. Die Materialien, gerade zu den neuen Prüfungsgebieten, sollten nicht zu ausführlich sein, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Denn der Schwerpunkt liegt immer noch auf dem Steuerrecht.
Mit dem „Bestehen“ der schriftlichen StB-Prüfung ist der erste Schritt auf dem Weg zum angestrebten Ziel gemeistert. Geben Sie diesen Teilerfolg nicht wieder aus der Hand, sondern sichern Sie sich den Gesamterfolg und konzentrieren Sie sich möglichst zeitnah auf die Vorbereitung Ihrer mündlichen StB-Prüfung! Auch wenn die Statistik zeigt, dass in der mündlichen Prüfung weit weniger Prüflinge „durchfallen“, muss auch diese Prüfungsphase mit den ganz eigenen Herausforderungen sehr gut vorbereitet werden.
Für den letzten Schritt zum großen Ziel wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Dipl.oec.paed., Steuerberaterin, Berlin. Sie ist Dozentin für Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht und Bewertungsrecht und Ausbildungsleiterin bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas, Köln.
Dipl.-Finw. (FH), ist Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung sowie Dozent in der Steuerberateraus- und -fortbildung sowie im Master of Taxation im Bereich Bilanzierung und Personengesellschaften bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas.
Nachfolgend finden Sie die Auswertung der Gedächtnisprotokolle der Prüfungskandidaten der letzten 4 Jahre. Tipp: Nutzen Sie unseren kostenfreien Protokollservice und erhalten Sie damit Zugriff auf echte Protokolle!
Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung
- Abgabepflicht für die Steuererklärung und die Folgen bei Verstoß
- Abgrenzung AdV von der Stundung bzw. vom Ruhen des Verfahrens
- Abgrenzung strafbefreiende Selbstanzeige und schlichte Korrektur
- Abgrenzung Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung
- Abrechnungsbescheid
- Änderungen im Bereich BP–Modernisierung des Steuerverfahrensrechts – DAC7
- Änderungen in der AO durch die DSGVO
- Änderungsvorschriften im steuerlichen Verfahren
- Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – Zulassungsgründe und Abgrenzung zur Begründung einer Revision
- Anforderungen an die Begründung und Bekanntgabe von Steuerbescheiden
- Anhängiges Verfahren
- Anwendungsbereich des § 175b AO – Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
- Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
- Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- Aufrechnungslage in der AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld gem. § 44 AO
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Beteiligten und Dritten nach AO
- AdV nach der AO und der FGO
- Aussetzung und Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO
- Außenprüfung – gegenseitige Rechte und Pflichten und faires Verhalten, Verwertungsverbote
- Außen- und BP sowie außenprüfungsähnliche Handlungen, insbesondere Zulässigkeit und Verfahren
- Bankengeheimnis in Bezug auf die steuerliche Außenprüfung
- Bekanntgabe von Bescheiden an PersG und Gesellschafter
- Bekanntgabe von Steuer-VA – Wirkung, Arten, Mängel, Form
- Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 129 AO
- Bestandskraft in der AO
- Betriebsstättenbegriff im Steuerrecht (AO/USt/DBA) – Unterschiede/ Gemeinsamkeiten
- Beweismittel und Tatsachen in der AO
- Billigkeitsgründe gem. § 227 AO und Erlass
- Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung – Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen
- Datenübertragung an das FA
- Digitaler Datenzugriff in der Außenprüfung gem. § 147 Abs. 6 AO
- Einspruchs- und Klageverfahren nach AO und FGO
- Ermessensentscheidungen im Steuerrecht – Begriff, Ermessensarten, Fehler, Überprüfung, Beispiele für Ermessens-VA
- Ermittlungsprozess im Strafverfahren
- Festsetzungsverjährung im Steuerrecht
- Feststellungsbescheide
- Folgen der Steuerhinterziehung aus steuerlicher Sicht
- Folgen von nicht fristgerecht abgegebenen Steuererklärungen und -voranmeldungen
- Form, Frist und gesetzlicher (Mindest-)Inhalt der Klage nach der FGO
- Form und Inhalt von Steuerbescheiden und deren Folgen
- Fristsetzung im Einspruchsverfahren gem. § 364b AO
- Gemeinnütziger Verein – Behandlung verschiedener Spendenarten, Verzicht der Mitglieder auf Aufwandsentschädigung
- Gemeinnützigkeit – Anforderungen an Satzung und Mittelverwendung zur Anerkennung gem. §§ 51 ff. AO
- Gerichtlicher Rechtsbehelf nach einem abgelehnten Stundungsantrag
- Grundlagen- und Folgebescheid im Verfahrensrecht und ihre Bedeutung im Rechtsbehelf
- Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden
- Haftung des gesetzlichen Vertreters gem. § 69 AO
- Haftung des Steuerhehlers
- Haftung gem. § 71 AO
- Haftung gem. § 75 AO
- Haftung im Steuer- und Zivilrecht
- Informationsrechte Beteiligter und Dritter gegenüber dem FA
- Kassennachschau sowie (neue) Pflichten des Kassenbetreibers
- Klagearten nach der FGO
- Korrektur von sonstigen VA
- Korrektur von Steuerbescheiden gem. §§ 172 ff. AO – Abgrenzung nach wesentlichen Merkmalen und zum Einspruchsverfahren
- Meldepflichten gem. §§ 138, 138a und 138b AO
- Möglichkeiten der Beendigung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens
- Möglichkeiten der Erlangung von Rechtssicherheit zu einer Steuerfrage in Abstimmung mit dem FA – Voraussetzungen, Fristen, Kosten
- Örtliche Zuständigkeit nach der AO
- Ordnungsgemäße Kassenführung gem. §§ 146 ff. AO
- Präklusion im Einspruchs- und Klageverfahren
- Rechte und Pflichten bei der Steuerfahndung
- Rechtsbehelfe von PersG im Besteuerungsverfahren
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG
- Rechtsschutz im Steuerrecht
- Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Einreichung einer Klage beim FG
- Satzungsgemäße Ausgaben einer gemeinnützigen Organisation
- Schätzungsbescheid
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO sowie im Strafverfahren
- Schlussbesprechung gem. § 201 AO
- Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO) – Hintergründe, Anwendungsbeispiele
- Selbstanzeige im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren
- Sinn, Zweck und Anwendungsregelung von Verspätungs- und Säumniszuschlag
- Steueranmeldung im Verfahrensrecht
- Steuerarrest
- Steuerfahndung – Aufgaben, Befugnisse, Mitwirkungspflicht des Stpfl.
- Steuerfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Steuergeheimnis gem. § 30 AO
- Steuerhinterziehung gem. § 370 AO – Tatbestand und Rechtsfolgen
- Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung im Vergleich
- Steuerliche Nebenleistungen – Arten, Zweck, Beratungspraxis
- Stundung, AdV und Vollstreckungsaufschub – Voraussetzungen, Wirkung und Unterschiede
- Stundung, Aufrechnung, Verjährung
- Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht
- Teileinspruchsentscheidung und Allgemeinverfügung
- Unterschiede und Gemeinsamkeiten von verbindlicher Zusage und verbindlicher Auskunft
- Unterschiede zwischen § 153 AO und § 371 AO
- Unterschied zwischen Nachschau und Außenprüfung
- Verbindliche Auskunft
- Verfahrensdokumentation zur Kassenführung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 146a AO)
- Verhältnis Grundlagen- und Folgebescheid
- Verhältnis zwischen der Berichtigung von Erklärungen (§ 153 AO) und der Selbstanzeige (§ 371 AO) – Abgrenzung und Folgen
- Verjährung im Steuerrecht (Zeitraum, Inhalte, Abgrenzung zum Zivilrecht)
- Verlauf von Rechtsbehelfsverfahren und Klageverfahren nach AO und FGO
- VA – Nichtigkeit
- Verzinsungsregelungen nach der AO – Darstellung und kritische Würdigung
- Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO und Zwangsgeld gem. §§ 328 ff. AO
- Vollstreckungsmaßnahmen der AO und Rechtsbehelfe
- Vollstreckungsverfahren – Forderungspfändung
- Voraussetzungen der finanzgerichtlichen Nichzulassungsbeschwerde
- Voraussetzungen für Stundung und Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Vorbehalt der Nachprüfung in der Beratungspraxis
- Vorläufiger Rechtsschutz im Steuerrecht /FGO
- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO
- Zeitliche Grenzen der Aufbewahrungspflicht und die Ablaufhemmung gem. § 147 Abs. 3 Satz 5 AO
- Zulässige und unzulässige Mittelverwendung von gemeinnützigen Körperschaften
- Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft
Berufsrecht
- Befugnis zur Hilfe in Steuersachen
- Beratung eines Mandanten im Steuerstrafverfahren
- Berufsausübungsgesellschaft - Rechte, Anerkennung, Rechtsform sowie Gesellschafter
- Berufsgerichtliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen des Steuerberaters
- Berufspflichten des Steuerberaters
- Betreuung eines Mandanten im Steuerstrafverfahren
- Digitaler Wandel – Chancen für Steuerberater
- Eigenverantwortlichkeit als Berufspflicht des Steuerberaters
- Elektronische Kommunikation mit dem FA – Risiken und Haftung
- Elektronisches Steuerberaterpostfach
- Erfolgshonorar gem. § 9a StBerG
- Existenzgründungsberatung durch StB
- Fristenkontrolle beim Steuerberater
- Haftung des Steuerberaters für Beratungsfehler unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Sonderregelungen
- Haftungsbeschränkungen für den Steuerberater
- Haftungsrisiken bei der digitalen Kommunikation mit dem FA
- Handakten des Steuerberaters
- Möglichkeiten von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung
- Organisation des Berufsstands der Steuerberater
- Rechnung des Steuerberaters nach StBVV: Vergütungsarten, Beispiele, formale Bestimmungen und mögliche Regelungen für die Abrechnung von Tätigkeiten außerhalb der StBVV
- Rechte und Pflichten der Steuerberaterkammern
- Rechte und Pflichten eines Steuerberaters
- Rechtsberatung durch den Steuerberater
- Steuerberater als externer Geldwäschebeauftragter, Pflichten nach dem GwG
- Steuerberater als Testamentsvollstrecker
- Steuerberater-Haftung im Krisenmandat – Risiken des Steuerberaters bei Insolvenzanfechtung
- Steuerberatungsgesellschaft
- Steuerberatungsvertrag – Wesen, Haftung, Verjährung
- Steuerliche Beratung des Mandanten bei der Inventur
- Steuerliche Beratung des Mandanten beim Immobilienkauf
- Steuerliche Beratung eines Gesellschafter-GF in der Krise
- Steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters
- Syndikus-Steuerberater
- Vereinbare Tätigkeiten im Berufsrecht
- Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters
- Werbung des Steuerberaters
- Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
- Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters aus dem Mandantenvertrag
- Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters bzgl. Mandantenunterlagen
- Zusammenschlüsse von Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung – Möglichkeiten, Vor- und Nachteile
BWL / VWL
- Abschreibungen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
- Auswirkungen des derzeit niedrigen Zinssatzniveaus auf die Bilanz, GuV- Rechnung und Kapitalflussrechnung nach HGB und IFRS
- Betriebsabrechnungsbogen und dessen Bedeutung für die Steuerberatung
- Betriebswirtschaftlicher Vergleich von PersG und KapG
- Cashflow
- Deckungsbeitragsrechnung
- Eigenkapital – Quote, Ausgestaltungsformen und Aufgaben der Eigenkapitalfinanzierung
- Eigenkapitalfinanzierung mit Erläuterung des Leverage-Effekts
- Erläuterung der drei Märkte (Monopol, Oligopol, Polipol)
- EU-Institutionen – Aufgaben, Zusammensetzung
- Factoring – Begriff und Funktion, Formen und Kosten
- Financial-Due-Diligence-Review
- Finanzierung einer GmbH
- Finanzierungsarten
- Finanzplanung von Unternehmen – Aufgaben, Formen und Arten
- Förderung der Selbstfinanzierung durch steuerliche Maßnahmen
- Funktionsweise und Mechanismen des EU-Haushalts
- Geldpolitik der EZB
- Inflation / Deflation – Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, staatliche Möglichkeiten zur Regulierung
- Innen- und Außenfinanzierung einer Gesellschaft mit ihren Vor- und Nachteilen
- Internes und externes Rechnungswesen
