Sachliche Steuerbefreiungen - Steuerberaterprüfung
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Zusammenfassung
Sachliche Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuerrecht umfassen eine Vielzahl von Regelungen, die bestimmte Vermögenswerte ganz oder teilweise von der Steuer ausnehmen. Dazu gehören Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände, besondere Begünstigungen für Kunst- und Kulturgüter im öffentlichen Interesse, sowie umfassende Steuerbefreiungen bei der Übertragung von Familienheimen zwischen Ehegatten oder an Kinder - unter bestimmten Nutzungs- und Größenbedingungen. Pflegeleistungen, Ausbildungs- und Unterhaltszuwendungen sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen sind ebenfalls begünstigt. Weitere Befreiungen gelten etwa beim Pflichtteilsverzicht, bei Rückübertragungen an Eltern oder Großeltern sowie bei üblichen Gelegenheitsgeschenken. Jede Befreiung wird gesondert geprüft und setzt die Erfüllung spezifischer Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung voraus.
Definition Sachliche Steuerbefreiungen
Im Erbschaftsteuerrecht gibt es eine Reihe von Steuerbefreiungen, die bestimmte Vermögenswerte ganz oder teilweise von der Steuer ausnehmen. Im Folgenden sind die wichtigsten dieser Befreiungen zusammengefasst. Für alle weiteren Details verweisen die Finanzbehörden auf den vollständigen Gesetzestext (§ 13 ErbStG) sowie auf die Erläuterungen in den Richtlinien (R E 13.1 bis 13.11 ErbStR).
Wichtig:
- Jede Steuerbefreiung wird einzeln geprüft - mehrere Befreiungen können gleichzeitig angewendet werden.
- Die Voraussetzungen für die Befreiung müssen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) erfüllt sein.
In unseren Lehrgängen und unseren Klausurenkursen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung gehen wir unter anderem auch auf die sachlichen Steuerbefreiungen im Erbrecht ein.
Hausrat und andere bewegliche Sachen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Je nach Steuerklasse gibt es Freibeträge für Hausrat und andere Gegenstände:
- Steuerklasse I (z. B. Ehegatten, Kinder):
- Hausrat (Möbel, Haushaltsgeräte usw.) bis 41.000 € steuerfrei
- Andere bewegliche Gegenstände (z. B. Auto, Schmuck, Musikinstrumente) bis 12.000 € steuerfrei
- Steuerklasse II und III (z. B. Geschwister, Freunde):
- Insgesamt 12.000 € steuerfrei für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen
Diese Freibeträge sind pro Person (also pro Erwerber) und nicht übertragbar.
Nicht befreit sind:
- Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle (z. B. Gold), Perlen, Münzen - wenn sie nicht verarbeitet sind.
- Verarbeiteter Schmuck zählt jedoch zu den befreiten beweglichen Sachen.
- Nur der Gegenstand selbst ist steuerfrei, nicht ein Anspruch darauf - außer bei Vermächtnissen, dort darf auch der Anspruch steuerlich befreit werden.
Schulden im Zusammenhang mit diesen Gegenständen (z. B. Ratenzahlung) können voll abgezogen werden.
Kunst, Denkmalgeschütztes und Gemeinnütziges (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG)
Wenn es sich bei dem Vermögen um Kunstwerke, Denkmäler oder andere bedeutende Gegenstände handelt, die im öffentlichen Interesse stehen, können sie zu 60 %, 85 % oder sogar komplett steuerfrei sein.
Das ist z. B. der Fall, wenn:
- der Gegenstand in einer Denkmalliste steht oder
- ein Gutachten einer Behörde bestätigt, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Voraussetzung ist außerdem, dass die jährlichen Erhaltungskosten höher sind als die Einnahmen aus dem Gegenstand.
Achtung: Wenn auf das begünstigte Vermögen Schulden lasten, kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, um die Schulden voll abziehen zu können (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG i. V. m. § 10 Abs. 6 ErbStG).
Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG)
Steuerfrei ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern:
Mögliche Fälle:
- Übertragung von Allein- oder Miteigentum an einem Grundstück
- Kauf oder Bau durch einen Ehepartner, bei dem der andere Miteigentum erhält
- Bezahlung von Schulden oder Instandhaltungskosten durch einen Ehepartner für das gemeinsame Heim
Nicht steuerfrei ist jedoch:
- Die bloße Einräumung eines Wohnrechts ohne Eigentum (BFH, 2014).
Beim Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
Diese Regelung gilt, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim erbt.
Voraussetzungen:
- Die Wohnung muss sich im Inland, der EU oder dem EWR befinden.
- Der verstorbene Partner muss die Wohnung bis zu seinem Tod selbst genutzt haben (Ausnahme: Pflegeheim o. Ä.).
- Der Erbe muss das Haus unmittelbar nach dem Tod selbst bewohnen und dort den Lebensmittelpunkt haben.
- Die Wohnung darf nicht an Dritte weitergegeben werden - sonst entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
- Innerhalb von 10 Jahren muss die Selbstnutzung aufrechterhalten bleiben. Andernfalls kommt es zur Nachversteuerung (§ 175 AO).
- Ein objektiver Hinderungsgrund (z. B. Pflegebedürftigkeit) schützt vor der Nachversteuerung - aber nur, wenn nach Wegfall wieder unverzüglich eingezogen wird.
Für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
Diese Steuerbefreiung gilt, wenn ein Kind (oder Enkelkind, wenn das eigene Kind bereits verstorben ist) das Familienheim erbt.
Die Bedingungen sind ähnlich wie bei § 13 Abs. 1 Nr. 4b. Zusätzlich:
- Die Wohnung darf nicht größer als 200 m² sein.
- Ist sie größer, wird die Befreiung anteilig gewährt.
Pflege, Unterhalt und Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 9, 9a, 12 ErbStG)
Pflegeleistungen - mit oder ohne gesetzliche Verpflichtung - werden bis zu einem Betrag von 20.000 € steuerfrei gestellt, wenn keine oder nur geringe Gegenleistung vom Verstorbenen erfolgt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Auch weitergegebenes Pflegegeld (vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson) ist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG).
Ausbildungs- und Unterhaltszuwendungen unter Lebenden sind steuerfrei, wenn sie regelmäßig erfolgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 ErbStG). Einmalzahlungen zählen nicht dazu. Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung bestand.
Rückfallklausel (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)
Wenn Eltern oder Großeltern von ihren Kindern oder Enkeln geschenkte Gegenstände durch Erbschaft zurückbekommen, sind diese nicht steuerpflichtig - aber nur, wenn es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt (nicht bei Rückschenkungen zu Lebzeiten).
Wenn die Voraussetzungen für diese Befreiung nicht ganz erfüllt sind, kommt unter Umständen eine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG in Betracht.
Verzicht auf den Pflichtteil (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)
Wenn jemand auf seinen Pflichtteil verzichtet, ohne diesen geltend zu machen, fällt keine Steuer an. Diese Vorschrift stellt klar, dass nur tatsächlich eingeforderte Pflichtteile versteuert werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)
Geschenke zu Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten sind steuerfrei, solange sie “üblich” sind - also zur Person und zur finanziellen Lage passen.
Wichtig:
- Überschreitet ein Geschenk das “Übliche”, ist das gesamte Geschenk steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Es gibt keine festen Wertgrenzen - entscheidend sind die Umstände im Einzelfall.
- Auch Geschenke an Geschäftsfreunde können steuerfrei sein, wenn sie nicht unter das steuerliche Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) fallen.
Bei Erbschaften werden übliche Gelegenheitsgeschenke der letzten 10 Jahre nicht zu den Vorerwerben hinzugerechnet (§ 14 ErbStG).
Spenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 16-18 ErbStG)
Zuwendungen an:
- gemeinnützige Organisationen,
- anerkannte Religionsgemeinschaften oder
- politische Parteien
sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn sie nach § 10b EStG steuerlich begünstigt sind.