Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG ist eine steuerliche Entlastungsregelung für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Sie soll die Doppelbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer teilweise ausgleichen.
Gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuer
Die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung ist § 35 Einkommensteuergesetz.
Die Voraussetzungen sind:
- Es muss sich um positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) handeln.
- Die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, kann ermäßigt werden, wenn für denselben Zeitraum auch Gewerbesteuer festgesetzt wurde.
- Die Anrechnung erfolgt auf Antrag, wobei dieser in der Regel mit der Steuererklärung gestellt wird (und regelmäßig automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird).
- Die Steuerermäßigung ist höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer möglich.
Funktionsweise der Anrechnung
Die Steuerermäßigung funktioniert nicht durch eine direkte Verrechnung mit der Gewerbesteuerzahlung, sondern durch eine pauschalierte Anrechnung über den Gewerbesteuermessbetrag. Die Formel hierfür lautet:
Anrechnungsbetrag = Gewerbesteuermessbetrag x 3,8
Dabei sind folgende Merkmale zu beachten:
- Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt auf Basis des Gewerbeertrags nach dem GewStG festgesetzt.
- Der Faktor 3,8 ist gesetzlich in § 35 EStG festgeschrieben.
- Der Faktor 3,8 resultiert aus einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 %, dies entspricht dem typischen Hebesatz vieler Städte.
Die tatsächliche Anrechnung wird durch zwei Schranken begrenzt:
- Deckelung auf die tarifliche Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte. Die Steuerermäßigung darf nicht höher sein als die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
- Anrechnung nur bis zur tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Auch wenn die Formel mehr ergibt, darf niemals mehr angerechnet werden, als tatsächlich an Gewerbesteuer gezahlt wurde.
Wichtig: Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erfolgt nur auf Antrag (siehe § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG) und gilt nur für den gleichen Erhebungszeitraum. Es erfolgt keine Anrechnung bei negativen gewerblichen Einkünften. In der Praxis erfolgt die Anrechnung meist automatisch durch das Finanzamt, sobald die Gewerbesteuerbescheide vorliegen.
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist regelmäßig Thema in der Steuerberaterprüfung. Daher müssen Sie die Voraussetzungen für die Anrechnung kennen und wissen, wie Sie diese berechnen. Fragen bzw. Aufgabenstellungen, die in diesem Kontext auftauchen, können z. B. sein:
- Welche Einkünfte müssen vorliegen, damit § 35 EStG zur Anwendung kommt?
- Wer ist begünstigt (z. B. Einzelunternehmer, Mitunternehmer) und wer nicht?
- Wie wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt bzw. was ist Ausgangsgröße?
- Erläutern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 EStG.
- Berechnen Sie für folgendes Beispiel den Anrechnungsbetrag nach § 35 EStG und zeigen Sie die Begrenzungen auf.
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