Berechnung der Erbschaftsteuer - Steuerberaterprüfung
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Wie hoch die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ausfällt, hängt vor allem von zwei Dingen ab:
- Der Steuerklasse der Person, die etwas erbt oder geschenkt bekommt
- Dem Wert des Erbes oder der Schenkung.
Die Steuerklasse richtet sich danach, wie eng verwandt man mit dem Verstorbenen (Erblasser) oder Schenkenden ist. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto besser die Steuerklasse - was wiederum höhere Freibeträge, mögliche Steuerbefreiungen und einen niedrigeren Steuersatz bedeutet.
In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung zeigen wir Ihnen, wie Sie die Erbschaftsteuer korrekt berechnen und üben mit Ihnen Intensiv die Lösung entsprechender Fälle.
Steuerklassen im Erbschaftsteuergesetz (§ 15 Abs. 1 ErbStG)
Es gibt drei Steuerklassen. In Steuerklasse I sind z. B. Ehepartner und Kinder (auch Adoptiv-, nicht-eheliche und Stiefkinder - laut H E 15.1 ErbStH). Entscheidend ist dabei nicht die biologische, sondern die rechtliche Vaterschaft (z. B. durch Ehe mit der Mutter, Anerkennung oder gerichtliche Feststellung, BFH vom 5.12.2019).
Zur Steuerklasse II gehören u. a.:
- Eltern bzw. Voreltern, wenn sie nicht schon unter Steuerklasse I fallen
- Geschwister und deren Kinder
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Unter der Steuerklasse III werden alle weiteren Personen, sofern sie nicht unter Steuerklasse I oder II berücksichtigt wurden.
Besonderheit bei Adoptionen:
Wenn eine volljährige Person adoptiert wird, gilt sie rechtlich als Kind, auch steuerlich. Die alten verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Verwandten bleiben bestehen. Es entsteht nur zusätzlich ein Verwandtschaftsverhältnis zur adoptierenden Person, nicht aber zu deren Verwandten.
Selbst wenn das rechtliche Verhältnis zu den leiblichen Eltern durch die Adoption endet, bleibt die günstige steuerliche Einordnung erhalten (§ 15 Abs. 1a ErbStG).
Freibeträge im Erbschaftsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 ErbStG)
Ein Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem ein Erbe steuerfrei bleibt. Nur der darüber hinausgehende Teil muss versteuert werden.
Je nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge. Diese reichen von 20.000 € bis 500.000 € bei unbeschränkter Steuerpflicht.
Wenn nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, wird der Freibetrag gekürzt. Grundlage ist § 16 Abs. 2 ErbStG. Ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag wird nur gewährt, wenn Deutschland mit dem Staat, in dem der Verstorbene zuletzt lebte, ein entsprechendes Amtshilfeabkommen (§ 2 Abs. 11 EU-Amtshilfegesetz) hat.
Wenn innerhalb von 10 Jahren mehrere Schenkungen oder Erbschaften von derselben Person erfolgen, wird geprüft, ob der Freibetrag schon ausgeschöpft wurde. Der Freibetrag steht nicht mehrfach innerhalb dieses Zeitraums zu.
Versorgungsfreibetrag im Erbschaftsteuergesetz (§ 17 ErbStG)
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es bei Erbschaften den Versorgungsfreibetrag. Dieser soll helfen, die finanzielle Versorgung der Hinterbliebenen sicherzustellen und kommt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag zum Einsatz. Der Versorgungsfreibetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Vermögen zu Lebzeiten verschenkt wird. Er greift nur bei einem Erwerb von Todes wegen, z. B. durch Testament oder gesetzliche Erbfolge.
Die Versorgungsfreibeträge lauten wie folgt:
- Ehegatten erhalten 256.000 € steuerfrei.
- Kinder erhalten je nach Alter einen gestaffelten Betrag, maximal bis sie 27 Jahre alt sind.
Der maßgebliche Zeitpunkt bzw. Bewertungsstichtag ist in der Regel der Todestag.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wird der Versorgungsfreibetrag gekürzt, wenn der Erbe bereits anderweitig versorgt ist.
