Schenkungen - Steuerberaterprüfung

Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

Zusammenfassung

Schenkungen zählen neben Erbschaften zu den steuerpflichtigen Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Eine steuerpflichtige Schenkung liegt vor, wenn eine freigebige Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt und dabei der Wille zur Bereicherung des Beschenkten besteht (§ 7 ErbStG). Voraussetzung ist, dass dem Schenker ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Es gibt zahlreiche Sonderfälle wie zinslose Darlehen, Abfindungen für Erbverzichte, mittelbare Grundstücksschenkungen oder gemischte Schenkungen (teilweise entgeltlich). Auch besondere gesellschaftsrechtliche Konstellationen - etwa Buchwertklauseln, überhöhte Gewinnbeteiligungen oder Zuwendungen an Kapitalgesellschaften - können schenkungsteuerlich relevant sein.

Bei der steuerlichen Bewertung einer Schenkung werden zunächst die Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) und der Schenkungstatbestand (§ 7 ErbStG) geprüft. Danach erfolgt die Einstufung in eine Steuerklasse (§ 15 ErbStG), die Berechnung der Bereicherung (Wert des Geschenks abzüglich Kosten), sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen (§§ 13-13d, § 16 ErbStG). Aufwendungen wie Notar- und Grundbuchkosten sind abziehbar. Leistungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter gelten in der Regel nicht als Schenkung, wohl aber an deren Angehörige. Insgesamt ist entscheidend, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, auf einer Vermögensminderung beruht und dem Beschenkten einen tatsächlichen Vorteil verschafft.

Schenkungen - Definition

Neben Erbschaften zählen Schenkungen zu den steuerpflichtigen Vorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG liegt vor, wenn jemand einem anderen freiwillig etwas schenkt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Es muss ein Vermögensvorteil beim Beschenkten entstehen, und der Schenkende muss auch wirklich wollen, dass der andere bereichert wird (subjektiver Wille). Das nennt man eine freigebige Zuwendung (R E 7.1 ErbStR).

Wenn der Empfänger einen rechtlichen Anspruch auf die Leistung hat (z. B. Finderlohn nach § 971 BGB), liegt keine freiwillige Schenkung vor.

Unentgeltlich bedeutet: Es gibt keine oder nur eine sehr geringe Gegenleistung. Wenn es eine Gegenleistung gibt, die nicht in Geld gemessen werden kann (z. B. jemand besteht eine Prüfung oder lässt sich scheiden), wird sie steuerlich nicht berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 ErbStG).

Auch ein zinsloses Darlehen kann eine Schenkung sein - selbst dann, wenn aus religiösen Gründen keine Zinsen verlangt werden dürfen (BFH vom 4.3.2015 - II R 19/13).

Wenn jemand eine Belohnung bekommt, ohne ein gesetzliches Anrecht darauf zu haben (z. B. für das Retten eines Menschen oder das Finden eines Tiers), ist das ebenfalls eine steuerpflichtige Schenkung (§ 7 Abs. 4 ErbStG).

Verzicht auf wertlose Forderung keine Schenkung

Außerdem muss die Schenkung auf Kosten des Schenkers gehen - also dessen Vermögen tatsächlich mindern. Wenn zum Beispiel jemand auf eine wertlose Forderung verzichtet, liegt keine steuerpflichtige Bereicherung vor.

Weil der Schenkungswille etwas Inneres ist, lässt sich dieser in der Praxis oft schwer nachweisen.

Prüfung einer Schenkung - typischer Ablauf

Der Aufbau der Prüfung ähnelt dem bei Erbschaften. Es wird meist so vorgegangen:

  1. Steuerpflicht nach § 2 ErbStG prüfen
  2. Schenkung unter Lebenden: § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  3. Schenkungstatbestand: § 7 ErbStG
  4. Stichtag für Bewertung und Entstehung der Steuer: § 11, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  5. Einstufung in eine Steuerklasse: § 15 ErbStG
  6. Berechnung der Bereicherung: nach § 10 Abs. 1 ErbStG - also Wert des Geschenks abzüglich evtl. Kosten
  7. Nachlassverbindlichkeiten gibt es nicht, aber eigene Kosten wie Notargebühren können abgezogen werden
  8. Freibeträge nach §§ 13 bis 13d, § 16 ErbStG
  9. Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG)

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Wichtige Sonderfälle und Schenkungstatbestände 

Gütergemeinschaft

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner die Gütergemeinschaft vereinbaren (siehe §§ 1415 ff. BGB), gehören ihnen danach alle Vermögensgegenstände gemeinsam. Wird dadurch der ärmere Partner durch den reicheren bereichert, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Wenn das gemeinsame Familienheim übertragen wird, kann eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greifen - allerdings nur, wenn das Haus selbst genutzt wird und der Lebensmittelpunkt der Familie ist. Eine geringfügige gewerbliche Nutzung ist unschädlich (R E 13.3 Abs. 2 Satz 9 ErbStR).

Wenn aus dem Gesamtgut (gemeinsames Vermögen) etwas an Dritte verschenkt wird, zählt das anteilig als Schenkung beider Partner (R E 7.6 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Umgekehrt führt ein Geschenk an nur einen Ehepartner nicht automatisch zu einer Miteigentümerschaft des anderen.

Mittelbare Grundstücksschenkung

Wenn jemand Geld erhält mit dem klaren Zweck, ein bestimmtes Grundstück zu kaufen oder zu bebauen, kann das als mittelbare Grundstücksschenkung gelten (R E 7.3 ErbStR). Das kann vorteilhaft sein, da Immobilien manchmal niedriger bewertet werden als Geld.

