Nachlassverbindlichkeiten - Steuerberaterprüfung
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Zusammenfassung
Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet grundsätzlich drei Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden
- Erbfallschulden
- Erbfallkosten
Unter Erblasserschulden versteht man zu Lebzeiten bestehende Schulden des Verstorbenen, während zu Erbfallschulden Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder Auflagen gehören. Erbfallkosten sind z. B. Beerdigungskosten oder die Grabpflege.
Abgrenzung der Nachlassverbindlichkeiten
Art der Schuld | Entstehungszeitpunkt | Beispiele |
Erblasserschulden | Vor dem Tod des Erblassers | Kredite, Steuerschulden |
Erbfallschulden | Durch den Tod des Erblassers | Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche |
Erbfallkosten | Nach dem Tod | Bestattungskosten, Grabpflegekosten |
In unseren Kursen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung gehen wir näher auf die Unterschiede zwischen den drei Arten ein und üben mit Ihnen in unseren Klausurenkursen, wie Sie die richtige Bewertung der jeweiligen Verbindlichkeiten vornehmen.
Diese Schulden mindern grundsätzlich den steuerpflichtigen Erwerb, wobei jedoch bestimmte Einschränkungen gelten: Schulden im Zusammenhang mit steuerbefreiten oder nicht besteuerten Vermögenswerten dürfen nur teilweise oder gar nicht abgezogen werden, ebenso wenig doppelt berücksichtigte Posten. Ein pauschaler Abzug von 10.300 € für Erbfallkosten ist möglich, darüber hinausgehende Beträge müssen nachgewiesen werden.
Erblasserschulden
Erblasserschulden sind Schulden, die der Verstorbene, auch genannt Erblasser, schon vor seinem Tod hatte. Diese Schulden gehen durch den Erbfall automatisch auf die Erben über. Das steht in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Zu den Erblasserschulden gehören z. B.:
- Offene Kredite
- Mietrückstände
- Steuerschulden
- Schulden aus Verträgen
- Unterhaltsverpflichtungen
- Schadenersatzforderungen
Wichtig: Wenn diese Schulden mit einem Betrieb oder mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zusammenhängen und schon im sogenannten "Steuerwert" des Vermögens berücksichtigt wurden, dürfen sie nicht zusätzlich als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 95, § 103 Abs. 1, § 158 Abs. 5 BewG).
Bewertung von Erblasserschulden
Die Bewertung erfolgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zusammen mit § 12 Abs. 1 ErbStG und den §§ 1 bis 16 BewG. Meist wird der gemeine Wert, der Nennwert oder der Kapitalwert angesetzt (§ 9, § 12, §§ 13-16 BewG).
Beispiel: Wenn es nach dem Tod Schäden an geerbten Gebäuden gibt, die durch den Verstorbenen verursacht wurden, aber erst später sichtbar werden, dann zählen diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit (BFH-Urteil vom 26.07.2017). Der Grund: Es gilt das sogenannte "Stichtagsprinzip", also der Zustand am Todestag.
Erbfallschulden
Diese Schulden entstehen erst durch den Erbfall selbst (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Dazu gehören zum Beispiel:
- Vermächtnisse (z. B. der Verstorbene bestimmt, dass jemand etwas Bestimmtes bekommt)
- Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche
- Auflagen bzw. Anweisungen des Erblassers, die der Erbe erfüllen muss
Hintergrund: Erben treten rechtlich in die Fußstapfen des Verstorbenen (§ 1922 BGB). Deshalb müssen sie auch Vermächtnisse erfüllen (§§ 2147, 2174 BGB), Pflichtteile auszahlen (§ 2303 BGB) und Auflagen umsetzen (§ 1940, § 2192 BGB).
Bewertung von Erbfallschulden:
- Vermächtnisse werden mit dem sogenannten Steuerwert bewertet. Der Vermögensgegenstand wird beim Erben angesetzt und gleichzeitig als Verbindlichkeit wieder abgezogen. Auch wenn sich rechnerisch nichts ändert, muss beides getrennt ausgewiesen werden (R B 9.3 Abs. 2 ErbStR).