Ist ein Ehepartner oder ein Kind bereits durch z. B. eine Witwenrente abgesichert, wird der Versorgungsfreibetrag um den sogenannten Kapitalwert dieser Versorgungsleistung (§ 14 Abs. 1 BewG für Ehepartner, § 13 Abs. 1 BewG für Kinder) gekürzt.
Berechnung der Erbschaftsteuer - der Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Der Steuersatz richtet sich sowohl nach dem Wert des Erbes/Schenkung als auch nach der Steuerklasse. Je höher der Wert, desto höher auch der Steuersatz.
Dies wird auch als Stufenprogression bezeichnet und ist ein zentrales Prinzip bei der Berechnung der Erbschaftsteuer.
Hier ein Überblick:
Wert bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
mehr als 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Progressionsvorbehalt (§ 19 Abs. 2 ErbStG)
Auch Vermögenswerte, die nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eigentlich steuerfrei sind, zählen bei der Berechnung des Steuersatzes mit. Das nennt man Progressionsvorbehalt.
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)
Wenn der steuerpflichtige Erwerb knapp über eine Wertgrenze fällt, kann es sein, dass der höhere Steuersatz zu einer unnötig hohen Steuerlast führt. Die Steuerlast kann dabei höher sein, als wenn man leicht unter der Grenze geblieben wäre.
Um solche Härtefälle zu vermeiden, gibt es den sogenannten Härteausgleich.
Beispiel: Ein Erbe von 300.100 € wird mit 15 % (Stufe 3) besteuert, aber ein Erbe von 299.900 € nur mit 11 %. Wer knapp über 300.000 € erbt, kann bei einem Wert bis 334.200 € (Steuerklasse I) noch vom Härteausgleich profitieren.
Wichtig: Die oben genannte Tabelle zeigt nur die Wertgrenzen, nicht die Höhe der Steuer!
Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)
Dieser Paragraph spielt heute eine untergeordnete Rolle, da andere Vorschriften (§§ 13a ff. ErbStG) viele Erbschaften bereits steuerlich begünstigen.
Trotzdem: Personen der Steuerklassen II und III erhalten bei bestimmten Erwerben von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften eine steuerliche Entlastung, als wären sie in Steuerklasse I.
Voraussetzung: Sie müssen das begünstigte Vermögen auch selbst dauerhaft behalten (§ 19a Abs. 2 ErbStG).
Die Regelung gilt sowohl bei Erbschaft als auch bei Schenkung.
Wichtig: Die Entlastung gilt nur für den steuerpflichtigen Teil des begünstigten Vermögens - nicht für den bereits steuerfrei gestellten Teil (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
Die sogenannten Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG) gelten auch hier - aber nicht die Lohnsummenregelung.
Frühere Erwerbe zählen mit (§ 14 ErbStG)
Wenn man von derselben Person innerhalb von 10 Jahren mehrfach etwas bekommt, werden die Werte zusammengerechnet. So wird verhindert, dass Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt.
Die Steuer wird beim letzten Erwerb nach vier Schritten berechnet:
- Zusammenrechnen: Der aktuelle Erwerb wird mit dem früheren Erwerb (innerhalb von 10 Jahren) addiert - zu dem damaligen Steuerwert.
- Fiktive Steuer für den Vorerwerb: Berechnung, wie hoch die Steuer wäre, wenn man die heutigen persönlichen Verhältnisse und Steuersätze auf den früheren Erwerb anwenden würde. Aber: Der damals tatsächlich genutzte Freibetrag darf nicht überschritten werden.
- Verrechnung: Die fiktive Steuer vom Schritt 2 oder (mindestens) die damals tatsächlich gezahlte Steuer wird von der neu ermittelten Steuer abgezogen.
- Mindeststeuer: Die Steuer darf durch diese Berechnung nicht niedriger ausfallen, als wenn man nur den letzten Erwerb besteuern würde. Zusätzlich: Die gesamte Steuer darf höchstens 50 % des letzten Erwerbswertes betragen (§ 14 Abs. 3 ErbStG).
Wenn sich persönliche oder rechtliche Verhältnisse zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht verändert haben, entspricht die fiktive Steuer meist der tatsächlich gezahlten Steuer.
Die 10-Jahres-Frist beginnt nach jedem Erwerb neu. Danach beginnt ein neuer Zeitraum, in dem neue Freibeträge gelten und frühere Erwerbe nicht mehr eingerechnet werden.