Voraussetzungen:

  • Das Geld ist bestimmt für ein konkretes Grundstück
  • Schneller zeitlicher Zusammenhang zwischen Geldübergabe und Verwendung
  • Der geschenkte Betrag ist nicht unerheblich (mehr als 10 % des gesamten Kaufpreises)

Die Schenkung gilt erst mit der Auflassung (Übereignung) und Eintragungsbewilligung oder Fertigstellung des Gebäudes als erfolgt (R E 9.1 Abs. 2 ErbStR).

Gemischte Schenkung

Unter einer “gemischten Schenkung” versteht man eine Vermögensübertragung, bei der der Leistungswert (Wert des übertragenen Gegenstands) höher ist als die Gegenleistung, die der Erwerber dafür erbringt. Es liegt also teilweise eine Schenkung und teilweise ein entgeltliches Geschäft vor.

Die Bereicherung wird wie folgt berechnet:

Steuerwert des Gegenstands - Wert der Gegenleistung oder Auflagen = zu versteuernder Teil

Wurde der Wert des Nutzungsrechts schon in die Bewertung eingerechnet (z. B. Wohnrecht beim Haus), erfolgt kein weiterer Abzug.

Wird das Geschenk steuerlich begünstigt (z. B. durch § 13d ErbStG), gibt es für die Gegenleistung nur eingeschränkten Schuldabzug (§ 10 Abs. 6 ErbStG).

Wenn die Schenkung gegen Pflegeleistungen erfolgt, wird diese Leistung oft aufgeschoben erbracht und zunächst nicht bewertet - erst später mit dem Kapitalwert. Details dazu stehen in H 7.4 ErbStH und im BMF-Erlass vom 4.6.2014.

Nebenkosten wie Notar- oder Grundbuchkosten können voll abgezogen werden (R E 7.4 Abs. 4 ErbStR). Steuerberatungs- oder Rechtsberatungskosten vor der Schenkung hingegen nicht.

Überhöhte Gewinnbeteiligung

Wenn jemand innerhalb einer Gesellschaft mehr Gewinn bekommt, als ihm nach Kapital oder Leistung zusteht, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor (§ 7 Abs. 6 ErbStG).

Die Besteuerung richtet sich nach dem überhöhten Gewinnanteil. Dieser kann geschätzt werden, z. B. anhand der Gewinne der letzten drei Jahre. Für die Berechnung wird dieser Betrag mit dem Faktor 9,3 multipliziert (R E 7.9 ErbStR, § 13 Abs. 2 BewG).

Leistungen an Kapitalgesellschaften

Nach § 7 Abs. 8 ErbStG liegt eine Schenkung auch dann vor, wenn jemand Geld oder Vermögen an eine Kapitalgesellschaft überträgt und dadurch die Anteile eines Gesellschafters (z. B. eines Verwandten) an Wert gewinnen.

Das gilt auch, wenn Kapitalgesellschaften einander Zuwendungen machen, um bestimmte Gesellschafter zu bereichern - vor allem dann, wenn unterschiedliche Gesellschafter mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Dies betrifft auch Genossenschaften.

Details dazu finden sich im BMF-Schreiben vom 20.04.2018 (BStBl. I 2018, S. 632).

Leistungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit mehreren Urteilen (vom 13.09.2017) entschieden, dass eine freigebige Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter grundsätzlich nicht vorliegt - es handelt sich dabei um:

  • offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • Rückzahlungen von Kapital.

Deshalb unterliegen solche Leistungen nicht der Schenkungsteuer.

Das frühere BMF-Schreiben von 2013 wurde durch das Schreiben vom 20.04.2018 ersetzt.

Ausnahme: Wenn eine nahestehende Person des Gesellschafters (z. B. ein Angehöriger) von einer Zahlung profitiert, kann das sehr wohl eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein.

Schenkung von Gesellschaftsanteilen mit Buchwertklausel

Wenn Anteile an einer Personengesellschaft verschenkt werden und der Gesellschaftsvertrag festlegt, dass beim Ausscheiden nur der Buchwert erstattet wird, dann gilt die Schenkung trotzdem als voller Erwerb (nach Steuerwert).

Wenn der Gesellschafter später ausscheidet und weniger bekommt, kann die Schenkungsteuer nachträglich angepasst werden (§ 5 Abs. 2 BewG). Die anderen Gesellschafter profitieren dann von der Differenz - und das gilt wiederum als neue Schenkung (§ 7 Abs. 7 ErbStG).

Abfindung für Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein vertraglicher Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, den ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers erklärt. In der Regel ist der Verzicht mit einer Abfindung verknüpft und muss notariell beurkundet werden. Durch den Verzicht wird der Verzichtende von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch seine Abkömmlinge sind von der Erbfolge ausgeschlossen, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

Wenn ein künftiger gesetzlicher Erbe auf sein Erbe verzichtet und dafür eine Abfindung bekommt, ist diese steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Der Verzicht muss notariell beurkundet werden (§ 2346 BGB). Die Höhe der Abfindung spielt keine Rolle. Da der Verzicht zu Lebzeiten geschieht, ist es keine Erbschaft, sondern eine Schenkung unter Lebenden.

Laut BFH (10.05.2017) bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zwischen den Beteiligten, also z. B. zwischen den Erben, nicht zum Erblasser.

Bereicherung durch Auflage oder Bedingung

Auch wenn jemand durch eine auflage- oder bedingungsgebundene Zuwendung etwas erhält (z. B. nur unter bestimmten Voraussetzungen), liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Der Erwerber erhält dabei etwas unentgeltlich, ist aber an bestimmte Bedingungen oder Auflagen gebunden. Steuerlich zählt die tatsächliche Bereicherung, auch wenn der Erwerber dafür etwas tun oder auch unterlassen muss. Die Bedingung oder Auflage mindert also nicht automatisch den steuerpflichtigen Erwerb, es sei denn, sie ist belastend.

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