Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 möchte die Bundesregierung den CO₂-Ausstoß senken. Ein zentrales Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen in Europa bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Das deutsche Steuerrecht wurde daher angepasst, um dieses Ziel zu unterstützen.
Ein Bestandteil davon ist die Einführung von § 35c EStG. Dieser Paragraph ermöglicht für einen Zeitraum von zehn Jahren eine Steuerermäßigung für bestimmte energetische Sanierungen an selbst genutztem Wohneigentum. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, alte Gebäude energieeffizient zu modernisieren und so den CO₂-Ausstoß zu verringern.
Begünstigte Objekte, Anwendbarkeit, Voraussetzungen, förderfähige Maßnahmen, Ausschlüsse etc. - diese Themen können sowohl in der schriftlichen Steuerberaterprüfung als auch im mündlichen Teil des StB-Examens auftauchen. In unseren Kernlehrgängen, Klausurenkursen und Vorbereitungskursen für die mündliche Prüfung zeigen wir Ihnen alles, was Sie zum Thema Einkommensteuer wissen müssen.
Steuerermäßigungen - Hintergrund und Zielsetzung
Der Staat fördert energetische Sanierungsmaßnahmen in selbst bewohnten Gebäuden über einen Steuerabzug, der unabhängig vom Einkommensteuersatz ist. Laut Regierungsentwurf entfallen rund 21 Millionen Tonnen der insgesamt zu reduzierenden Treibhausgase auf Gebäude. Gefördert wird besonders der Bestand von etwa 15 Millionen älteren Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die meist von ihren Eigentümern selbst bewohnt werden. Diese Häuser haben oft eine schlechte Wärmedämmung und veraltete Heizsysteme, was zu hohem Energieverbrauch führt.
Aufbau des § 35c EStG
Der Paragraph ist in sieben Abschnitte unterteilt:
- Absatz 1: Nennung der förderfähigen Gebäude und Maßnahmen sowie der maximalen Förderung.
- Absatz 2: Definition der "eigenen Wohnzwecke".
- Absatz 3: Ausschlusskriterien (z. B. Doppelförderung).
- Absatz 4: Formale Voraussetzungen wie Fachunternehmensrechnung und Überweisung.
- Absatz 5: Begriffsdefinition zum "Gebäude" aus steuerlicher Sicht.
- Absatz 6: Regelungen bei mehreren Eigentümern.
- Absatz 7: Befugnis der Bundesregierung, Details per Verordnung zu regeln.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen lassen sich in sachliche und persönliche Voraussetzungen unterscheiden.
Sachliche Voraussetzungen
Damit die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Durchführung einer oder mehrerer energetischer Maßnahmen laut § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG.
- Die Maßnahmen müssen von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden.
- Das Gebäude muss im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, selbst genutzt und in der EU oder dem EWR gelegen sein.
- Es muss mindestens zehn Jahre alt sein.
- Es muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens vorliegen (nach amtlichem Muster).
- Die Rechnung muss die Arbeiten detailliert auflisten.
- Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.
- Es darf keine andere steuerliche oder öffentliche Förderung für dieselben Maßnahmen vorliegen.
- Ein Antrag auf Steuerermäßigung muss gestellt werden.
Persönliche Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung kann nur von natürlichen Personen beansprucht werden, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie müssen zivilrechtlich oder wirtschaftlich Eigentümer des Gebäudes sein.
Zeitliche Anwendbarkeit
§ 35c EStG gilt für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und bis spätestens zum 31.12.2029 abgeschlossen sind. Erstmals konnten Maßnahmen somit im Veranlagungszeitraum 2020 berücksichtigt werden - letztmals im Jahr 2031.
Als Beginn der Maßnahme gilt:
- Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben: Datum des Bauantrags.
- Bei genehmigungsfreien Maßnahmen: Beginn der tatsächlichen Bauausführung.
Begünstigte Objekte
Die Steuerermäßigung kann nur für Gebäude in der EU oder im EWR in Anspruch genommen werden, die ausschließlich selbst genutzt werden.
