Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der sogenannte Gewerbeertrag. Dieser stellt den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens dar, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird.
Ausgangspunkt für die Berechnung
Ausgangspunkt ist dabei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der sich aus dem Jahresabschluss ergibt. Dieser Gewinn wird anschließend um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert, wie sie im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt sind.
Hinzurechnungen und Kürzungen
Zu den Hinzurechnungen zählen beispielsweise ein Teil der gezahlten Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Diese sollen die unterschiedliche Finanzierung von Unternehmen neutralisieren, da die Gewerbesteuer nicht zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung unterscheidet. Auf der anderen Seite gibt es Kürzungen, etwa für bestimmte Gewinne aus dem Ausland oder für den Gewinnanteil aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Auch ein Teil des Einheitswerts von Grundstücken kann von der Bemessungsgrundlage gekürzt werden.
Nach diesen Anpassungen ergibt sich der maßgebliche Gewerbeertrag. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt es zudem einen, der vom Gewerbeertrag abgezogen wird. Kapitalgesellschaften erhalten diesen Freibetrag hingegen nicht. Der so ermittelte Gewerbeertrag stellt die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer dar, auf die anschließend die sogenannte Steuermesszahl (in der Regel 3,5 %) angewendet wird. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag, auf dessen Basis die jeweilige Gemeinde dann den konkreten Steuersatz, den sogenannten Hebesatz, anwendet, um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu berechnen.
Wichtig ist dabei: Der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Gewinnfeststellungsbescheid ist für die Gewerbesteuer nicht bindend. Deshalb ist § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht anwendbar. Allerdings regelt § 35b GewStG, dass der Gewerbesteuermessbescheid oder ein Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen geändert oder aufgehoben werden muss, wenn sich der zugrundeliegende Steuerbescheid (z. B. ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheid) ändert und dadurch der gewerbliche Gewinn betroffen ist.
Diese eigenständige Gewinnermittlung ist nötig, weil bestimmte Vorschriften aus dem EStG und KStG nicht auf die Gewerbesteuer übertragbar sind (siehe H.7.1 Abs. 3-5 GewStR/GewStH).
Gewerbesteuer nur für laufenden Betrieb
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Gewerbesteuer erfasst nur den laufenden Betrieb. Das bedeutet, Vorgänge vor oder nach dem Betrieb werden nicht berücksichtigt. Dazu zählen z. B. vorweggenommene Betriebsausgaben (vor Beginn) oder Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs (nach dem Ende). Deshalb gelten bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bestimmte Vorschriften des EStG nicht für die Gewerbesteuer, z. B.:
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 3 Satz 1 EStG (Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs, Verkauf eines Gesellschaftsanteils),
- § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften),
- § 24 EStG (außerordentliche Einkünfte),
- §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG (z. B. Verlustverrechnungsbeschränkungen).
Auch Vorschriften aus dem Außensteuergesetz (§§ 7-14 AStG) und dem Umwandlungssteuergesetz (§§ 18 und 19 UmwStG) können betroffen sein.
Der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG ist also der Gewinn nach den Korrekturen durch Hinzurechnungen und Kürzungen.
- Die Ausgangsgröße, also der "zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb" nach § 7 GewStG, ist der Gewinn inklusive bilanzieller und außerbilanzieller Korrekturen, z. B. wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben.
- In der Steuerberaterprüfung kommen häufig Fehler in der Gewinnermittlung vor, etwa durch verdeckte Gewinnausschüttungen oder falsch behandelte Betriebsausgaben. Diese Fehler müssen zuerst berichtigt werden, bevor man den Sachverhalt auf Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG prüfen kann. In unseren Klausurenkursen bereiten wir Sie optimal auf die entsprechenden Klausuren vor.