Sonderausgaben - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abziehbar sind und dem subjektiven Nettoprinzip folgen, wonach nur das tatsächlich verfügbare Einkommen besteuert wird. Sie betreffen insbesondere Vorsorgeaufwendungen, Ausbildungskosten, Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer, Schulgeld und Kinderbetreuungskosten. Voraussetzung für den Abzug ist eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen, wobei der Abzug grundsätzlich im Zahlungsjahr erfolgt. Sonderregelungen gelten für Ehepaare je nach Veranlagungsform. Die Regelungen zu Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz abschließend in den §§ 10 bis 10b EStG geregelt.
Eigentlich sollten nur bestimmte private Ausgaben als Sonderausgaben gelten. In der Praxis erlaubt der Gesetzgeber aber auch viele andere Ausgaben - zum Beispiel gemischte Aufwendungen wie Unterhaltszahlungen oder bestimmte Vorsorgebeiträge - als Sonderausgaben.
Sonderausgaben in der Steuerberaterprüfung und in der Praxis
In der steuerlichen Praxis und in der Steuerberaterprüfung sind vor allem folgende Sonderausgaben von Bedeutung:
- Vorsorgeaufwendungen: Hierzu zählen insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG).
- Kosten für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium: Diese können bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben angesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
- Unterhaltszahlungen: Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) sind Zahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abziehbar.
- Schulgeld: Für den Besuch einer privaten Schule können 30 % des Schulgelds, maximal aber 5.000 Euro im Jahr, abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das spielt besonders bei Aufgaben rund um das Thema Familie eine Rolle.
Sonderausgaben im Gesetz - Übersicht
Sonderausgaben sind abschließend im Gesetz geregelt. Dazu gehören insbesondere:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b aa EStG)
- Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b bb EStG)
- Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG)
- Beiträge zur Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG)
- Beiträge zur erweiterten Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
- Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten (max. 4.000 €/Jahr, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- Ausbildungskosten für Erststudium oder erste Ausbildung (max. 6.000 €/Jahr, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- 30 % des Schulgelds für Privatschulen (max. 5.000 €/Jahr, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Stellung der Sonderausgaben im Steuersystem
Sonderausgaben gehören laut § 2 Abs. 4 EStG zu den privaten Ausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Sie haben keinen direkten Zusammenhang mit den Einkünften (wie etwa Werbungskosten oder Betriebsausgaben). Sonderausgaben sind gesetzlich klar geregelt und stellen eine Ausnahme vom Abzugsverbot für private Ausgaben nach § 12 EStG dar.
Viele Regelungen im Zusammenhang mit Sonderausgaben verfolgen soziale Zwecke - zum Beispiel der Spendenabzug (§ 10b EStG) oder Förderungen für Altersvorsorge und Eigenheim (§§ 10e-10g EStG).
Sonderausgaben - Zeitpunkt des Abzugs
Grundsätzlich dürfen Sonderausgaben nur im Jahr der tatsächlichen Zahlung abgezogen werden (§ 11 Abs. 2 EStG, Abflussprinzip). Dabei spielt es keine Rolle, wann die Verpflichtung entstanden ist. Wichtig ist allein der Zeitpunkt der Zahlung.
Ausnahme: Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. Kirchensteuer, Krankenversicherung), die kurz vor oder nach Jahreswechsel gezahlt werden, dürfen diese dem wirtschaftlich passenden Jahr zugeordnet werden (§ 11 Abs. 2 S. 2 EStG).
Wer darf Sonderausgaben abziehen?
Der Steuerpflichtige selbst darf Sonderausgaben nur dann absetzen, wenn er auch tatsächlich wirtschaftlich durch die Zahlung belastet wurde.
Wirtschaftliche Belastung bedeutet:
- Die Ausgabe wurde tatsächlich bezahlt.
- Es handelt sich nicht um eine Erstattung oder Übernahme durch Dritte (z. B. Arbeitgeber oder Eltern).
- Auch Sach- oder Eigenleistungen zählen nicht als wirtschaftliche Belastung.
Beispiel: Wenn Eltern das Studium ihres Kindes bezahlen, gelten diese Aufwendungen nicht beim Kind als Sonderausgaben. Hat das Kind das Geld jedoch zunächst erhalten und selbst gezahlt, ist der Abzug möglich.
Nachweis der Zahlung: Zur Anerkennung der Sonderausgaben müssen entsprechende Belege vorliegen, z. B.:
- Kontoauszüge
- Zahlungsnachweise
- Quittungen oder Rechnungen
Erstattung von Sonderausgaben
Wenn Sonderausgaben im Nachhinein ganz oder teilweise erstattet werden (z. B. durch Zuschüsse, Rückzahlungen oder Versicherungen), dann gelten besondere Regeln:
- Eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben desselben Jahres ist vorzunehmen (H 10.1 EStH).
- Ob zwei Ausgaben gleichartig sind, richtet sich nach ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung.
- Übersteigt die Erstattung die gezahlten Beträge, wird der übersteigende Teil dem Einkommen zugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).
Sonderausgaben - Besonderheiten bei Ehepaaren
Bei Einzelveranlagung (getrennte Steuererklärungen) darf nur der Ehepartner die Sonderausgaben absetzen, der sie tatsächlich gezahlt hat (§ 26a Abs. 2 S. 1 EStG).
Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden beide Ehegatten steuerlich wie eine Person behandelt. Dann ist es nicht entscheidend, wer gezahlt hat - die Aufwendungen können gemeinsam berücksichtigt werden.
Sonderausgaben sind ein zentrales Thema im Steuerrecht. Sie ermöglichen es, bestimmte private Ausgaben steuerlich geltend zu machen, obwohl solche Ausgaben normalerweise vom Abzug ausgeschlossen sind. Voraussetzung für die Anerkennung ist stets eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung. Die Regelungen sind detailliert im Einkommensteuergesetz geregelt - insbesondere in den §§ 10 bis 10b EStG.