Festsetzung und Erhebung der Erbschaftsteuer - Steuerberaterprüfung
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Die Erbschaftsteuer wird vom Finanzamt ermittelt, gegenüber dem Steuerschuldner festgesetzt und eingefordert. Die Festsetzung bezeichnet dabei die Erlassung eines offiziellen Steuerbescheids durch das Finanzamt. Die Frist für die Zahlung der Steuer liegt bei mindestens einem Monat (§ 31 ErbStG), kann aber z. B. durch Stundung aufgeschoben werden.
Steuerschuldner - wer die Steuer zahlen muss
Der Begriff “Steuerschuldner” bezeichnet die Person oder Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Erbschaftsteuer zu zahlen.
Nach § 20 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind folgende Personen Steuerschuldner:
- Der Erwerber: Das ist die Person, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung etwas erhält – also zum Beispiel ein Erbe, ein Beschenkter oder jemand, dem ein Nießbrauch oder eine Rente eingeräumt wurde.
- Der Schenker: Auch der Schenker kann im Fall einer Schenkung als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, falls der Beschenkte seiner Steuerpflicht nicht nachkommt.
- Die Erbmasse selbst (in bestimmten Fällen): Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet auch der Nachlass (also das gesamte Vermögen des Verstorbenen), wenn die Erbschaftsteuer nicht gezahlt wird. Das heißt: Das Finanzamt kann die Steuer auch direkt aus dem Nachlass einfordern.
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Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Hat der Erbe im Ausland bereits Erbschaftsteuer gezahlt, kann diese unter bestimmten Bedingungen in Deutschland angerechnet werden (§ 21 ErbStG). Voraussetzung ist, dass die ausländische Steuer mit der deutschen vergleichbar ist (z. B. eine Nachlasssteuer). Für Details wird auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien (R E 21 ErbStR) und Hinweise (H E 21 ErbStH) verwiesen.
Geringe Steuerbeträge bzw. Kleinbetragsgrenze
Erbschaftsteuer wird nur festgesetzt, wenn sie mehr als 50 € beträgt. Liegt die Steuer bei 50 € oder weniger, wird keine Steuer festgesetzt.
Besteuerung von Renten, Nutzungen und regelmäßigen Leistungen
Wenn jemand durch eine Erbschaft oder Schenkung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (wie eine Rente oder Nutzungsrechte) erhält, kann er wählen, wie er die Steuer zahlen möchte (§ 23 ErbStG):
- Sofortversteuerung: Die gesamte Steuer wird auf einmal gezahlt - auf Basis des "Kapitalwerts", also des heutigen Werts der zukünftigen Zahlungen. Das kann zu einem finanziellen Nachteil führen, da die Zahlungen erst nach und nach eingehen.
- Jährliche Besteuerung: Die Steuer wird jährlich auf den jeweiligen Jahreswert gezahlt. Dabei wird der persönliche Freibetrag in der Regel nach der sogenannten "Aufzehrungsmethode" aufgebraucht. Auf Antrag kann auch die "Kürzungsmethode" angewendet werden (H E 23 ErbStH).
- Außerdem kann die Steuer jederzeit mit dem Kapitalwert abgelöst werden (§ 23 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 BewG), z. B. zum Fälligkeitstermin 10. Oktober, wenn ein befristeter Antrag gestellt wird.
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
Wird dasselbe Vermögen mehrfach innerhalb von 10 Jahren vererbt (z. B. von Großvater an Vater, dann an Enkel), gibt es eine Steuerermäßigung (§ 27 ErbStG), damit nicht doppelt so viel Steuer anfällt.
Voraussetzungen:
- Es handelt sich um eine Erbschaft (nicht um eine Schenkung).
- Der Erwerber gehört zur Steuerklasse I.
- Es geht um dasselbe Vermögen (laut Bundesfinanzhof ist Identität erforderlich).