- Investitionsrechnung – Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren
- Kostenrechnung – Arten, Aufbau, Umfang
- Kreditsicherheiten und ihre Bedeutung im wirtschaftlichen Verkehr
- Kurzfristige Fremdkapitalfinanzierung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
- Mezzanine Finanzierung
- Tax-Compliance-Management-Systeme im Unternehmen
- Unternehmensbewertung für nichtsteuerliche Zwecke, Grundsätze
- Verbesserung der Eigenkapitalquote
- Vor- und Nachteile von Eigenkapital bei der Finanzierung
Bilanzwesen
- Abschreibungen im HGB
- Abschreibung von Anlage- und Umlaufvermögen
- Ansatz und Bewertung unverzinslicher Verbindlichkeiten in HB und StB
- AK und HK in der HB und StB
- Anschaffungsnahe HK
- Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer PersG mit gleichmäßiger Anwachsung
- Auswirkung einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
- Behandlung von Rückstellungen in der HB und StB
- BesonderheitenbeiderPersGi.R.derHBundStB,auchunterBerücksichtigung der Sonderbilanz und der Bilanzierung von Beteiligungen an PersG
- Bestandsaufnahme (Inventur) in Unternehmen
- Beteiligungen an PersG in der HB und StB
- Betriebsvorrichtungen – Abgrenzung zum Grundvermögen
- Bewertungsansätze in der HB und StB
- Bewertungseinheiten in HB und StB
- Bewertungsuntergrenze der HK
- Bewertung von vE
- Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in der HB und StB
- Bewertung von Leasing
- Bewertung von Rückstellungen in der HB und StB
- Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen nach HB und StB
- Bewertung von Vorratsvermögen in der HB und StB
- Bilanzänderung und Bilanzberichtigung
- Bilanzänderungen gem. § 4 Abs. 2 EStG – grundlegende Dogmatik, wesentliche Problembereiche, Verhältnis zu Änderungen der Steuerfestsetzung durch das FA (z. B. nach BP)
- Bilanzielle Behandlung gemischt genutzter Grundstücke beim Einzelunternehmen und bei PersG
- Bilanzielle Behandlung von Forderungsverlusten
- Bilanzielle Behandlung von Zinsswaps
- Bilanzierung und Bewertung von Finanzanlagen – handels- undsteuerrechtliche Grundsätze
- Bilanzierung und Rechnungswesen – Bewertung von Geldforderungen in der HB
- Bilanzierung von Anteilen und Gewinnansprüchen an in- und ausländischen KapG
- Bilanzierung von Anzahlungen
- Bilanzierung von Beteiligungen an PersG in der HB und StB
- Bilanzierung von entgeltlich erworbener Software
- Bilanzierung von Grundstücken und Grundstücksteilen im HandelsR und SteuerR, insbesondere bei PersG
- Bilanzierung von immateriellem Vermögen in der HB und StB
- Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Schuldübernahmen
- Buchführungspflichten nach HGB und Steuerrecht
- Darlehen in der HB und StB
- Due-Diligence-Prüfung
- Eigenkapital und Fremdkapital – Abgrenzung und Unterschiede beim Ansatz und Ausweis in der HB einer PersG
- Einbringung selbsterstellter Programme (Software) in eine neu gegründete KapG durch den Gesellschafter – handels- und steuerrechtliche Bilanzierung
- Einteilung der Größenklassen nach HGB sowie Folgen für die Rechnungslegung und Lageberichtserstattung
- Ergänzungsbilanzen bei PersG
- Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand
- Erstellung von Jahresabschlüssen bei Krisenunternehmen
- Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Verbindlichkeiten und Rückstellungen unter dem bilanzrechtlichen Oberbegriff der Schulden und Abgrenzung zu den Haftungsverhältnissen
- Gesamthandsbilanz / Sonderbilanz / Ergänzungsbilanz
- Gewinnrealisiationsprinzip bei Dauerschuldverhältnissen (Bilanzierung)
- Gliederung des Jahresabschlusses von PersG
- Going-Concern-Prämisse in der Rechnungslegung
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
- Handelsrechtliche Behandlung des Eigenkapitals bei einer GmbH & Co. KG
- Immaterielle Vermögensgegenstände – Bewertung / Abgrenzung in der HB und StB
- Inventurverfahren
- Jahresabschluss einer GmbH
- Kaufmann nach HGB
- Kompensation von Mehrergebnissen i. R. einer BP
- Konzernbilanz
- Kryptowährungen und Mining im BV
- Lagebericht
- Latente Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss
- Maßgeblichkeit in der HB und StB mit der Prüferbilanz
- Maßgeblichkeitsgrundsatz im Bereich der Rückstellungen
- Maßnahmen der Bilanzpolitik zur Beseitigung einer bestehenden Überschuldung
- Notwendiges und gewillkürtes BV und notwendiges PV – Abgrenzung und ertragsteuerliche Folgen
- Offenlegungspflichten im Jahresabschluss – Vermeidungsstrategien und Erleichterungen
- Pauschalwertberichtigungen bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Plausibilität des Jahresabschlusses
- RAP in der HB und StB
- Rechnungslegungsvorschriften von kapitalmarkorientierten KapG
- Rechtsformwahl nach HGB mit Darstellung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile
- Rückstellungen – Abgrenzung zu Rücklagen und Verbindlichkeiten
- Rückstellungen – Ansatz und Bewertung in der HB und StB
- Schwebende Geschäfte im handelsrechtlichen Abschluss
- SBV
- Stichtags- und Einzelbewertung
- Typische Abweichungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen zwischen HB und StB
- Vergleich der Bewertungsregeln nach HGB und Steuerrecht
- Wertaufholungsgebot in HandelsR und SteuerR
- Wertaufholungsgebot und Wertbeibehaltungswahlrecht im handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss
- Wirtschaftliches Eigentum
Einkommensteuer inkl. Lohnsteuer / Internationales Steuerrecht
- § 3 Abs. 6 EStG und gleichzeitige Einbringung eines WG in das SBV
- § 6b EStG – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 7b EStG inkl. Rückgängigmachung
- § 7g EStG – Neuerungen anhand von Beispielen
- § 10d EStG – Verlustabzug
- § 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung
- § 22 Nr. 3 EStG – Sonstige Einkünfte
- § 35c EStG – Anwendungsbereich und die Unterschiede zu § 35a EStG anhand von Beispielen
- § 6 AStG – Funktionsweise, Europarecht und ATADUmsG
- Abfindungen im Dienstverhältnis
- Abgrenzung Barlohn vom Sachbezug
- Abgrenzung Geldleistung / Sachbezug in Bezug auf Gutscheine / Geldkarten in der LSt
- Abgrenzung mitunternehmerische Betriebsaufspaltung und SBV sowie Rechtsfolgen
- AfA in der Steuerbilanz
- Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen
- Altersvorsorge – verschiedene Möglichkeiten privater und betrieblicher Altersvorsorge
- Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG
- Anschaffungsnahe HK bei Gebäuden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
- Anwachsung und deren ertragsteuerliche Folgen
- Anwendung des § 1 AStG in Bezug auf Darlehensverhältnisse aufgrund der neuen BFH-Rspr. und europarechtlicher Vorgaben
- Arbeitnehmerbegriff im EStG und BGB
- Arbeitszimmer und Tagespauschale
- Atypisch stille Gesellschaft im ErtragStR
- Aufdeckung stiller Reserven außer Veräußerung
- Aufdeckung stiller Reserven ohne Entnahme
- Ausbildungs- und Fortbildungskosten in der ESt
- Ausländische Betriebsstätten – Abzug von Verlusten
- Ausländische Einkünfte bei unbeschränkter ESt-Pflicht
- Außergewöhnliche Belastungen gem. §§ 33, 33a,33b EStG
- Außerordentliche Einkünfte
- Außerplanmäßige Abschreibung – Teilwertabschreibung im Anlagevermögen
- Austritt aus der PersG – Folgen aus ertragsteuerlicher und zivilrechtlicher Sicht
- Auswirkungen der Änderung der Abschreibungsdauer von Soft- und Hardware
- Behandlung von Abbruchkosten
- Besteuerung ausländischer Betriebsstätten im deutschen Steuerrecht
- Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode (ErtragSt)
- Besteuerung geringfügig Beschäftigter
- Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer
- Besteuerung von Anteilseignern einer KapG
- Besteuerung von Bitcoins / Kryptowährungen
- Besteuerung von Ehegatten
- Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei natürlichen Personen und PersG
- Besteuerung von Influencern, Bloggern und YouTubern
- Beteiligungserträge im BV
- Betriebliche Altersvorsorge
- Betriebsaufgabe im ErtragStR
- Betriebsaufspaltung im einkommensteuerlichen Sinn – Grundlagen, Formen, Vor- und Nachteile
- Betriebsausgaben bei der Bewirtung von Geschäftskunden im Bewirtungsbetrieb
- Betriebsausgaben – HK in Sanierungsfällen
- Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
- Degressive AfA
- Digital-AfA
- Dividendenerträge im PV und BV
- DBA – Arten, Aufbau
- Doppelbesteuerung von Renten – Problem und Lösungsmöglichkeiten
- Doppelte Haushaltsführung
- Ehegatten-Arbeitsverträge – steuerliche Anerkennung
- Ehegattensplitting – Reformbedarf?
- Einbringung eines WG aus dem PV in eine PersG
- Einführung der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Begriff und Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
- Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
- EÜR oder Bilanz – Vor- und Nachteile
- Energetische Gebäudesanierung
- Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Entgeltlicher Wechsel eines Gesellschafters einer PersG
- Entnahme von Grundstücken aus dem BV
- Entnahme von WG aus dem BV – steuerliche Folgen
- Entstrickungsbesteuerung
- Ertragsteuerlicher Begriff des Teilwerts
- Erstattung von WK durch den Arbeitgeber
- Ertragsteuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft – Abgrenzung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft
- Ertragsteuerliche Behandlung von Drittaufwand
- Ertragsteuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen für Arbeitnehmer
- Ertragsteuerliche Behandlung von Geschenken
- Ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien
- Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten bei der Veräußerung einer Familiengesellschaft
- Ertragsteuerliche Folgen bei der Anmietung eines Arbeitsplatzes in einem Co-Working-Space durch einen Selbständigen
- Ertragsteuerliche Folgen einer Erbauseinandersetzung
- Ertragsteuerliche und bilanzielle Behandlung von Vorabpauschalen nach dem InvStG
- Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung von Beiträgen und Leistungen von Gesellschaftern in PersG
- Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
- Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken (an Nichtarbeitnehmer des Stpfl.)
- Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Mietereinbauten
- Ertragsteuerliche Zuschüsse im Betrieb
- Familiengesellschaften
- Folgen einer vE
- Gesamtplan im ErtragStR – Beispiele und aktuelle Entwicklungen
- Geschenke an Nichtarbeitnehmer – Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
- Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt im ErtragStR, HandelsR und InsolvenzR
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität – Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der LSt gem. § 40 Abs. 2 EStG
- Gewerbliche Infizierung bei PersG
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Gewinnermittlungsmethoden in der ESt
- Grundlagen der Ertragsbesteuerung von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Einrichtungen
- Grundsätze für die Annahme von Liebhaberei bei der Vermietung von privaten und gewerblichen Grundstücken
- Hinzurechnungsbesteuerung im AStG und Steueroasenabwehrgesetz
- Home-Office im internationalen Steuerrecht
- Home-Office vs. Arbeitszimmer – Was gilt wann?
