Erbschaftsteuer - Steuerberaterprüfung

Das Thema Erbschaftsteuer ist Bestandteil der ersten Steuerberater-Klausur im Rahmen der Steuerberaterprüfung. Auch in der mündlichen Steuerberaterprüfung können Sie zu diesem Them geprüft werden. Die Erbschaftsteuer ist daher ein elementarer Bestandteil der Inhalte in unseren Vorbereitungslehrgängen auf das StB-Examen und in unseren Klausurenlehrgängen.

In unseren Kursen behandeln wir alle Themen aus dem Bereich Erbschaftsteuer, die für Ihre Steuerberaterprüfung wichtig sind. Dazu gehören unter anderem:

Allgemeines zur Erbschaftsteuer

Folgende Themen warten hier auf Sie:

Allgemeines zur Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt und SchenkSt) sind spezielle Steuerarten, die den unentgeltlichen Übergang von Vermögenswerten erfassen. Dabei knüpft die Erbschaftsteuer an den Erwerb von Todes wegen an, während die SchenkSt den Übergang zu Lebzeiten regelt. Ziel beider Steuerarten ist es, den Vermögenszuwachs beim Erwerber steuerlich zu erfassen. Die Erhebung richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz (BewG), welches die Ermittlung der steuerpflichtigen Werte regelt.

Erbschaftsteuer (ErbSt) vs. Schenkungssteuer (SchenkSt)

Obwohl Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend gleich geregelt sind, gibt es Unterschiede in der Anwendung. So unterliegt die ErbSt in der Regel komplexeren Nachweiserfordernissen, etwa bei der Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten oder bei der Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen. Zudem spielt bei der Erbschaftsteuer häufig das Erb- und Familienrecht eine größere Rolle, während bei der Schenkungsteuer die zivilrechtliche Vertragsgestaltung im Vordergrund steht. Auch Fristen und Nachweispflichten können je nach Erwerbsart variieren.

Verhältnis der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu anderen Steuerarten

Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stehen in enger Wechselwirkung mit anderen steuerlichen Vorschriften, insbesondere dem Einkommensteuer- und Grunderwerbsteuerrecht. So kann etwa eine Schenkung von Betriebsvermögen auch einkommensteuerliche Folgen auslösen, beispielsweise durch Entnahmebesteuerung. Zudem ist das Verhältnis zum Zivilrecht relevant, etwa bei der Wirksamkeit von Schenkungsverträgen oder der Auslegung von Testamenten. Auch das internationale Steuerrecht spielt zunehmend eine Rolle, wenn Vermögensübertragungen grenzüberschreitend erfolgen.

Steuerpflicht

Im Themenkomplex “Steuerpflicht” behandeln wir unter anderem folgende Themen, die für die Steuerberaterprüfung relevant sind:

Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer greift, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber zur Zeit der Zuwendung Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. In diesem Fall unterliegt der gesamte Vermögensanfall - unabhängig davon, ob er im In- oder Ausland belegen ist - der deutschen Besteuerung. Dies entspricht dem Welteinkommensprinzip und soll sicherstellen, dass inländische Steuerpflichtige umfassend erfasst werden.

Beschränkte Steuerpflicht

Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, kann dennoch eine beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eintreten. Diese gilt insbesondere bei Erwerbern und Zuwendenden ohne Inländerstatus, sofern sich das übertragene Vermögen in Deutschland befindet (z. B. inländische Grundstücke oder Betriebsstätten). In diesem Fall ist nur das inländische Vermögen steuerpflichtig. Es handelt sich also um eine territoriale Besteuerung begrenzten Umfangs.

Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht bei der Erbschaft mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und bei Schenkungen grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Damit knüpft die Entstehung der Steuer unmittelbar an das zivilrechtliche Entstehen des Erwerbs an. Für bestimmte Fälle, wie etwa die Geltendmachung eines Pflichtteils oder von Vermächtnissen, gelten abweichende Entstehungszeitpunkte.

Aufbau von Lösungen bei der Prüfung der Steuerpflicht

Ein systematischer Lösungsaufbau in der Erbschaft- und Schenkungsteuer beginnt mit der Prüfung der Steuerpflicht (unbeschränkt oder beschränkt), gefolgt von der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs. Danach sind Steuerbefreiungen und Freibeträge zu berücksichtigen, bevor die Wertermittlung des übertragenen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz erfolgt. Abschließend erfolgt die Anwendung des Steuertarifs nach § 19 ErbStG unter Einbeziehung der Steuerklasse des Erwerbers. Eine klare Strukturierung ist entscheidend für eine rechtssichere Bewertung und Besteuerung.

