Allgemeines zum Bewertungsrecht - Steuerberaterprüfung
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Allgemeines
Das Bewertungsrecht ist die Grundlage dafür, wie der Wert von einzelnen Wirtschaftsgütern im Steuerrecht bestimmt wird. Es ist für viele Steuerarten wichtig. Wenn es in einzelnen Steuergesetzen spezielle Regeln zur Bewertung gibt, gelten diese zuerst. Wenn es keine speziellen Regeln gibt, gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG). Dieses Gesetz enthält sowohl allgemeine als auch besondere Regeln. Die besonderen Regeln im BewG gelten vor allem für die Grundsteuer (GrSt), die Erbschaftsteuer (ErbSt) und die Grunderwerbsteuer (GrESt).
Damit jedes Wirtschaftsgut für steuerliche Zwecke bewertet werden kann, werden wirtschaftliche Einheiten in vier Arten von Vermögen unterteilt. Ein Wirtschaftsgut ist ein Gegenstand oder ein Recht, das im Wirtschaftsverkehr gehandelt werden kann. Dinge, die nicht gehandelt werden können, sind keine Wirtschaftsgüter, z. B. Prothesen, Zahnersatz, menschliche Organe oder Grundrechte aus dem Grundgesetz.
Es wird immer die wirtschaftliche Einheit bewertet. Das bedeutet, dass zusammengehörende Gegenstände, die nach allgemeiner Auffassung eine Einheit bilden, auch gemeinsam bewertet werden müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG). Dies ist wichtig, um zu bestimmen, welche Teile in den ermittelten Wert einbezogen werden. Normalerweise können nur Gegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG).
In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung lernen Sie die Grundlagen und Besonderheiten des Bewertungsrecht näher kennen. Einen ersten Überblick erhalten Sie hier.
Bewertungsrecht: Grundlagen und Besonderheiten der Steuerberechnung
Die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland folgt festen Regeln und weist einige Besonderheiten auf.
Grundsätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Grundsätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer lassen sich wie folgt beschreiben:
Steuergegenstand
Die Steuer wird auf unentgeltliche Vermögensübertragungen erhoben, also auf:
- Erbschaften (Erwerb von Todes wegen)
- Schenkungen unter Lebenden
- Gleichgestellte Vorgänge (z. B. Zweckzuwendungen, Abfindungen für einen Erbverzicht)
Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Persönliche Steuerpflicht
Bei der persönlichen Steuerpflicht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden.
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber in Deutschland wohnt oder ansässig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es wird das gesamte Vermögen (Weltvermögen) erfasst.
- Beschränkte Steuerpflicht: Wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Erwerber in Deutschland ansässig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Es wird nur das Vermögen in Deutschland erfasst, z. B. Grundstücke.
Steuerberechnung - 4 Schritte
Die Berechnung der Steuer erfolgt in vier schritten, die sich wie folgt darstellen:
- Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
- Bewertung des Vermögens nach dem BewG: gemeiner Wert (Marktwert), Verkehrswerte oder pauschale Bewertungsmethoden (z. B. Ertragswertverfahren bei Immobilien).
- Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (bei Erbschaften) und Freibeträgen.
- Abzug der Freibeträge (§§ 16-17 ErbStG)
- Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es persönliche Freibeträge, z. B. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder.
- Zusätzliche Freibeträge wie Hausratsfreibetrag oder Versorgungsfreibetrag.
- Bestimmung der Steuerklasse (§ 15 ErbStG)
- Klasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel
- Klasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder
- Klasse III: Alle anderen Personen
- Anwendung des Steuertarifs (§ 19 ErbStG)
- Progressiver Steuersatz (7 - 50 %), abhängig von Steuerklasse und Höhe des Erwerbs.
Besonderheiten bei der Ermittlung
Die Besonderheiten bei der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich vor allem aus dem Zusammenspiel von Bewertungsrecht, Freibeträgen und den speziellen Vorschriften des ErbStG. Hier sind einige Punkte verständlich zusammengefasst:
Bewertung nach BewG
- Immobilien werden nach dem Marktwert bewertet, oft mit standardisierten Verfahren wie z. B. dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren
- Unternehmensvermögen wird vereinfacht (meist nach Ertragswert) bewertet. Für Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen von 85 % oder 100 % (§§ 13a, 13b ErbStG).
Zeitlicher Aspekt
Bei der Ermittlung ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich:
- Bei Erbschaften: Der Todestag des Erblassers
- Bei Schenkungen: Der Zeitpunkt der Schenkung
- Mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren vom gleichen Schenker werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Freibeträge und Steuerklasse
- Die Freibeträge gelten pro Schenker und pro Erwerber alle 10 Jahre neu.
- Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und hat großen Einfluss auf Freibeträge und Steuersätze.
Besonderheiten bei bestimmten Vermögenswerten
Bei bestimmten Vermögenswerten werden gesondert behandelt, z. B.:
- Familienheime: Diese sind Steuerfrei, wenn Ehegatte oder Kind die Immobilie selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG).
- Betriebsvermögen: Hier gibt es Verschonungsregelungen, wenn der Betrieb weitergeführt wird.
- Kunstgegenstände: Eine Steuerbefreiung ist möglich, wenn kulturelle Bedeutung vorliegt und der Öffentlichkeit Zugang gewährt wird.
Steuervergünstigungen bei Auslandsvermögen
Auch bei Auslandsvermögen gibt es in bestimmten Fällen Steuervergünstigungen, z. B.:
- Bei beschränkter Steuerpflicht kann man wählen, ob man wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandelt wird (§ 2 Abs. 3 ErbStG). Das kann höhere Freibeträge ermöglichen.
- Ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann angerechnet werden (§ 21 ErbStG).
Festsetzungsverfahren
Der Erwerb muss innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt gemeldet werden (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt erlässt den Steuerbescheid, nachdem die Bewertung abgeschlossen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und verlängert sich bei Steuerhinterziehung oder grober Fahrlässigkeit.
Bewertungsrecht: Die vier Vermögensarten
Das BewG unterscheidet eigentlich nur drei Vermögensarten (§ 18 BewG). Alles, was nicht darunter fällt, wird als übriges Vermögen bezeichnet.
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 ff. BewG)
- z. B. Bauernhof, Felder, Ställe, Traktoren, Saatgut, Betriebsschulden
- Grundvermögen (§§ 176 ff. BewG)
- z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietgrundstücke, Erbbaurechte
- Betriebsvermögen (§§ 95 ff. BewG)
- z. B. Betriebsgrundstücke, Maschinen, Fuhrpark, Geschäftsausstattung, betriebliche Bankkonten, Forderungen und Schulden
- Übriges Vermögen
- z. B. privates Bankkonto, Schmuck, privater Pkw, Hausrat, Aktien im Privatvermögen
Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden im Zusammenhang mit Immobilien, überzogenes Girokonto, unbezahlte Rechnungen) werden keiner Vermögensart direkt zugeordnet. Sie werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG wie übriges Vermögen bewertet.
Betriebsgrundstück (§ 99 BewG)
Ein Betriebsgrundstück liegt vor, wenn das Grundstück steuerlich zum Betriebsvermögen gehört. Dabei ist es egal, ob es notwendiges oder freiwillig gewähltes Betriebsvermögen ist. Ein Grundstück kann auch teilweise Betriebsgrundstück und teilweise Grundvermögen sein.
Grundbesitz
Der Begriff Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 BewG, § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG) umfasst:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Grundvermögen
- Betriebsgrundstücke
Für Grundbesitz wird ein spezieller Grundbesitzwert ermittelt, daher ist der Begriff wichtig.
Bewertungsrecht als Grundlage für die Erbschaftsteuer
Das Erbschaftsteuerrecht (ErbStG) stützt sich auf das Bewertungsrecht (BewG).
- Für Erbschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 ErbStG) und Schenkungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 ErbStG) wird der Wert nach den Regeln des BewG ermittelt.
- Danach wird dieser Wert in das Erbschaftsteuerrecht übernommen und dort besteuert.
Wie wird das Vermögen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet? (§ 12 ErbStG)
- Übriges Vermögen (z. B. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere):
- Wird nach den allgemeinen Bewertungsregeln bewertet. Maßgeblich ist der gemeine Wert (Marktwert).
- Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Börsenkurs (z. B. GmbH, nicht börsennotierte AG):
- Bewertung nach speziellen Vorschriften des BewG (§ 11 Abs. 2).
- Grundbesitz (Land- und Forstwirtschaft, Immobilien, Betriebsgrundstücke):
- Bewertung mit dem sogenannten Grundbesitzwert.
- Bodenschätze (z. B. Erzvorkommen):
- Bewertung nach ihrem ertragsteuerlichen Wert.
- Inländisches Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Geschäftsausstattung):
- Bewertung mit dem BV-Stichtagswert.
- Wirtschaftsgüter und Schulden, die mehreren Personen gehören:
- Bewertung mit dem jeweiligen Anteil.
- Ausländisches Vermögen:
- Bewertung ebenfalls nach dem gemeinen Wert.
Schulden, die keiner Vermögensart zugeordnet werden können, werden wie Nachlassverbindlichkeiten nach den gleichen Regeln behandelt.