- Inflationsausgleichsprämie
- Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gem. § 7g EStG
- KapESt
- Kinder als Stpfl.
- Liebhaberei im ErtragStR
- LSt-Abzugsverfahren
- LSt-Nachschau gem. § 42g EStG
- LSt – steuerfreie Übertragung von Versorgungsansprüchen – Betriebsübergang
- Mahlzeitengestellung im LSt-Recht
- Maßnahmen bei Reinvestition
- Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen und deren steuerliche Anerkennung
- Mitarbeiterbeteiligungen an Aktien
- Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
- Mitunternehmerschaft – steuerliche Folgen in Bezug auf Gewinnermittlung und Umfang des BV
- Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen – HK oder Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
- Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven im ErtragstR
- Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Zahlung von steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
- Nachträgliche WK bei VuV
- Nachträgliche AK bei einer Veräußerung i. S. des § 17 EStG
- Nicht abziehbare Ausgaben im ErtragStR
- Nießbrauch – Definition, Beginn, Beendigung, Arten, steuerliche Folgen
- Option zum TEV gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
- Pauschalierung der LSt
- Pauschalierung der Steuer für Nichtarbeitnehmer gem. § 37b EStG
- Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung
- Photovoltaikanlagen
- Private Pkw-Nutzung aus ESt-/USt-Sicht
- Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
- Problemstellung bei der Vermietung von Immobilien an nahe Angehörige
- Progressionsvorbehalt bei Arbeitnehmern
- Realteilung bei PersG – Änderung der Grundsätze durch die Rspr. des BFH und dazugehörige Verwaltungsmeinung sowie Darstellung der ertragsteuerlichen Konsequenzen einer steuerneutralen Realteilung
- Reisekosten
- Renten und Pensionen
- Rücklage für Reinvestition
- Scheinselbständigkeit
- Schuldzinsen und nachträgliche Besteuerung
- Spendenabzug in der ESt
- Sponsoring im ErtragStR
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (§ 35a EstG) inkl. Abgrenzungsproblemen
- Steuerliche Anerkennung von Familien-PersG – Gründung, Durchführung, Gewinnausschüttung
- Steuerliche Behandlung sowie Aufzeichnung / Verbuchung von Trinkgeldern
- Steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten
- Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen gem. § 35c EStG inkl. „Stolpersteine“
- Steueroasenabwehrgesetz – Darstellung und Würdigung
- Tarifoption für Anteile an einer KapG im PV gem. § 32d Abs. 2 Nr. EStG – Regeln für die Ausübung und Fallstricke
- TEV als Teileinnahme- und Teilausgabenverfahren
- Teilwertabschreibung
- Übertragung von WG gem. § 6 Abs. 5 EStG
- Überführung von WG aus dem PV ins BV
- Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
- Übertragung eines WG von einem BV in ein anderes BV
- Übertragung stiller Reserven mittels § 6b EStG
- Übertragung vermieteter Immobilien auf Angehörige – einkommensteuerliche Rechtsfolgen bei unentgeltlicher, teilentgeltlicher und vollentgeltlicher Übertragung
- Umfang und Auswirkungen des Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
- Umzugskosten
- Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG – Voraussetzungen und Rechtsfolgen
- Unmittelbare Übertragung von Grundstücken sowie unmittelbare Übertragung mittels einer Familien-GbR – Arten, Unterschiede sowie Vor- und Nachteile
- Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a EStG bei Ausländern
- Unterhaltszahlungen im Steuerrecht
- Veranlagung bei Trennung und Scheidung – Steuer- / Zivilrecht
- Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
- Veräußerung von Anteilen an KapG gegen wiederkehrende Bezüge und Raten
- Vergleich R 6.6 EStR mit § 6b EStG
- Verlustausgleich in der ESt und der GewSt anhand von Beispielen
- Vermietung unter nahen Angehörigen
- Vermögensverwaltende PersG im Steuerrecht
- Verzicht auf eine Pensionszusage des Gesellschafter-GF – ertragsteuerliche Folgen
- Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf Tätigkeitsvergütungen, Leistungs- und Nutzungsentgelte – steuerliche Folgen bei Gesellschaft und Gesellschafter
- Voraussetzungen für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen
- Voraussetzungen zur Durchführung von Verträgen mit nahe stehenden Personen
- Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben – systematische Einordnung, Abziehbarkeit, Beispiele
- Vorweggenommene Erbfolge
- Wann fließt in der betrieblichen Altersversorgung Arbeitslohn?
- Wann sind Zuwendungen Dritter Arbeitslohn?
- Was ist eine Nettolohnvereinbarung, welche Probleme wirft sie auf und wann wird sie in der Praxis eingesetzt?
- Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
- WK – Erstattung durch Arbeitsgeber
- Wiederkehrende Zahlungen
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei Vereinen
- Zinsschranke und ihre betriebswirtschaftlichen Auswirkungen
- Zufluss- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG
- Zulagen und Zuschüsse
- Zuordnung eigengenutzter Wohnräume zum Unternehmensvermögen
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer / Bewertungsrecht
- Anzeigepflichten in der ErbSt
- Aufteilung des BV-Werts bei Mitunternehmerschaften
- Auswirkungen in der ErbSt und SchSt bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen
- Bewertung und Begünstigung von BV in der ErbSt
- Bewertung und Begünstigung von Grundvermögen in der ErbSt
- Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden nach BewG
- Erbauseinandersetzung in der ErbSt
- Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug
- Erbschaftsteuerliche Würdigung von Betrieben mit mehr als 26 Mio. € begünstigtem Vermögen
- Familienheim in der ErbSt, Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG und deren rückwirkender Wegfall
- Familienunternehmen in der ErbSt und SchSt
- Gemischte Schenkung
- Gesellschaften in der ErbSt und SchSt
- Grundzüge und Verfahren der Bewertung des Grundvermögens nach dem BewG – Bedeutung und Verfahrensablauf für die ErbSt, GrESt und GrSt
- Güterstandswechsel in der SchSt
- Hinterbliebenenbezüge in der ErbSt
- Kettenschenkung als Gestaltungsmodell in der Steuerplanung
- Kunstgegenstände in der ErbSt / SchSt
- Lebzeitige Übertragung von Immobilien im PV und BV im Hinblick auf Steuerbefreiungen / Verschonungsregeln
- Mittelbare Grundstücksschenkung
- MoPeG – Änderungen im ErbStG und BewG
- Nachlassverbindlichkeiten in der ErbSt
- Nießbrauch in der ErbSt
- Schenkung unter Auflage
- Steuerliche Behandlung und Bewertung von BV im ErbStG / BewG
- Struktur, Verfahren und wesentliche inhaltliche Merkmale des der ErbSt zugrundeliegenden Feststellungsverfahrens
- Teilungsanordnung und Vermächtnis in der ErbSt
- Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht im ErbStR
- Unternehmensnachfolge
- Vorbehaltsnießbrauch i. V. mit einer Betriebsübertragung
- Wertermittlung und Steuerberechnung in der ErbSt und SchSt
- Zivilrechtliche Aspekte der verschiedenen Güterstände in der Ehe und deren Auswirkung auf die ErbSt
- Zugewinnausgleichsforderung im Zivil- und ErbSt-Recht
Gewerbesteuer
- § 16 EStG – Veräußerung eines Betriebs – Auswirkungen auf die GewSt
- Beginn und Ende der GewSt-Pflicht
- Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG aus gewerbesteuerlicher Sicht
- Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen
- Gewerbesteuerliche Organschaft – Voraussetzungen und Rechtsfolgen
- Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg bei Anteilstausch i. S. des §21 UmwStG
- GewSt-Messbetrag und GewSt im Vergleich typisch und atypisch stiller Gesellschafter
- Sinn und Zweck der Hinzurechnungen in der GewSt sowie aktuelle Aspekte
- Strategien zur Reduktion der GewSt bei hohen Hebesätzen
- Verlust / -nutzung gem. § 10a GewStG
- Zerlegung der GewSt
Grunderwerb- und Grundsteuer
- Änderungen von Steuerbescheiden in der GrESt nach § 16 Abs. 2 GrEStG
- Anteilsveräußerungen von grundbesitzenden Gesellschaften im GrEStG
- Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 GrEStG
- Auswirkungen des MoPeG auf das GrEStG
- Bedeutung und Grundzüge der GrSt-Reform
- Erwerbsvorgänge in der GrESt
- GrESt im Hinblick auf die BFH-Rspr. zum einheitlichen Vertragswerk
- Regelungsinhalt und Normzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 3., Abs. 2a, Abs. 3 und § 1 Abs. 3a GrEStG
- Tatbestände im GrEStG
- Vergünstigungen bei Grundstücksübertragungen im GrEStG
Körperschaftsteuer
- § 8b KStG – Beteiligungen an Körperschaften, Befreiungsverfahren
- § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften
- § 8d KStG – Fortführungsgebundener Verlustvortrag
- Angemessenheit der Bezüge des Gesellschaft-GF
- Aufsichtsratsvergütungen im ErtragStR und USt-Recht
- Ausländische Einkünfte einer KapG
- Ausschüttungen innerhalb einer körperschaftlichen Organschaft
- Beginn und Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht
- Behandlung des Forderungsverzichts gem. § 8d Abs. 3 KStG
- Besondere Beratungsschwerpunkte im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto
- Besteuerung des Geschäftsbetriebs bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Betriebe gewerblicher Art
- Bezüge des beherrschenden Alleingesellschafters einer GmbH
- Darstellung der steuerlichen Auswirkung der Zinsschranke bei Körperschaften
- Einkommensermittlung bei KapG
- Einkunftsarten und Einkommen von Körperschaften
- Gemeinnützige Vereine – Behandlung in der KSt und GewSt
- Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Stiftung und einkommensteuerliche Behandlung beim Stifter
- Körperschaftsteuerliche Organschaft – Rechtslage, Wirkungsweise und Gestaltungsoptionen, Vor- und Nachteile
- Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft – Definition, Fallgestaltung, steuerliche Konsequenzen, Haftung
- Liebhaberei – nicht abziehbare Betriebskosten und vGA – Tatbestände und deren Konsequenzen bei der Körperschaf
- Liquidationsbesteuerung
- Option zur KSt-Besteuerung bei PersG gem. § 1a KStG – Voraussetzungen und Übergang / Rechtsverhältnisse Gesellschaft und Gesellschafter
- Rangrücktritt und seine steuerlichen Folgen bei KapG
- Steuerliches Eigenkapital gem. §§ 27–29 KStG
- Streubesitzdividende aus KSt-Sicht – Hintergrund und Wirkungsweise ► vE und vGA sowie das Korrespondenzprinzip
- vGA – Auswirkungen auf die Körperschaft und den Anteilseigner
- vGA bei Organschaft – Haftung
- vGA und SchSt
- vGA zugunsten von Nichtgesellschaftern
Recht (Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht)
- Abstraktionsprinzip im Sachenrecht
- Anfechtung von Willenserklärungen nach BGB
- Arten des Besitzes
- Aufsichtsrat in der GmbH – Funktionen, Zusammensetzung
- Ausgleichszahlungen nach AktG
- Berliner Testament gem. § 2269 BGB
- Besitz und Eigentum
- Betriebliche Sozialleistungen
- Bürgschaft – Garantie – Patronatserklärung
- Dienstbarkeiten im Zivilrecht
- Eigentum im Zivil- und Steuerrecht
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Familienstiftung – nichtsteuerliche Betrachtung
- Firma des Kaufmanns
- Firmenfortführung und Eintritt ins Geschäft eines Einzelkaufmanns
- Formen der Vollmachten nach dem HGB und ihre Wirkungen