Steuerpflichtige Vorgänge

Im Themenkomplex “Steuerpflichtige Vorgänge” behandeln wir unter anderem folgende Themen, die für die Steuerberaterprüfung relevant sind:

Erwerbe von Todes wegen gemäß § 1 Absatz 1 ErbStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Dazu zählen nicht nur Erbschaften im engeren Sinne, sondern auch Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sowie Schenkungen auf den Todesfall. Entscheidend ist, dass der Erwerb aufgrund des Todes eines anderen erfolgt, unabhängig von der erbrechtlichen Stellung des Erwerbers.

Schenkungen

Schenkungen unter Lebenden sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Sie setzen eine unentgeltliche Zuwendung voraus, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Zivilrechtlich liegt eine Schenkung vor, wenn beide Seiten einig sind, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. Auch gemischte Schenkungen können steuerpflichtig sein, soweit ein unentgeltlicher Teil vorliegt.

Zweckzuwendungen

Zweckzuwendungen sind Zuwendungen, die an einen bestimmten Zweck gebunden sind, ohne dass ein bestimmter Empfänger direkt begünstigt wird. Steuerlich gelten sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb, wenn der Empfänger durch die Zuwendung bereichert wird. Häufig betreffen sie gemeinnützige oder kirchliche Zwecke - in diesen Fällen kann eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG greifen.

Besonderheiten des ehelichen Güterstandes - Zugewinnausgleich

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der erbrechtliche Zugewinnausgleich gemäß § 5 ErbStG steuerfrei. Er erhöht fiktiv den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, ohne dass hierfür Erbschaftsteuer anfällt. Ein tatsächlich durchgeführter Zugewinnausgleich nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft (z. B. durch notariellen Ehevertrag) kann hingegen der Schenkungsteuer unterliegen.

Besonderheiten bei der Vorerbschaft und Nacherbschaft gemäß § 6 ErbStG

Bei einer Vor- und Nacherbschaft gilt der Erwerb durch den Vorerben als voll steuerpflichtiger Erwerb (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Der Nacherbe wird später ebenfalls wie ein Erbe behandelt, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Der Nacherbe kann dabei in eine andere Steuerklasse fallen oder andere Freibeträge haben. Für beide Erwerbe entstehen eigenständige Steueransprüche mit jeweils eigener Steuerberechnung.

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 10 ErbStG

In diesem Bereich behandeln wir unter anderem folgende Themen, die für die Steuerberaterprüfung relevant sind:

Steuerpflichtiger Erwerb

Der steuerpflichtige Erwerb im Sinne des § 10 Abs. 1 ErbStG ist die Bereicherung des Erwerbers, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Er ergibt sich aus dem Wert des erhaltenen Vermögens abzüglich etwaiger abzugsfähiger Verbindlichkeiten (z. B. Nachlassverbindlichkeiten) und unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuerbefreiungen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vorteil, den der Erwerber tatsächlich erhält.

Schenkungsteuer - Übernahme durch den Schenker

Übernimmt der Schenker die vom Beschenkten geschuldete Schenkungsteuer, handelt es sich um eine zusätzliche freigebige Zuwendung (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Der übernommene Steuerbetrag wird der Bereicherung des Beschenkten hinzugerechnet, was die Bemessungsgrundlage erhöht. Dies kann insbesondere bei knappen Freibeträgen zu einer höheren Steuerbelastung führen.

§ 10 Absatz 3 ErbStG - Konfusion

Eine Konfusion liegt vor, wenn die Person des Erblassers und des Erben in einer Rechtsposition zusammenfallen, etwa bei Alleinerbschaft mit voller Schuldenübernahme. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG gilt ein Erwerb auch dann als erfolgt, wenn wirtschaftlich eine Bereicherung vorliegt, selbst wenn zivilrechtlich kein klassischer Vermögensübergang stattfindet. Die Norm verhindert, dass steuerbare Vorgänge durch bloße zivilrechtliche Gestaltungen entzogen werden.

§ 13 ErbStG - Sachliche Steuerbefreiungen

§ 13 ErbStG enthält eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die bestimmte Vermögenswerte vollständig oder teilweise von der Steuer ausnehmen. Dazu gehören u. a. Hausrat und persönliche Gegenstände, Familienheime, Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Die Steuerbefreiungen gelten unabhängig von der Steuerklasse des Erwerbers und fördern insbesondere familiäre und gemeinnützige Interessen.