Dazu zählen z. B.:
- Die eigene Wohnung im selbst bewohnten Haus.
- Eine im Eigentum stehende Ferienwohnung (wenn sie nicht vermietet wird).
- Eine Wohnung, die einem Kind unentgeltlich überlassen wird, für das Kindergeld oder Kinderfreibetrag bezogen wird.
Förderfähig sind auch Sanierungen in Nebenräumen wie Keller, Dachboden oder Garage, wenn diese Teil der Gesamtsanierung sind.
Voraussetzung ist eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang und mindestens 23 m² Wohnfläche.
Besonderheiten
Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer schadet der Förderung nicht, solange es Teil der selbst genutzten Wohnung ist. Die Förderung wird allerdings anteilig gekürzt - für den Teil der Wohnung, der nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Teilvermietung
Auch bei teilweiser Vermietung ist eine Förderung möglich. Es werden aber nur die Kosten berücksichtigt, die auf den selbst genutzten Teil entfallen. Ist die Mieteinnahme unter 520 €, kann eine Aufteilung unter bestimmten Umständen entfallen.
Photovoltaikanlagen
Auch bei gewerblicher Nutzung einer PV-Anlage bleibt das Haus ein förderfähiges Objekt. Dachsanierungen sind voll förderfähig, wenn sie unabhängig von der Anlage durchgeführt werden. Ein Betriebsausgabenabzug für denselben Aufwand ist jedoch ausgeschlossen.
Mindestalter des Gebäudes
Das Gebäude muss beim Start der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Maßgeblich ist der Beginn des Bauvorhabens (z. B. Datum der Bauantragstellung).
Bei Gebäuden, die vor 2010 gebaut wurden, reicht die Angabe des Baujahres in der Steuererklärung. Dann wird als Stichtag der 1. Januar des Baujahres angenommen.
Unterschiedliche Nutzung
Wird ein Gebäude teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt, sind nur die anteiligen Kosten für den selbstgenutzten Teil förderfähig. Der Höchstbetrag von 40.000 € kann dennoch für diesen Teil voll ausgeschöpft werden.
Förderfähige Maßnahmen
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Austausch von Fenstern oder Außentüren
- Einbau/Erneuerung einer Lüftungsanlage
- Einbau/Erneuerung einer Heizungsanlage
- Einbau digitaler Systeme zur Energieoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als 2 Jahre)
Auch:
- Kosten für die Fachunternehmerbescheinigung
- Honorare für Energieberater (zum Teil nur zur Hälfte)
Diese Maßnahmen sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung (ESanMV) konkretisiert, ebenso im BMF-Schreiben vom 14.01.2021.
Höhe der Förderung
Die Steuerermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen:
- Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr: 7 % der Kosten, max. je 14.000 €
- Im zweiten Folgejahr: 6 % der Kosten, max. 12.000 €
- Gesamthöchstbetrag: 40.000 €
Ausschlüsse der Förderung
Teilweiser Ausschluss
Wenn die Kosten bereits als
- Betriebsausgaben,
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben oder
- außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt wurden, kann § 35c EStG nicht zusätzlich angewendet werden.
Beispiel: Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung gehen vor. Nur darüber hinausgehende Kosten können unter § 35c EStG fallen.
Vollständiger Ausschluss
Keine Förderung nach § 35c EStG ist möglich, wenn für dieselbe Maßnahme bereits eine andere staatliche Förderung genutzt wird, z. B.:
- Steuervergünstigung nach § 10f EStG
- Steuerermäßigung nach § 35a EStG
- KfW-/BAFA-Zuschüsse oder andere Förderprogramme
Ausnahme: Ein Zuschuss nur für die Energieberatung verhindert nicht die Förderung nach § 35c für die Sanierung selbst.
Formale Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung wird erst gewährt, wenn:
- Die Maßnahme vollständig abgeschlossen ist.
- Eine Schlussrechnung vorliegt.
- Die Rechnung per Überweisung bezahlt wurde.
Die Rechnung muss:
- die genaue Leistung aufführen,
- auf Deutsch verfasst sein,
- die Adresse des Gebäudes enthalten.