- Gesamtgläubiger und Gesamtschuldnerschaft im BGB
- Geschäftsfähigkeit – Rechtsfähigkeit – Deliktsfähigkeit
- GbR – Voraussetzungen und Besonderheiten, Geschäftsführung
- GbR ab 1.1.2024 – Darstellung der Neuerungen mit den Auswirkungen für die Praxis
- Gesetz zur Modernisierung des PersG-Rechts (MoPeG) – Grundgedanken
- Gestaltungsmöglichkeiten der Erbfolge
- Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge nach Tod
- Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge
- Gründung einer GmbH und Haftung
- Grundpfandrechte im BGB
- Grundpfandrechte und Pfandrechte an beweglichen WG
- Grundzüge des Mietvertragsrechts
- Güterstände im ZivilR und deren Auswirkungen in der ErbSt
- Güterstandsschaukel
- GwG und die damit verbunden Anforderungen
- Haftung des GmbH-GF
- Haftung für fremde Verbindlichkeiten im Zivilrecht
- Haftung gem. § 25 HGB
- Haftung mehrerer GF hinsichtlich LSt und USt
- Haftung von Erfüllungsgehilfen
- Handelsregister gem. §§ 8–16 HGB
- Haftungsrisiken von Organen und Gesellschaftern
- Inhalt eines Ehevertrags
- Insolvenzanfechtung
- Insolvenzgründe – Insolvenzantragsrecht und -pflichten – Insolvenzvermeidungsstrategien
- Insolvenzrechtliche Eigenverwaltung – Chancen und Risiken aus Sicht der Verfahrensbeteiligten
- Juristische Personen
- Kapitalerhöhung
- Kauf des Betriebs oder der Beteiligung an einer PersG – zivil- und steuerrechtliche Grundlagen
- Kaufmann gem. §§ 1–7 HGB
- Kreditsicherheiten im Zivilrecht
- Kündigung von GF-Anstellungsverträgen
- Kündigung – Arten, Vorstufen, Hindernisse, Sonderkündigungsschutz, Ablauf beim Arbeitsgericht
- Liquidation einer GmbH
- Mängel im deutschen Kaufrecht
- Miete, Pacht, Leihe – Unterschiede
- Mietverträge unter nahen Angehörigen
- Möglichkeiten der Rechtsformwahl und ihre handels-, steuer- und haftungsrechtlichen Wirkungen
- Nachfolge beim Tod eines Gesellschafters einer GbR, OHG, KG
- Neues Gesellschaftsregister und Folgewirkungen der Eintragung
- Partnerschaftsgesellschaft (ohne Partnerschaftsgesellschaft mbH, Berufshaftung und nur Gesellschaftsrecht)
- Pfandrechte, Hypothek, Grundschuld – Wirtschaftliche Bedeutung, Bestellung, Beendigung
- Prokura und Handlungsvollmacht gem. §§ 48–58 HGB
- Rechte, Pflichten und Haftung des GmbH-GF, Folgen der Pflichtverletzung
- Rechte und Pflichten im Ehevertrag
- Rechtliche Aspekte der Existenzgründung
- Rechts- und Geschäftsfähigkeit
- Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteilen
- Reform des Kaufrechts zum 1.1.2022
- Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff. InsO
- Selbstkontrahierung gem. § 181 BGB
- Sicherung von Forderungen
- Sicherungsmöglichkeiten von Kreditinstituten bei Darlehensvergabe
- Sicherungsübereignung im Zivil- und im Umsatzsteuerrecht
- Spendenhaftung
- Stellung der GmbH-GF aus zivil-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht
- Steuerliche Beratung des Mandanten bei der Gründung einer PersGStrategien zum legalen Schutz des PV vor dem Zugriff von Gläubigern (Asset Protection)
- Systematik der Verjährung im BGB
- Testamentsvollstrecker – Rechte und Pflichten
- Tod eines Gesellschafters einer GbR, OHG, KG
- Transparenzregister
- Übernahmehaftung gem. § 25 HGB
- Unternehmenskauf – Motive, wirtschaftliche Aspekte, Formen und Arten
- Unternehmensvertrag nach AktG – Zweck, Voraussetzungen, Beendigungsmöglichkeiten, Probleme
- Unterschiede von OHG und KG
- Verjährung im Zivilrecht
- Vertretung, Vollmacht etc. im BGB
- Werkvertrag nach dem BGB
- Wesentliche rechtliche Aspekte einer Existenzgründung
- Willenserklärung – Begriff, Arten, Auslegung, Willensmängel und ihre Folgen
- Zivilrechtliche Betrachtung der Unterschiede und Gleichheiten zwischen Bruchteilsgemeinschaften, PersG und KapG
- Zivil- und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge von GbR, KG und OHG
Umsatzsteuer
- Anforderungen an Eingangsrechnungen zur Gewährung des Vorsteuerabzugs
- Aufzeichnungspflichten in der USt
- Behandlung der nichtunternehmerischen / teilunternehmerischen Nutzung von Kfz in der USt
- Bemessungsgrundlage in der USt und deren Änderung
- Berichtigung der VoSt
- Berichtigung von Rechnungen in der USt
- Besonderheiten bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
- Besteuerungsverfahren; §§ 18i, 18j, 18k UStG
- Besteuerung von Reiseleistungen
- Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
- Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG
- Dreiecksgeschäfte
- Einheitlichkeit der Leistung im UStG – Grundsätze und Fallgruppen
- Einzweck- / Mehrzweckgutscheine in der USt
- E-Rechnung – Technik und Auswirkungen auf Mandanten und die Praxis
- Entstehung und Fälligkeit der USt bei Neuunternehmern
- Fernverkäufe
- Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Grundstücksumsätze in der USt
- Innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 6a UStG
- Kleinunternehmer im UStG
- Kommissionsgeschäfte in der USt
- Konsignationslagerregelung gem. § 6b UStG inkl. Neuerungen
- Leistungsaustausch in der USt
- Lieferungen in das Drittland
- Miet-, Leasing- und Pachtverträge in der USt
- Optionsmöglichkeiten in der USt
- Ort der sonstigen Leistung in der USt
- Rechnung in der USt
- Reihengeschäft in der USt
- Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – Voraussetzungen, Form der Berichtigung, Steuerausweis gem. § 14c UStG
- Sicherungsübereignung in der USt (außerhalb des Insolvenzverfahrens)
- Soll- und Istversteuerung in der USt
- Speisen und Getränke in der USt
- Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Steuerfreie Heilbehandlungen in der USt
- Steuerschuldumkehr auf den Leistungsempfänger in der USt
- Tausch und tauschähnlicher Umsatz in der USt
- Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Grundstückslieferungen
- Umsatzbesteuerung von nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften
- Umsatzsteuerliche Organschaft – Entstehung und Rechtsfolgen, unter Beteiligung von PersG
- UnentgeltlicheWertabgaben
- Unrichtiger Steuerausweis gem. § 14c UStG – Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Berichtigungsmöglichkeiten
- Unternehmereigenschaft der juristische Personen des öffentlichen Rechts i. R. der Geltung des § 2b UStG
- Unternehmer im Umsatzsteuerrecht
- USt in der Insolvenz
- USt-Nachschau
- USt-Voranmeldung
- VoSt-Abzug gem. § 15 UStG
- VoSt-Aufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken betreffend HK bzw. AK – Erhaltungsaufwendungen und Aufteilungsmaßstab nach aktueller Rspr.
