Sonstige Einkünfte - Steuerberaterprüfung

Einkommensteuer

Die "sonstigen Einkünfte" nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 EStG stellen keine allgemeine Auffangkategorie dar, sondern eine abschließend geregelte Gruppe von speziellen Einkunftsarten, die nur dann greift, wenn keine andere Einkunftsart passt. Sie umfasst fünf Fallgruppen: wiederkehrende Bezüge (z. B. Renten), Unterhaltsleistungen mit Zustimmung des Empfängers, private Veräußerungsgeschäfte mit Freigrenze, sonstige nicht zuordenbare Einkünfte wie gelegentliche Vermittlungen (ebenfalls mit Freigrenze), sowie Einkünfte von Abgeordneten und Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgeverträgen. Jede Gruppe folgt eigenen steuerlichen Regeln und Voraussetzungen.

Die "sonstigen Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG umfassen fünf unterschiedliche Fallgruppen. Diese sind unabhängig voneinander geregelt und ergänzen teilweise die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG. Welche Einkünfte konkret dazugehören, ergibt sich aus § 22 EStG, der diese abschließend auflistet. In manchen Fällen, wie bei § 22 Nr. 3 EStG, wird die Abgrenzung aber nur beispielhaft genannt.

In der Steuerberaterprüfung werden regelmässig Themen aus dem Bereich der Einkommensteuer geprüft, unter anderem auch zu dem Thema “Sonstige Einkünfte”.

Wiederkehrende Bezüge

Hierunter fallen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie z. B. Renten. Zu beachten ist dabei:

  • Ob freiwillige Zahlungen überhaupt steuerpflichtig sind, hängt davon ab, ob der Zahlende sie steuerlich absetzen darf.
  • Der steuerpflichtige Teil der Rente muss ermittelt werden.
  • Ein Teil der Rente - das sogenannte Rentenstammrecht - bleibt steuerfrei, auch wenn dieser Teil aufgebraucht wird.

Unterhaltsleistungen

Erfasst werden Unterhaltszahlungen zwischen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern - aber nur, wenn der Zahlende diese als Sonderausgaben nach § 10 EStG absetzen will. Voraussetzung ist, dass der Empfänger dem zustimmt. Nur dann ist die Zahlung beim Empfänger als "sonstige Einkunft" steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1a EStG). In der Praxis wird diese Zustimmung meist nur gegeben, wenn der Leistende dem Empfänger die steuerlichen Nachteile ersetzt.

Private Veräußerungsgeschäfte

Hierunter fallen Gewinne aus dem Verkauf privater Gegenstände, wie z. B. Grundstücke, Autos oder Antiquitäten. Rechtsgrundlage ist § 23 EStG. Wertpapierverkäufe sind seit 2009 nicht mehr enthalten, dafür gelten eigene Regeln. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn der Gewinn im Kalenderjahr mehr als 600 Euro beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Generalklausel für sonstige Einkünfte

Unter diese Regelung fallen Einkünfte, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Beispiele sind:

  • Gelegentliche Vermittlungen, etwa bei Versicherungen,
  • Vermietung beweglicher Gegenstände wie z. B. ein privates Auto.

Solche Einkünfte dürfen nur mit Gewinnen gleicher Art verrechnet werden - ein Ausgleich mit anderen Einkünften ist nicht erlaubt. Es gilt eine Freigrenze von 256 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Einkünfte von Abgeordneten

Bezüge von Bundestags- oder Landtagsabgeordneten zählen ebenfalls zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG.

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Diese Vorschrift betrifft Renten und ähnliche Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgeprodukten, zum Beispiel:

  • Riester-Verträge,
  • Pensionsfonds,
  • Pensionskassen,
  • Direktversicherungen.

Im Unterschied zu gesetzlichen Renten gibt es hier keinen prozentualen steuerfreien Anteil. Stattdessen wird pauschal ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro gewährt.

Lernen Sie in unseren Kursen alles, was Sie für das StB-Examen brauchen