§ 13a bis § 13c, § 28a ErbStG - Steuerbegünstigungen

Die §§ 13a-13c ErbStG regeln Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Ziel ist die Erhaltung von Unternehmen im Erb- oder Schenkungsfall. Je nach Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (z. B. Lohnsummenregel, Behaltensfrist) können bis zu 85 % oder sogar 100 % des Werts steuerfrei bleiben. § 28a ErbStG gewährt unter bestimmten Bedingungen eine Steuerermäßigung, wenn das vererbte Vermögen die Steuer nicht aus dem Nachlass zahlen kann.

Steuerbefreiung - § 13d ErbStG

§ 13d ErbStG gewährt eine Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Ziel ist es, die steuerliche Belastung beim Übergang von vermietetem Wohnraum zu mildern. 10 % des gemeinen Werts des Grundstücks bleiben steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken.

Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Dazu zählen Erblasserschulden, Erbfallschulden (z. B. Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche) sowie Kosten der Beerdigung und der Nachlassregelung. Pauschal können 10.300 € ohne Nachweis abgezogen werden, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wird berechnet, indem vom steuerpflichtigen Erwerb zunächst persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) und ggf. sachliche Steuerbefreiungen abgezogen werden. Auf den verbleibenden Betrag wird gemäß § 19 ErbStG der Steuersatz angewendet, der sich nach der Steuerklasse des Erwerbers richtet. Dabei gelten progressive Steuersätze - von 7 % bis 50 % - je nach Höhe des Erwerbs und persönlicher Nähe zum Erblasser oder Schenker.

Steuerfestsetzung und Steuererhebung

In diesem Bereich behandeln wir unter anderem folgende Themen, die für die Steuerberaterprüfung relevant sind:

Steuerschuldner in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). In bestimmten Fällen, etwa bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten oder durch Stiftungsgeschäfte, können auch andere Personen oder juristische Einheiten steuerpflichtig sein. In Schenkungsfällen haftet auch der Schenker, soweit er sich zur Steuerübernahme verpflichtet hat (§ 20 Abs. 3 ErbStG).

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Wurde im Ausland bereits Erbschaftsteuer für denselben Vermögensanfall entrichtet, kann diese gemäß § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt und das ausländische Vermögen zugleich nach deutschem Recht steuerpflichtig ist. Die Anrechnung ist der Höhe nach auf die deutsche Steuer beschränkt, die auf das ausländische Vermögen entfällt.

Kleinbetragsgrenze

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ErbStG wird Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht festgesetzt, wenn der festzusetzende Betrag unter 50 Euro liegt. Diese sogenannte Kleinbetragsgrenze dient der Verwaltungsvereinfachung und Entlastung sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Finanzverwaltung.

Besteuerung von Renten, Nutzungen und wiederkehrende Leistungen

Renten, Nutzungen und wiederkehrende Leistungen, die unentgeltlich zugewendet werden, unterliegen ebenfalls der Steuer (§ 14 ErbStG). Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistung wird dabei nach Maßgabe der Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (insbesondere §§ 14-16 BewG) ermittelt. Dabei ist auch die voraussichtliche Laufzeit der Leistung relevant - etwa bei Leibrenten oder Nießbrauchsrechten.

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Wird ein Vermögensgegenstand mehrfach innerhalb kurzer Zeit unentgeltlich übertragen - etwa durch Kettenschenkungen oder Erbfälle in schneller Folge -, kann eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG gewährt werden. Die Vorschrift vermeidet eine übermäßige Belastung bei mehrfacher Besteuerung desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren. Voraussetzung ist, dass der neue Erwerb wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft, der bereits zuvor versteuert wurde.

Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

In bestimmten Fällen kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag gestundet werden (§ 28 ErbStG). Dies gilt insbesondere beim Erwerb von Betriebsvermögen oder selbst genutztem Wohnraum, wenn die sofortige Zahlung der Steuer eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Stundung ist in der Regel zinslos, sofern die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 ErbStG erfüllt sind.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer - Erlöschung in besonderen Fällen

Nach § 29 ErbStG erlischt die Steuer, wenn der Erwerb innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen rückgängig gemacht wird, z. B. durch Rücktritt, Anfechtung oder Widerruf der Schenkung. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass eine erwartete Bereicherung tatsächlich nicht eingetreten ist. Voraussetzung ist stets eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt.

Anzeigepflichten und Kontrollverfahren

Zur Sicherung der Steuererhebung bestehen umfangreiche Anzeigepflichten (§§ 30-33 ErbStG). Banken, Notare, Gerichte und andere Institutionen müssen unentgeltliche Vermögensübertragungen anzeigen. Auch Erben und Beschenkte sind verpflichtet, Erwerbe dem Finanzamt anzuzeigen, sofern sie nicht bereits durch ein gerichtliches Verfahren erfasst wurden. Diese Anzeigen sind Grundlage für die Einleitung des Steuerverfahrens.

Zuständigkeiten für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die örtliche Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach § 35 ErbStG. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bei mehreren Erwerbern oder grenzüberschreitenden Sachverhalten können Sonderregelungen greifen, insbesondere bei Zuständigkeit zentralisierter Finanzämter.

Bewertungsrecht

Im Bereich “Bewertungsrecht” behandeln wir unter anderem folgende Themen, die für die Steuerberaterprüfung relevant sind:

Allgemeines zum Bewertungsrecht

Das Bewertungsrecht dient der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen und ist insbesondere im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Es stellt sicher, dass Vermögenswerte bei unentgeltlichen Übertragungen (z. B. Erbschaften, Schenkungen) einheitlich und nachvollziehbar bewertet werden. Die Wertermittlung erfolgt grundsätzlich zum Stichtag der Steuerentstehung, meist dem Todes- oder Übergabetag.

Bewertungsrecht - Grundlage für die Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an den Wert des zugewendeten Vermögens an. Die Grundlage für diese Wertermittlung bildet das Bewertungsgesetz. Es legt fest, wie unterschiedliche Vermögensarten - etwa Immobilien, Betriebsvermögen oder Wertpapiere - zu bewerten sind. Ohne eine klare Bewertung wäre eine gleichmäßige Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht möglich.

Bewertungsrecht - Vermögen und Schulden, die keiner Vermögensart zugerechnet werden

Vermögensgegenstände, die keiner besonderen Vermögensart zugeordnet werden können - z. B. Bankguthaben, Forderungen, Bargeld oder bewegliche Gegenstände - werden gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 9 ff. BewG mit dem gemeinen Wert bewertet. Schulden, die nicht betrieblich oder immobilienspezifisch sind, werden als sonstige Verbindlichkeiten berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Erwerb.

§§ 4 bis 8 BewG - Bedingungen und Befristungen

Die §§ 4-8 BewG regeln die Bewertung von Erwerbsansprüchen, die unter einer Bedingung stehen oder befristet sind. Bei aufschiebenden Bedingungen wird der Erwerb erst mit Eintritt der Bedingung bewertet, während bei auflösenden Bedingungen der volle Wert angesetzt wird, ggf. mit Rückforderungsmöglichkeit. Befristete Nutzungen und Leistungen (z. B. Leibrenten) werden unter Berücksichtigung ihrer Laufzeit kapitalisiert.

Inlandvermögen und Auslandvermögen im Bewertungsrecht

Das Bewertungsgesetz gilt grundsätzlich für das Inlandsvermögen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird jedoch auch das Auslandvermögen nach deutschem Bewertungsrecht angesetzt. Schwierigkeiten entstehen insbesondere bei ausländischem Betriebs- oder Immobilienvermögen, da dort teils abweichende Bewertungsstandards gelten. Die Bewertung erfolgt in Euro und zum maßgeblichen Bewertungsstichtag.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird gemäß §§ 33-51 BewG eigenständig bewertet. Die Bewertung erfolgt nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem sogenannten Ertragswertverfahren, das auf typisierten Durchschnittserträgen beruht. Dadurch ergibt sich häufig ein deutlich niedrigerer Wert als bei freiem Verkauf - eine bewusste gesetzliche Begünstigung zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe.

Grundvermögen

Grundvermögen (z. B. bebaute oder unbebaute Grundstücke) wird nach den §§ 176 ff. BewG bewertet. Dabei kommen je nach Nutzungsart das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz. Der Ansatz erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert, wie er auch am Markt erzielt werden könnte. Immobilien genießen in bestimmten Fällen Steuervergünstigungen (§ 13d ErbStG).

Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird nach §§ 95 ff. BewG bewertet. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, das auf typisierten Vergangenheitswerten basiert. Zu bewerten ist das gesamte Betriebsvermögen, einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter, Beteiligungen und Schulden. Für begünstigtes Betriebsvermögen bestehen umfangreiche Steuervergünstigungen nach §§ 13a-13c ErbStG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. Behaltensfrist, Lohnsummenregelung).