- Pflichtteilsansprüche werden immer als Kapitalforderungen mit dem Nennwert oder dem Gegenwartswert angesetzt (§ 12 Abs. 1-3 BewG), auch wenn der Erbe zur Erfüllung ein Grundstück statt Geld überträgt.
Hinweis: Nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche zählen nicht als Nachlassverbindlichkeit. Auflagen, die nur dem Erben selbst nützen (z. B. Geld in bestimmte Wertpapiere anlegen), sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Wenn im Testament Bedingungen oder Fristen stehen, gelten besondere Bewertungsregeln (siehe Kapitel zu Bedingungen und Befristungen).
Erbfallkosten
Diese Kosten entstehen durch den Tod selbst oder damit zusammenhängende Vorgänge (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Dazu gehören u. a.:
- Beerdigungskosten
- Kosten der Nachlassregelung und Nachlassabwicklung
- Kosten für der Erbscheinsbeantragung
- Kosten für die Grabpflege
- Kosten für Grabstein oder Grabdenkmäler
- Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Erbfall
- Gutachtenkosten zur Ermittlung von Verkehrswerten
- Kosten für den Testamentsvollstrecker, wenn dieser den Nachlass verteilt, aber nicht verwaltet
- Abfindung für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche
Pauschbetrag: Man kann pauschal 10.300 € abziehen, ohne Nachweise vorlegen zu müssen. Wenn die Kosten höher sind, müssen sie belegt werden. Die Kosten für die Durchsetzung von Ansprüchen, z. B. durch Anwälte, kann man zusätzlich zum Pauschbetrag absetzen.
Wichtig:
- Der Pauschbetrag gilt einmal pro Erbfall, auch wenn es mehrere Erben gibt.
- Die Pauschale steht vorrangig den Erben zu, kann aber auch unter mehreren aufgeteilt werden.
- Kosten für die Verwaltung des Nachlasses dürfen nicht abgezogen werden.
- Erbschaftsteuer selbst ist nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG).
Wenn aber ein Dritter sie bezahlt, erhöht sich der steuerpflichtige Erwerb des Begünstigten. Der Dritte kann diese Zahlung dann als Verbindlichkeit absetzen.
Eingeschränkter Abzug von Schulden
Nach § 10 Abs. 6 und 6a ErbStG sind manche Schulden nur eingeschränkt abziehbar:
- Nicht abziehbar: Schulden, die mit Vermögen zusammenhängen, das nicht besteuert wird (z. B. wegen Doppelbesteuerungsabkommen oder beschränkter Steuerpflicht)
- Teilweise abziehbar: Schulden, die mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen zusammenhängen (§ 10 Abs. 6a Satz 1 ErbStG)
- Ausnahme: Schulden für Hausrat und andere körperliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dürfen voll abgezogen werden (R E 10.10 Abs. 2 ErbStR)
Produktivvermögen (§§ 13a ff. ErbStG): Wenn dieses Vermögen steuerlich begünstigt ist, dürfen damit verbundene Schulden nur anteilig abgezogen werden. Wie viel abgezogen werden darf, richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert vor und nach der Anwendung der Steuervergünstigungen (R E 10.10 Abs. 4 ErbStR).
Wichtig: Bei vollständig befreitem Produktivvermögen kann man keine Schulden abziehen. Ein freiwilliger Verzicht auf Steuervergünstigungen (um volle Schulden abzuziehen) ist nur für wenige Fälle möglich (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG), z. B. bei Familienheimen. In anderen Fällen ist das gesetzlich nicht erlaubt, was für Erben nachteilig sein kann.
Seit 29.12.2020 bzw. dem JStG 2020 gilt: Wenn eine Schuld keinem konkreten Vermögensgegenstand zugeordnet werden kann, wird unterstellt, dass sie mit allen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht - daraus kann sich ebenfalls ein eingeschränkter Abzug ergeben (§ 10 Abs. 6a Sätze 3-7 ErbStG).
Zusätzlich gilt: Nutzungsrechte (z. B. Wohnrechte), die bereits im Steuerwert berücksichtigt wurden (etwa bei Grundstücken), dürfen nicht noch einmal abgezogen werden (§ 10 Abs. 6b ErbStG). Das betrifft vor allem Gutachten nach § 198 BewG.