Veranlagungsverfahren
Gewerbesteuer
Das Veranlagungsverfahren ist ein zentraler Teil des deutschen Gewerbesteuerrechts und beschreibt den Ablauf, wie die Gewerbesteuer festgesetzt und erhoben wird. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (§ 1 GewStG), die auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs erhoben wird.
Ablauf des zweistufigen Veranlagungsverfahrens
Das Verfahren ist zweistufig, weil Finanzamt und Gemeinde gemeinsam beteiligt sind. Aufgabenstellungen, die mit der Zweistufigkeit des Veranlagungsverfahrens zu tun haben, tauchen immer wieder in den Klausuren der Steuerberaterprüfung auf. In unseren Kernlehrgängen, aber auch in unseren Klausurenkursen zeigen wir Ihnen, wie Sie die Aufgaben systematisch angehen und etwaige Fallstricke erkennen und umschiffen.
Feststellung durch das Finanzamt - der Gewerbesteuermessbescheid
Das Finanzamt stellt die Besteuerungsgrundlage fest, also den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG). Anschließend erlässt es den Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 GewStG). Dieser Bescheid enthält:
- den Steuermessbetrag (Gewerbeertrag x Steuermesszahl),
- z. B. bei natürlichen Personen und Personengesellschaften: 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG),
- und wird an die Gemeinde weitergeleitet.
Wichtig: Der Messbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 AO. Die Gemeinde ist daran gebunden.
Festsetzung durch die Gemeinde - der Gewerbesteuerbescheid
Auf Grundlage des Messbescheids erlässt die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid (§ 1 GewStG i. V. m. § 4 GewStG). Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Folgebescheid.
Sie wendet darauf ihren Hebesatz an (§ 16 GewStG).
- Beispiel: Hebesatz 400 %.
- Gewerbesteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz.
Die Gemeinde zieht die Steuer ein und ist der Steuergläubiger.
Zuständigkeiten im Überblick
| Verfahrensschritt | Zuständigkeit | Rechtsgrundlage | Ergebnis |
| Ermittlung des Gewerbeertrags | Finanzamt | §§ 7 ff. GewStG | Gewerbeertrag |
| Festsetzung des Steuermessbetrags | Finanzamt | § 14 GewStG | Messbescheid |
| Festsetzung und Erhebung der Steuer | Gemeinde | § 4 Abs. 1, § 16 GewStG | Steuerbescheid |
Rechtsbehelfe
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt einlegen (§ 347 AO). Wird der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde angefochten, ist der Rechtsbehelf an die Gemeinde zu richten.
Allerdings ist zu beachten, dass die Gemeinde an den Messbescheid des Finanzamts gebunden ist. Daher kann sie nur solche Punkte prüfen, die nicht den Gewerbeertrag oder den Steuermessbetrag betreffen (zum Beispiel Rechenfehler, Zuständigkeitsfragen oder Hebesatzanwendung).
Sonderfälle und Besonderheiten
Folgende Besonderheiten gibt es beim Veranlagungsverfahren:
Zerlegung des Steuermessbetrags
Befindet sich ein Gewerbebetrieb mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach den Vorschriften der §§ 28 ff. GewStG zerlegt. Jede betroffene Gemeinde erhält dann einen Anteil des Messbetrags, der in der Regel nach den Arbeitslöhnen der jeweiligen Betriebsstätten bemessen wird.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften kann die gezahlte Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG). Dadurch wird eine Doppelbelastung auf Unternehmensgewinne gemildert.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Unternehmen und Körperschaften sind von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 GewStG), etwa gemeinnützige Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit hoheitlicher Tätigkeit oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe.