Steuerbegünstigungen - Steuerberaterprüfung

Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

Zusammenfassung:

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden die steuerlichen Begünstigungen für betriebliches Vermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zum 1. Juli 2016 reformiert. Begünstigt sind nur produktive Vermögenswerte im Inland, der EU oder dem EWR - wie Betriebsvermögen oder bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile - während Verwaltungsvermögen wie vermietete Immobilien oder Wertpapiere weitgehend ausgeschlossen ist. Es gelten Regelverschonung (85 % steuerfrei) oder Optionsverschonung (100 %), jeweils unter Einhaltung von Behaltens- und Lohnsummenfristen. Für Vermögen über 26 Mio. € greifen Einschränkungen wie das Abschmelzmodell oder eine Bedürftigkeitsprüfung. Familienunternehmen können unter weiteren Bedingungen einen zusätzlichen Abschlag von bis zu 30 % erhalten. Verstöße gegen die Vorschriften führen zur Nachversteuerung.

Hintergrund: Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die alten Regelungen zu §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber hatte bis 30. Juni 2016 Zeit, neue, verfassungskonforme Regeln zu schaffen. Diese wurden mit dem Gesetz vom 4. November 2016 umgesetzt. Die neuen Regeln gelten für alle Erbfälle oder Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG).

Steuerbegünstigungen - für wen gelten sie?

Steuervergünstigungen gelten grundsätzlich bei:

  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Vor- und Nacherbschaften (zwei getrennt zu bewertende Vorgänge)
  • Übergang von Gesellschaftsanteilen bei bestimmten Nachfolgeklauseln
  • Nutzung von Eintrittsklauseln
  • Erwerb durch Anwachsung (aber nicht die Abfindung an Miterben!)

Auch besondere Fälle wie Verträge zugunsten Dritter oder Pflichtteils-Abfindungen können begünstigt sein. Maßgeblich ist: Wer das Vermögen tatsächlich erhält, kann auch die Begünstigung nutzen - z. B. auch ein Vermächtnisnehmer.

Achtung: Wer ein begünstigtes Vermögen nur "weiterreichen" muss, bekommt keine Steuervergünstigung (§ 13a Abs. 5 ErbStG).

Bei Erbauseinandersetzungen ist nur der Enderwerber des Betriebsvermögens begünstigt. Er muss auch die Behaltens- und Lohnsummenvorgaben erfüllen (§ 13a Abs. 7 ErbStG).

Begünstigtes Vermögen - Definition

Begünstigt ist nur sogenanntes "Produktivvermögen" im Inland, in der EU oder im EWR (nicht in Drittstaaten!). Dazu gehören:

  • Betriebsvermögen (z. B. Gewerbebetriebe, freiberufliche Betriebe)
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (nur Wirtschaftsteil!)
  • Kapitalgesellschaftsanteile (ab 25 % Beteiligung direkt; unter 25 % nur mit Poolvereinbarung)

Nicht begünstigt: Verwaltungsvermögen, also z. B. vermietete Grundstücke, Kunst, Yachten, Wertpapiere usw.

Verwaltungsvermögen - Definition

Als Verwaltungsvermögen gelten unter anderem:

  • Vermietete oder überlassene Grundstücke
  • Beteiligungen <25 % an Kapitalgesellschaften
  • Kunst, Oldtimer, Yachten etc.
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

Verwaltungsvermögen ist nicht steuerbegünstigt. Falls es mehr als 90 % des Vermögens ausmacht, gibt es gar keine Begünstigung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Ein besonderer Fall ist das sogenannte Finanzmittel-Test:

Übersteigen Bargeld, Forderungen usw. (abzüglich Schulden) 15 % des Betriebsvermögens, gelten sie als Verwaltungsvermögen. "Junge Finanzmittel" (innerhalb von 2 Jahren eingebracht) sind immer voll steuerpflichtig.

Sonderfälle und Details zur Bewertung

Gesonderte Feststellungen durch das Finanzamt klären:

  • Höhe des Verwaltungsvermögens
  • Höhe des jungen Verwaltungsvermögens
  • Finanzmittel und junge Finanzmittel
  • Schulden
  • Ausgangslohnsumme, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme in 5 Jahren

Diese Feststellungen sind die Grundlage für die Anwendung der Steuervergünstigungen.

Höhe der Steuervergünstigung

  1. Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG)
    • 85 % des begünstigten Vermögens sind steuerfrei
    • Maximal bis 26 Mio. € Vermögen
    • Voraussetzung: Einhaltung der Lohnsummenregelung
  2. Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG)
    • Innerhalb von 5 Jahren müssen mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme gezahlt werden
    • Staffelung bei kleinen Betrieben (weniger Beschäftigte)
    • Bei Verstoß: Kürzung des Verschonungsabschlags
    • Verstoß muss innerhalb von 6 Monaten gemeldet werden (§ 13a Abs. 7 ErbStG)
  3. Gleitender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
    • Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 150.000 €, der aber abschmilzt, wenn das Vermögen nach Abzug des Verschonungsabschlags 150.000 € übersteigt

Steuerbegünstigungen - Konsequenzen bei Regelverstoß

Wenn während der 5-jährigen Behaltensfrist (oder 7 Jahre bei Optionsverschonung) das Vermögen verkauft oder wesentliche Teile entnommen werden, wird die Begünstigung nachversteuert.

Ausnahme: Wird das Geld innerhalb von 6 Monaten in neues begünstigtes Vermögen reinvestiert, bleibt die Begünstigung bestehen (§ 13a Abs. 6 S. 3-4 ErbStG).

Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

Vorteile:

  • 100 % Steuerfreiheit des begünstigten Vermögens

Voraussetzungen:

  • Antrag nötig (unwiderruflich!)
  • Verwaltungsvermögen max. 20 %
  • Behaltensfrist: 7 Jahre
  • Lohnsummenregelung: 700 %, bzw. gestaffelt je nach Beschäftigtenzahl

Vermögen über 26 Mio. €

  1. § 28a ErbStG - Bedürftigkeitsprüfung
    • Steuer kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden
    • Es wird geprüft, ob der Erwerber die Steuer aus seinem Vermögen zahlen kann (inkl. Privatvermögen)
  2. § 13c ErbStG - Abschmelzmodell
    • Verschonungsabschlag wird automatisch reduziert: 1 % pro 750.000 € über 26 Mio. €
    • Ab 90 Mio. € gibt es keine Begünstigung mehr
    • Antrag ist unwiderruflich, ohne Bedürftigkeitsprüfung

Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

  • Bis zu 30 % zusätzlicher Abschlag möglich
  • Bedingungen:
    • Ausschüttungen/Entnahmen beschränkt
    • Übertragungen nur an bestimmte Personen erlaubt
    • Abfindungen unter dem Verkehrswert
  • Gilt für 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erwerb

Einzelne Betriebsvermögen getrennt prüfen

Für jede wirtschaftliche Einheit:

  1. Verwaltungsvermögen prüfen
  2. Lohnsummen berechnen
  3. Behaltensfrist überwachen

Die Begünstigungen gelten nur, wenn das gesamte Vermögen einen positiven Steuerwert ergibt.

Lernen Sie in unseren Kursen alles, was Sie für das StB-Examen benötigen