- Wahlrechte in der USt
- Zusammenfassende Meldung
Umwandlung / Umwandlungssteuerrecht
- Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bereits bestehende PersG
- Einbringung gem. § 24 UmwStG
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine KapG (§§ 20 ff. UmwStG)
- Einbringungsgewinn I und II
- Formwechsel im UmwStR
- Möglichkeiten der Umwandlung einer PersG in eine KapG und ihre steuerlichen Folgen
- Umwandlungen außerhalb des UmwG
- Umwandlungen nach dem UmwG
- Unterschiede zwischen § 20 UmwStG und § 24 UmwStG
1 Tipps und Hinweise für alle, die mit Zusendung der Ergebnisse leider erfahren müssen, dass sie die schrift- liche Steuerberaterprüfung nicht bestanden haben, finden Sie bei Große, SteuerStud 12/2019 S. 759 NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und SteuerStud 12/2019 S. 792 NWB VAAAH-31294.
2 Die Berechnung erfolgt mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma. Weitere Dezimalstellen werden gestrichen und haben keinen Rundungseffekt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DVStB).
3 Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 DVStB „können“ mit der Ladung zur mündlichen StB-Prüfung die Ergebnisse mitgeteilt werden. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
4 Bei großen Steuerberaterkammern mit sehr vielen Prüfungskandidaten gibt es regelmäßig mehrere Prüfungsausschüsse, die parallel prüfen; hier kann es sein, dass Ihnen der für Sie zuständige Prüfungsausschuss erst vor Ort mitgeteilt wird.
5 Zur Vertiefung vgl. Kap. II.
6 Zur Vertiefung vgl. Kap. III.
7 Vgl. zu den Einzelheiten Große, SteuerStud 12/2019 S. 759 NWB KAAAH-31289 (Schaubild) und SteuerStud 12/2019 S. 792 NWB VAAAH-31294.
8 Vgl. hierzu unsere Fragen-Antworten-Reihe zu den „nicht-steuerlichen“ Themen; Startpunkt in dieser Ausgabe mit Grädler, 100 wichtige Fragen und Antworten zum Bürgerlichen Recht, SteuerStud 11/2024 S. XXX NWB OAAAJ-73183.
9 Vgl. daher die Kurzübersicht zur aktuellen Gesetzgebung zzgl. Schaubild von Exner in SteuerStud 12/2024.
10 Lesen sie daher die Auswertungen der wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen des letzten Jahres – den SteuerStud RechtsprechungsRadar. Dieser erscheint monatlich in Ihrer Steuer und Studium und ist in der NWB Datenbank unter NWB KAAAJ-43362 und NWB OAAAJ-69182 abrufbar. Einen Überblick über typische Themenbereiche (Auswertung der Prüfungsprotokolle!) sowie antizipierte Prüfungsfragen aufgrund aktueller Themen verschaffen Ihnen u. a. unsere simulierten Prüfungsgespräche; Startpunkt in dieser Ausgabe mit einem simulierten Prüfungsgespräch zur Umsatzsteuer und zum Internationalen Steuerrecht von Nürnberg, SteuerStud 11/2024 S. 710 NWB EAAAJ-73182. Eine Zusammenstellung aller Lernmaterialen zur Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2025 hält der PrüfungsCoach Mündliche Steuerberaterprüfung 2025 für Sie in der NWB Datenbank bereit NWB QAAAJ-72958.
11 Die hier aufgezeigten Möglichkeiten werden nicht in Gänze bei jedem Thema umsetzbar sein, so dass Sie auch nur einzelne Teile aus der Tabelle übernehmen können.
12 BFH, Beschluss v. 13.5.1987 - I B 179/86, BStBl 1987 II S. 777 NWB VAAAA-98141.
13 Vgl. BMF, Schreiben v. 22.2.2022 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187 NWB HAAAI-04946, Rz. 1.
14 Vgl. Möllenbeck/Puke/Walkenhorst, Der optimale Kurzvortrag, 19. Aufl. 2024, ISBN 978-3-482-66719-0.
15 Studie von Mehrabian/Ferris, „Inference of Attitude from Nonverbal Communication in Two Channels“, The Journal of Counselling Psychology 31, 1967, S. 248–252.
16 Vgl. hierzu Exner in SteuerStud 12/2024.
* Dr. Elke Lehmann, Dipl.oec.paed., Steuerberaterin, ist Ausbildungsleiterin sowie Dozentin in der Steuerberater- ausbildung und im Master of Taxation für das Erbschaft-/Schenkungsteuer- und Bewertungsrecht bei Steuer- lehrgänge Dr. Bannas. Thorsten Jahn, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung sowie Dozent in der Steuerberateraus- und -fortbildung sowie im Master of Taxation im Bereich Bilanzierung und Personengesellschaften bei Steuerlehrgänge Dr. Bannas.