Gewerbeverlust

Gewerbesteuer

Der Gewerbeverlust entsteht, wenn der Gewerbeertrag eines Unternehmens in einem Veranlagungszeitraum negativ ist, das heißt, wenn die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen. Im Gegensatz zu anderen Verlusten, beispielsweise aus der Einkommensteuer, ist der Gewerbeverlust eigenständig zu betrachten und folgt eigenen steuerlichen Regeln.

Ein festgestellter Gewerbeverlust kann nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit dem Gewerbeertrag anderer Betriebe desselben Unternehmens verrechnet werden. Stattdessen wird er gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen (§ 10a GewStG). Das bedeutet, dass ein Unternehmen einen in einem Jahr entstandenen Gewerbeverlust mit zukünftigen Gewinnen aus derselben gewerblichen Tätigkeit verrechnen darf, allerdings nur im Rahmen der Gewerbesteuer. Ein Rücktrag in das Vorjahr, wie es bei der Einkommensteuer möglich ist, ist hingegen ausgeschlossen.

Der Verlustvortrag erfolgt unbegrenzt in die Zukunft, jedoch nur bis zur Höhe des jeweils positiven Gewerbeertrags. Es wird jeweils der noch nicht ausgeglichene Verlust der Vorjahre mit dem aktuellen Gewinn verrechnet, bis dieser entweder vollständig aufgebraucht ist oder kein Verlustvortrag mehr zur Verfügung steht. Wichtig ist außerdem, dass der Gewerbeverlust nur dann vorgetragen werden kann, wenn er zuvor durch das Finanzamt gesondert festgestellt wurde.

Zusammenfassend dient der Gewerbeverlust dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Zeitverlauf angemessen zu berücksichtigen und eine gleichmäßige steuerliche Belastung zu gewährleisten. Die Verrechnungsmöglichkeiten sind allerdings beschränkt auf den Gewerbeertrag derselben Tätigkeit und unterliegen formellen Anforderungen wie der gesonderten Verlustfeststellung.

Unternehmensidentität

Beim Gewerbeverlust spielt die Unternehmensidentität eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, ob ein Gewerbeverlustvortrag in späteren Jahren genutzt werden darf. Nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist die Verrechnung eines festgestellten Gewerbeverlusts mit zukünftigen Gewinnen nur dann möglich, wenn die Identität des Unternehmens über die Jahre hinweg gewahrt bleibt.

Was bedeutet Unternehmensidentität?

Die Unternehmensidentität bezieht sich darauf, ob derselbe Betrieb im wirtschaftlichen und organisatorischen Sinne weiterhin besteht. Sie ist Voraussetzung für den Erhalt und die Nutzung eines vorgetragenen Gewerbeverlusts. Änderungen im Unternehmen - wie Rechtsformwechsel, Gesellschafterwechsel, Umstrukturierungen oder Betriebsveräußerungen - können zur Beendigung der Unternehmensidentität führen, was den Verlust des Gewerbeverlustvortrags zur Folge haben kann.

Wann bleibt die Unternehmensidentität erhalten?

Die Identität bleibt in der Regel erhalten, wenn:

  • die gewerbliche Tätigkeit in ihrer Art und Organisation im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird,
  • die personellen und sachlichen Grundlagen des Unternehmens gleich bleiben,
  • es keinen vollständigen Wechsel im Gesellschafterkreis gibt (insbesondere bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften).

Wann geht die Unternehmensidentität verloren?

Ein Verlust der Unternehmensidentität tritt typischerweise ein bei:

  • Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung: Der Betrieb wird vollständig eingestellt oder verkauft.
  • Betriebsverpachtung auf Dauer: Wenn ein Betrieb nicht mehr aktiv geführt wird.
  • Rechtsformwechsel mit wesentlicher Strukturveränderung: Z. B. von einer GmbH in eine Personengesellschaft mit Wechsel des Tätigkeitsbereichs.
  • Mantelkauf: Bei einer GmbH mit hohem Verlustvortrag, bei der der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde und später durch neue Gesellschafter mit neuer Tätigkeit reaktiviert wird - in diesem Fall wird regelmäßig die Unternehmensidentität verneint.

Die Unternehmensidentität ist ein schutzwürdiges Kriterium, das verhindern soll, dass Gewerbeverluste „gehandelt" oder steuerlich unrechtmäßig ausgenutzt werden. Nur wenn derselbe Betrieb im Kern fortbesteht, darf ein Gewerbeverlustvortrag geltend gemacht werden. Unternehmen sollten deshalb bei Umstrukturierungen oder Gesellschafterwechsel genau prüfen, ob die Unternehmensidentität gewahrt bleibt - andernfalls droht der Verfall des Verlustvortrags.

