Gewerbesteuerrückstellungen

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerrückstellung ist eine steuerliche Rückstellung, die im Rahmen des Jahresabschlusses gebildet wird, wenn zum Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer wahrscheinlich ist, deren genaue Höhe aber noch nicht feststeht. Grundlage für diese Pflicht zur Rückstellungsbildung sind nicht primär Regelungen im Gewerbesteuergesetz selbst, sondern:

  • § 249 Abs. 1 HGB (Handelsrechtliche Rückstellungen),
  • sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) liefert dagegen die Regelungen zur Berechnung und Erhebung der Steuer.

Die Rückstellung mindert den Gewinn. Der genaue Betrag der Steuerschuld steht zu diesem Zeitpunkt meist noch nicht fest. Das ist die sogenannte Ungewissheit.

Die Gewerbesteuer ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar, siehe § 4 Abs. 5b EStG. Das bedeutet: Auch wenn die Gewerbesteuer in der Buchhaltung als Aufwand verbucht wird, muss sie außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Dadurch wird die Berechnung der Rückstellung einfacher, da die Gewerbesteuer selbst keinen Einfluss mehr auf ihre eigene Höhe hat. Diese Vorschrift steht nicht im GewStG, sondern im Einkommensteuergesetz (EStG), ist aber bei der bilanziellen Behandlung der Gewerbesteuer zentral.

Wie läuft die Berechnung ab?

  1. Zuerst wird der gesamte Gewerbeertrag ermittelt - inklusive der bereits als Aufwand gebuchten Vorauszahlungen.
  2. Diese Vorauszahlungen werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet (weil sie steuerlich nicht abzugsfähig sind).
  3. Aus dem so korrigierten Gewinn wird die tatsächliche Gewerbesteuerschuld berechnet.
  4. Von dieser Schuld zieht man die geleisteten Vorauszahlungen ab.
  5. Ergibt sich eine Nachzahlung, muss dafür eine Rückstellung gebildet werden.
  6. Ergibt sich ein Überschuss, ist dieser als Erstattungsanspruch zu behandeln.

Wichtig: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Nur der darüber hinausgehende Gewerbeertrag wird tatsächlich besteuert.

Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung:

  1. Gewerbeertrag ermitteln (inkl. außerbilanzieller Hinzurechnungen, z. B. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen).
  2. Freibetrag nach § 11 GewStG abziehen (sofern anwendbar, z. B. bei Einzelunternehmen).
  3. Gewerbesteuermessbetrag berechnen (Gewerbeertrag x Steuermesszahl).
  4. Mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren (Messbetrag x Hebesatz = tatsächliche Gewerbesteuer).
  5. Vorauszahlungen abziehen (bereits geleistete Zahlungen).
  6. Differenz ermitteln:
    • Nachzahlung →Rückstellung in der Bilanz bilden
    • Erstattung → Forderung in der Bilanz ansetzen