Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Einkommensteuer

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den sieben Einkunftsarten, die das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt (§ 2 EStG). Zusammen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zählen sie zu den sogenannten Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Gesetzliche Regelung zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

In § 13 EStG steht genau, was unter Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu verstehen ist:

  • Abs. 1 und 2: beschreiben die Einkünfte und den Umfang genau.
  • Abs. 3: sieht einen Freibetrag vor, aber nur, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
  • Abs. 4: regelt die steuerliche Behandlung von denkmalgeschützten Gebäuden.
  • Abs. 5: erlaubt die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden, wenn dort z. B. eine selbstgenutzte Wohnung entsteht.
  • Abs. 6: betrifft Sonderfälle wie die Einbringung einzelner Tiere in einen gemeinsamen Betrieb.
  • Abs. 7: verweist auf Regelungen, die normalerweise für Mitunternehmerschaften oder Steuerstundungsmodelle gelten - diese sind hier ebenfalls zu beachten (§ 15, § 15a, § 15b EStG).

Diese Einkunftsart ist stark durch die Besonderheiten der Landwirtschaft geprägt - etwa durch alte Gewohnheiten und Sonderregelungen. Deshalb wird sie in Prüfungen nur gelegentlich behandelt.

In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen behandeln wir die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da hierzu auch Fragestellungen in der Steuerberaterprüfung auftauchen können.

Was zählt zur Land- und Forstwirtschaft?

Land- und Forstwirtschaft bedeutet, dass jemand planmäßig den Boden nutzt, um Pflanzen oder Tiere zu erzeugen. Auch die Weiterverarbeitung und Vermarktung eigener Erzeugnisse gehört dazu. Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, hängt vom Gesamtbild ab.

Wenn verschiedene Tätigkeiten eng miteinander verbunden sind, wird geprüft, welcher Teil (z. B. der landwirtschaftliche oder der gewerbliche) überwiegt. Dieser bestimmt dann die Einordnung.

Typische Beispiele für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:

  • Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Baumschulen
  • Fischzucht, Imkerei, Schäferei, Saatzucht
  • Jagd, wenn sie Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist
  • Einkünfte aus Wald- und Forstgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen (§ 3 Abs. 2 KStG)

Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Wenn ein Landwirt sowohl landwirtschaftlich als auch gewerblich tätig ist, müssen diese Bereiche voneinander getrennt werden - sofern das praktisch möglich ist.

  • Dienstleistungen für Dritte (z. B. das Bearbeiten fremder Felder) sind meist gewerblich, weil sie nicht auf eigenen Erzeugnissen basieren.
  • Gemischte Tätigkeiten ohne klare Trennung werden nach dem Gesamtbild eingeordnet.
  • Gewerbliche Umsätze dürfen der Landwirtschaft nur zugeordnet werden, wenn sie nicht mehr als 51.500 € pro Jahr und höchstens ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmachen.

Erneuerbare Energien wie Wind, Sonne oder Wasser gelten nicht als Nutzung des Bodens und gehören deshalb zum Gewerbe. Für Biogasanlagen gibt es Ausnahmen, wenn sie hauptsächlich eigene landwirtschaftliche Rohstoffe verwenden.

Transport und Ausbringung von Klärschlamm zählt als gewerblich - auch wenn die Felder dem Landwirt selbst gehören - wenn dies mit Fahrzeugen aus einem Gewerbebetrieb erfolgt.

Fremdenzimmer

Viele Landwirte bieten Zimmer auf dem Hof für Urlaubsgäste an. Das nennt sich “Urlaub auf dem Bauernhof” und kann steuerlich entweder noch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gehören, oder aber als Gewerbebetrieb gelten.

Ob die Einkünfte aus der Vermietung von Fremdenzimmern der Landwirtschaft oder dem Gewerbe zugeordnet werden, hängt von bestimmten Kriterien ab.

Wenn auf einem Hof Zimmer an Gäste vermietet werden, ist das keine gewerbliche Tätigkeit - sofern:

  • maximal 4 Zimmer oder 6 Betten angeboten werden,
  • keine Hauptmahlzeiten gereicht werden.

Gibt es zusätzlich eine Gaststätte, liegt in jedem Fall ein Gewerbebetrieb vor.

Hofladen

Ein Hofladen ist ein Verkaufsort, meist direkt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem eigene Produkte (z. B. Obst, Gemüse, Eier, Milch, Fleisch) direkt an Verbraucher verkauft werden. Viele Betriebe bieten dort auch regionale oder zugekaufte Produkte an, um ein größeres Sortiment anzubieten.

Werden aber zusätzlich fremde Produkte verkauft, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Wenn jedoch die Umsatzgrenzen (51.500 € und 1/3 des Gesamtumsatzes) nicht überschritten werden, bleibt es bei landwirtschaftlichen Einkünften.

Tierhaltung und Liebhaberei

Die Haltung und Zucht von Tieren ist landwirtschaftlich, wenn das Futter auf eigenen Flächen angebaut wird. Entscheidend ist das Verhältnis von Fläche zu Tierbestand - gemessen in Vieheinheiten (VE), siehe Bewertungsgesetz. Vieheinheiten sind Umrechnungseinheiten, um verschiedene Tierarten vergleichbar zu machen. Sie basieren auf dem Futterbedarf. 

Typische Tierarten in der Landwirtschaft sind u.a.:

  • Rinder, Schafe, Geflügel, Kaninchen
  • Pferde (auch zur Zucht oder Ausbildung)
  • Lamas, Alpakas

Beispielhafte Umrechnung:

  • 1 Rind = 1 VE
  • 1 Schwein = ca. 0,2 VE
  • 1 Schaf = ca. 0,1 VE
  • 1 Pferd = 1 VE
  • 1 Huhn = ca. 0,01 VE

Sonderfall:Pferdehaltung und Pferdezucht

Zugekaufte Reitpferde, die ausgebildet und weiterverkauft werden, gelten als landwirtschaftlich, wenn die VE-Grenzen nicht überschritten werden. Reitunterricht macht die Tätigkeit jedoch gewerblich.