Unternehmeridentität

Beim Gewerbeverlust ist nicht nur die Unternehmensidentität, sondern auch die Unternehmeridentität ein entscheidender Aspekt, insbesondere bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Die Unternehmeridentität bezieht sich darauf, ob der steuerpflichtige Unternehmer selbst noch identisch ist mit demjenigen, der den Gewerbeverlust ursprünglich erlitten hat. Nur wenn diese Identität gewahrt bleibt, kann der festgestellte Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich genutzt werden.

Bedeutung der Unternehmeridentität

Nach § 10a GewStG darf ein festgestellter Gewerbeverlust nur mit positiven Gewerbeerträgen desselben Steuerpflichtigen verrechnet werden. Das bedeutet: Der Verlustvortrag ist nicht übertragbar. Ein Verlust, der bei einem bestimmten Unternehmer entstanden ist, bleibt an diese Person bzw. Gesellschaft gebunden.

Beispiele zur Verdeutlichung

  • Einzelunternehmen: Stirbt der Inhaber eines Einzelunternehmens, endet die Unternehmeridentität. Ein Gewerbeverlust des verstorbenen Unternehmers kann nicht vom Erben übernommen oder genutzt werden.
  • Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften: Verlässt ein Gesellschafter eine Personengesellschaft, kann der Verlustanteil dieses Gesellschafters nicht auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden. Die Unternehmeridentität ist in Bezug auf den einzelnen Gesellschafter verloren gegangen.
  • Umwandlung von einem Einzelunternehmen in eine GmbH: Hier liegt ebenfalls ein Wechsel des Steuerpflichtigen vor, wodurch die Unternehmeridentität endet - der Verlust geht steuerlich unter, auch wenn die wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt wird.

Abgrenzung zur Unternehmensidentität

Während sich die Unternehmensidentität auf die wirtschaftliche Einheit des Betriebs bezieht (Betriebsgegenstand, Organisation, Geschäftsführung etc.), betrifft die Unternehmeridentität die steuerrechtliche Person des Unternehmers. Beide Identitäten müssen in der Regel vorliegen, damit ein Gewerbeverlustvortrag erhalten bleibt.

Die Unternehmeridentität ist im Gewerbesteuerrecht ein zentrales Kriterium für die Nutzbarkeit von Verlustvorträgen. Sie sorgt dafür, dass ein Gewerbeverlust nicht von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen übertragbar ist. Steuerlich nutzbar bleibt der Verlust also nur bei derselben Person oder Gesellschaft, die ihn ursprünglich erlitten hat. Änderungen in der Person des Unternehmers - durch Tod, Veräußerung oder Umwandlung - führen in der Regel zum Verfall des Verlustvortrags.

Anwendung des § 8c Körperschaftsteuergesetz

Die Anwendung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs, die über steuerliche Verlustvorträge verfügen, dazu gehören auch Gewerbeverluste, die nach § 10a GewStG vorgetragen werden können.

Was regelt § 8c KStG?

§ 8c KStG betrifft den Verlustuntergang bei Körperschaften bei einem schädlichen Beteiligungserwerb. Danach gehen nicht genutzte Verlustvorträge anteilig oder vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile an der Körperschaft auf neue Anteilseigner übertragen werden.

  • Mehr als 25 % bis 50 %: Verlustvorträge gehen anteilig unter.
  • Mehr als 50 %: Verlustvorträge gehen vollständig unter.

Diese Regelung soll missbräuchliche Gestaltungen wie den Kauf sogenannter "Verlustmäntel" verhindern, bei denen Unternehmen gezielt Kapitalgesellschaften mit hohen Verlustvorträgen übernehmen, um deren Verluste mit eigenen Gewinnen zu verrechnen.

Anwendung auf die Gewerbesteuer

Obwohl § 8c KStG Teil des Körperschaftsteuerrechts ist, findet er auch Anwendung auf die Gewerbesteuer, und zwar über die Regelung des § 10a Satz 10 GewStG. Diese besagt: “§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.”

Das bedeutet: Wenn ein Verlustvortrag nach § 8c KStG bei der Körperschaftsteuer untergeht, gilt dieser Verlust auch für die Gewerbesteuer als verloren – selbst wenn es sich um gewerbesteuerliche Verlustvorträge nach § 10a GewStG handelt.

Ausnahme: Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG)

Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass der Verlustvortrag fortgeführt wird, selbst wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG vorliegt. Dies wird durch den § 8d KStG geregelt. Diese Ausnahme gilt auch für die Gewerbesteuer, wenn § 8c über § 10a GewStG Anwendung findet.

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