Zugewinnausgleich - Steuerberaterprüfung
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Zusammenfassung
Der Zugewinnausgleich regelt den finanziellen Ausgleich des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens im Güterstand der Zugewinngemeinschaft - sowohl bei Scheidung als auch im Erbfall. Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Ehegatte pauschal ein zusätzliches Viertel des Nachlasses (§ 1371 BGB), um seinen Anteil am Zugewinn abzugelten; für die Erbschaftsteuer zählt jedoch der tatsächlich berechnete Zugewinn, der steuerfrei bleibt und als zusätzlicher Freibetrag wirkt. Ist der überlebende Ehepartner nicht Erbe, erhält er den Zugewinn als güterrechtlichen Anspruch zusätzlich zum Pflichtteil, ebenfalls steuerfrei. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 wird dieser Freibetrag gekürzt, wenn bereits andere Steuerbefreiungen genutzt werden. Zum Zugewinn zählen keine Inflationsgewinne, Schenkungen oder Erbschaften von Dritten; die Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Zugewinnausgleich - Definition
Der klassische Zugewinnausgleich ist vielen im Zusammenhang mit Scheidung bekannt. Doch auch im Erbfall, also wenn ein Ehepartner stirbt, greift dieser Mechanismus - allerdings auf andere Weise.
Wenn Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft leben (was der gesetzliche Regelfall ist), gelten im Erbfall besondere Regelungen für den Ausgleich des gemeinsamen Vermögenszuwachses - man spricht vom sogenannten Zugewinnausgleich. Dabei wird zwischen erbrechtlichen und güterrechtlichen Ausgleich unterschieden.
Erbrechtlicher Ausgleich
Wer in Deutschland heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, doch am Ende - bei Scheidung oder Tod - wird abgerechnet: Wer hat wie viel Vermögen dazugewonnen? Bei Scheidung ist das relativ einfach: Der Zugewinn wird konkret berechnet, und der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.
Aber was passiert, wenn einer stirbt?
In diesem Fall greift § 1371 BGB - und der Zugewinnausgleich wird nicht ausgerechnet, sondern pauschal berücksichtigt. Und das hat direkte Auswirkungen auf das Erbrecht: Der überlebende Ehepartner erhält automatisch ein Viertel mehr am Erbe - zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der überlebende Partner nicht benachteiligt wird, auch wenn er oder sie finanziell weniger zum gemeinsamen Vermögen beigetragen hat - etwa durch Kinderbetreuung oder Hausarbeit.
Für die Erbschaftsteuer reicht diese pauschale Regelung jedoch nicht aus: Statt des pauschalen Viertels muss der tatsächliche Zugewinn berechnet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Das Erbschaftsteuergesetz behandelt den Ausgleich also anders als das Zivilrecht. Die gesetzliche Vereinfachung, dass das Anfangsvermögen mit 0 angesetzt werden kann (§ 1377 Abs. 3 BGB), gilt hier nicht.
Der errechnete Zugewinnausgleich wird nicht besteuert und wirkt bei der Erbschaftsteuer wie ein zusätzlicher Freibetrag. Allerdings kann dieser Freibetrag gekürzt werden, wenn der Nachlass steuerlich niedriger bewertet wird als sein tatsächlicher Marktwert (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG). Das betrifft z. B. Immobilien, deren Steuerwert unter dem Verkehrswert liegt.
Güterrechtlicher Ausgleich
Wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, hat er trotzdem Anspruch auf seinen Anteil am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen - dem sogenannten Zugewinn (§ 1371 Abs. 2 und 3, § 1372 BGB).
In diesem Fall erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich zum Pflichtteil den tatsächlichen Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch wird nicht besteuert, weil es sich um eine Aufteilung des gemeinsam Erarbeiteten handelt. Es liegt also keine steuerpflichtige Bereicherung vor.
Das gilt auch bei einer Scheidung: Wenn der Zugewinn dort zivilrechtlich berechnet und ausgeglichen wird, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an (§ 5 Abs. 2 ErbStG, R E 5.2 ErbStR).
Einschränkung durch das Jahressteuergesetz 2020
Für Erbfälle mit Stichtag nach dem 28.12.2020 gilt eine Neuregelung (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG): Wenn bereits andere Steuerbefreiungen gewährt werden (z. B. für das Familienheim), wird der Zugewinnausgleichs-Freibetrag nur noch anteilig berücksichtigt.
Zugewinnausgleich - was zählt nicht als Zugewinn?
Ein Wertzuwachs durch Inflation zählt nicht zum Zugewinn (R E 5.1 Abs. 2 Satz 5 ErbStR). Deshalb muss das Anfangsvermögen an die Preisentwicklung angepasst werden. Dazu veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr Indexzahlen, mit denen das Anfangsvermögen "inflationsbereinigt" werden kann.
Die Formel für die Berechnung lautet:
Wert des Anfangsvermögens x Index beim Tod + Index beim Beginn der Ehe = angepasstes Anfangsvermögen
Zum Zugewinn zählen ebenfalls nicht:
- Erbschaften eines Ehepartners vor oder während der Ehe. Sie werden dem Anfangsvermögen fiktiv hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Unentgeltliche Schenkungen von Dritten gelten ebenfalls nicht als Zugewinn und werden dem Anfangsvermögen fiktiv zugeschlagen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Sind bestimmte Vermögenswerte durch einen Ehevertrag ausgenommen, zählen diese ebenfalls nicht zum Zugewinn.
- Vermögen, dass ein Ehepartner vor der Ehe besessen hat, gehört zum Anfangsvermögen. Es bleibt beim Zugewinnausgleich außen vor, es sei denn, der Wert ist gestiegen.
- Persönliche Gegenstände mit geringem Wert, wie z. B. Haushaltsgegenstände oder persönliche Geschenke werden meist nicht berücksichtigt.
Zugewinnausgleich bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Alle genannten Regelungen gelten auch für Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben (R E 5.1 Abs. 7 ErbStR).
Seit wann gilt der Zugewinnausgleich bei eingetragenen Lebenspartnerschaften?
Ab dem 01. Januar 2005 wurde durch eine Gesetzesänderung klargestellt, dass der Zugewinnausgleich auch in der Lebenspartnerschaft gilt, genauso wie in der Ehe.
Damit gilt:
- Für Lebenspartnerschaften, die ab 2005 geschlossen wurden, ist der Zugewinnausgleich automatisch Teil des Güterstands - wenn nichts anderes per Vertrag geregelt wurde.
- Für ältere Partnerschaften gilt das nur, wenn später ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde oder beide Partner nachträglich den Zugewinnausgleich vereinbart haben.