FallEinordnung
Pferdezucht auf eigener Fläche mit eigener FütterungLandwirtschaft
Reitpferde werden angeritten und veräußertLandwirtschaft, wenn Dauer > kurzfristig
Reitschule, Pensionspferde, ReitunterrichtGewerbe
Pferdehaltung bei hohem Zukauf von Futter ohne eigene FlächeGewerbe

Gemeinschaftliche Tierhaltung kann landwirtschaftlich sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 51a BewG).

Abgrenzung zur Liebhaberei

Wie bei allen Einkunftsarten muss auch hier eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein. Bei Landwirtschaft wird eine langfristige Betrachtung über Generationen hinweg gemacht. Bei Forstwirtschaft richtet sich die Prognose nach der Nutzungsdauer des Baumbestands.

Grundstückshandel

Der Verkauf landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zählt grundsätzlich zur Landwirtschaft. Anders ist es, wenn:

  • der Verkauf von vornherein geplant war,
  • das Grundstück aufgeteilt und aktiv vermarktet wird.

Dann liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung ist die Berechnung, wie viel Gewinn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in einem bestimmten Zeitraum (meist einem Wirtschaftsjahr) erwirtschaftet hat. Der Gewinn ist die Grundlage für die Besteuerung.

Für Land- und Forstwirte gibt es mehrere Möglichkeiten, den Gewinn zu ermitteln, abhängig von der Betriebsgröße, dem Umsatz, der Buchführung und dem Betriebszweck.

  • Durchschnittssätze (§ 13a EStG)
  • Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)
  • Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

Wenn keine Bücher geführt werden und keine Pflicht zur Anwendung von § 13a EStG besteht, darf der Gewinn geschätzt werden.

Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht verpflichtet den Land- oder Forstwirt, seine Betriebseinnahmen und -ausgaben lückenlos und systematisch zu dokumentieren einschließlich einer Bilanz und ggf. einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Sie gilt nicht automatisch für jeden Betrieb, sondern nur dann, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Landwirte müssen Buch führen, wenn sie:

  • über 600.000 € Umsatz im Jahr machen,
  • oder mehr als 60.000 € Gewinn pro Jahr haben,
  • oder ihre Flächen einen Wirtschaftswert von über 25.000 € haben (§ 141 AO).

Dabei zählt auch steuerfreier Umsatz. Wenn ein Landwirt die Umsatzsteuer pauschaliert (§ 24 UStG), müssen die Umsätze geschätzt werden.

Wenn die Finanzbehörde eine Buchführungspflicht feststellt, muss sie dies schriftlich mitteilen - mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Der Landwirt muss dann auch eine Eröffnungsbilanz erstellen.

Endet die Pflicht, weil die Grenzen nicht mehr überschritten werden, kann der Landwirt auf Antrag davon befreit werden (§ 148 AO).

Wirtschaftsjahr und Gewinnzurechnung

Das Wirtschaftsjahr für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist meist vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 8b EStDV). Abweichende Wirtschaftsjahre sind möglich:

  • Futtermittelbetriebe: 1. Mai - 30. April
  • Forstwirtschaft: 1. Oktober - 30. September
  • Weinbau: 1. September - 31. August
  • Auch das Kalenderjahr ist möglich (§ 8c EStDV).

Besonderheit: Bei Landwirten wird der Gewinn anteilig auf Kalenderjahre aufgeteilt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist ein Steuersparmodell, das es Land- und Forstwirten (wie auch anderen Unternehmern) erlaubt, bereits vor einer geplanten Investition einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend zu machen.

Er senkt den steuerpflichtigen Gewinn bereits im Jahr vor der Investition und verbessert damit die Liquidität.

Land- und Forstwirte können bereits vor Anschaffung eines betrieblichen Wirtschaftsguts 50 % der geplanten Kosten als Betriebsausgabe abziehen. Wird das Gut später nicht wie vorgesehen verwendet, muss der Betrag wieder rückgängig gemacht werden.

Betriebsvermögen

Das Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Maschinen, Tiere), die einem Betrieb wirtschaftlich zugeordnet sind, also dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck dienen.

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören:

  • bewirtschafteter Grund und Boden
  • Geräte, Maschinen oder Gebäude, die für den Betrieb gebraucht werden

Auch gewillkürtes Betriebsvermögen ist möglich: Das sind Wirtschaftsgüter, die geeignet und nachweislich dem Betrieb zugeordnet sind. Eine dokumentierte Willenserklärung ist dafür nötig.

Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn regelmäßige Geschäftsbeziehungen bestehen.

Freibetrag und Steuerermäßigung

Land- und Forstwirte können unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Entlastungen profitieren:

Freibetrag (§ 13 Abs. 3 EStG):

Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Steuerfreibetrag, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, wenn das Einkommen niedrig ist.

  • 900 € bzw. 1.800 € bei Zusammenveranlagung
  • Gilt nur, wenn das Einkommen unter 30.700 € (bzw. 61.400 €) liegt.

Tarifermäßigung (§ 32c EStG):

Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Steuerfreibetrag, der vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, wenn das Einkommen niedrig ist.

Wenn die Steuerlast über drei Jahre betrachtet zu hoch ist, gibt es im letzten Jahr eine Steuervergünstigung. Dabei bleiben bestimmte Sondergewinne (z. B. aus Holznutzung oder Betriebsverkäufen) außer Betracht.

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