- Dieses Vermögen wurde innerhalb der letzten 10 Jahre schon einmal versteuert.
Folge: Die Steuer wird um einen bestimmten Prozentsatz reduziert. Die genaue Ermäßigung richtet sich nach § 27 Abs. 1 und 3 ErbStG und ist begrenzt auf die Höhe der früher gezahlten Steuer.
Stundung der Steuer
Die Steuer, die auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt, kann auf Antrag bis zu 7 Jahre gestundet werden (§ 28 ErbStG).
- Das erste Jahr ist zinsfrei, danach fallen Zinsen an.
- Dabei müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden (z. B. Lohnsummen- und Behaltensfristen).
- Wenn der Erwerber gegen diese Regeln verstößt, endet die Stundung sofort (§ 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG).
Ausnahmen und Sonderfälle der Stundung:
- Für Steuerbeträge, die durch Nachversteuerung entstehen, ist keine Stundung möglich.
- Wenn zum geerbten Vermögen z. B. ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder bestimmte vermietete Grundstücke gehören, und die Steuer nur durch Verkauf des Vermögens bezahlt werden kann, ist eine Stundung bis zu 10 Jahre möglich - maximal jedoch bis zur Beendigung der Selbstnutzung (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- Wenn eine Schenkung rückgängig gemacht wird, erlischt auch die Steuer (§ 29 ErbStG). Aber: Der Beschenkte muss für die Zeit, in der er das Geschenk genutzt hat, trotzdem Steuern zahlen - ähnlich wie bei einem Nießbrauch (§ 29 Abs. 2 ErbStG).
- Die Steuer entfällt ebenfalls, wenn der Beschenkte oder Erbe den gesamten erhaltenen Betrag spendet und dafür auf den Spendenabzug bei der Einkommensteuer verzichtet (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Kontrollen und Anzeigepflichten
Viele Stellen (z. B. Banken, Notare, Gerichte, Versicherungen) müssen dem Finanzamt mitteilen, wenn jemand stirbt und Vermögen hinterlässt oder verschenkt (§§ 30–34 ErbStG).
Bei Verstößen drohen Bußgelder oder sogar Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht:
- Wenn das bei einer Bank verwahrte Vermögen 5.000 € nicht übersteigt (§ 1 Abs. 4 ErbStDV).
- Bei Lebensversicherungen, wenn die Auszahlung 5.000 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 ErbStDV).
Kontrollmitteilungen zwischen den Finanzämtern:
Laut Ländererlass vom 07.12.2017 (BStBl I 2018, S. 53) werden folgende Informationen weitergegeben:
- An das Finanzamt des Erblassers: Wenn der Nachlass mehr als 250.000 € beträgt, erhält das Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen eine Mitteilung über den Nachlass.
- An das Finanzamt des Erwerbers: Wenn der Wert des Erwerbs mehr als 250.000 € beträgt, wird auch dessen Wohnsitzfinanzamt informiert - unabhängig davon, ob eine Steuer tatsächlich festgesetzt wird.
Zusätzlich können auch in anderen Fällen Kontrollmitteilungen verschickt werden - zum Beispiel, wenn eine Schenkung erst bei einer Betriebsprüfung oder Steuerfahndung entdeckt wird.
Wer muss dem Finanzamt etwas anzeigen? (§§ 30, 33, 34 ErbStG)
Meldepflichtig sind unter anderem:
- Gemeinden
- Notare
- Versicherungen
- Gerichte
- Banken
- Erben und Beschenkte
- Auch der Schenker selbst
Was passiert bei Verstößen?
Wer die Anzeigepflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden (§ 33 Abs. 4 ErbStG).
In schwerwiegenden Fällen kann das auch als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) gewertet werden.
Verjährung und Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO)
Die Verjährungsfrist für die Steuerfestsetzung bei Schenkungen beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem entweder:
- der Schenker gestorben ist oder
- das Finanzamt von der Schenkung erfahren hat.