Sachliche Steuerpflicht - Steuerberaterprüfung

Einkommensteuer

Die sachliche Steuerpflicht im Einkommensteuerrecht beschreibt, welche Einkünfte einer Person der Einkommensteuer unterliegen. Sie beantwortet also die Frage: Was wird besteuert und welche Einkünfte fallen in den Anwendungsbereich der Einkommensteuer?

Im Detail bedeutet das:

  • Die sachliche Steuerpflicht knüpft an die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG an.
  • Nur Einkünfte, die zu diesen Einkunftsarten gehören, sind einkommensteuerpflichtig.
  • Sie regelt außerdem, wie die Einkünfte zu ermitteln sind

Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften

Im deutschen Einkommensteuerrecht gibt es einen wichtigen Grundsatz: die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften. Diese Aufteilung wird Dualismus der Einkunftsarten genannt.

Dieser Dualismus ist die Grundlage des gesamten Einkommensteuerrechts. Er legt fest, wie unterschiedliche Arten von Einkünften ermittelt und besteuert werden. Das ist nicht nur eine reine Einteilung: Die Art der Einkünfte entscheidet darüber, welche Berechnungsmethode angewendet wird, welche Ausgaben abgezogen werden dürfen und welche steuerlichen Folgen entstehen.

Zum Beispiel hängt es von der Einkunftsart ab:

  • Ob der Gewinn über eine Bilanz oder über die Einnahmenüberschussrechnung berechnet wird.
  • Ob Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.
  • Welche Freibeträge und Sonderregelungen gelten.

In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen zeigen wir Ihnen, wie Sie die Einkünfte korrekt zuordnen, um Fehler in der Steuerberaterprüfung zu vermeiden.

Gewinneinkünfte

Gewinneinkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte, die durch eine unternehmerische oder selbständige Tätigkeit erzielt werden, bei denen der Gewinn die steuerliche Bemessungsgrundlage ist.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt sieben Einkunftsarten, die in zwei Gruppen unterteilt sind:

  1. Gewinneinkünfte
  2. Überschusseinkünfte

Zu den Gewinneinkünften gehören:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)

Hier ist der Gewinn die Grundlage der Besteuerung.

  • Gewinn = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben
  • Entsteht ein negativer Wert, liegt ein Verlust vor.

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)

Unter die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft fallen Betriebe, die Pflanzen oder Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen. Auch Tierzucht und Tierhaltung gehören dazu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.Die Ermittlung des Gewinns erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich oder Durchschnittssätze (§ 13a EStG).

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

Dies ist die in der Praxis wichtigste Gewinneinkunftsart. Dazu gehören Betriebe wie:

  • Industrie, Handel, Handwerk
  • Hotels, Gaststätten, Taxiunternehmen, Logistikunternehmen, IT-Firmen
  • Auch Tätigkeiten wie Prostitution oder Hehlerei fallen darunter.

Nach § 40 AO ist es steuerlich egal, ob eine Tätigkeit gesetzlich verboten oder sittenwidrig ist - die Einnahmen werden trotzdem besteuert.

3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)

Hierzu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler oder ähnliche Berufe.

Für alle Gewinneinkünfte gilt: Wenn keine Buchführungspflicht besteht, darf der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.

Überschusseinkünfte

Die zweite Hauptgruppe im Einkommensteuerrecht sind die Überschusseinkünfte.

  • Sie werden auch Nebeneinkünfte genannt.
  • Sie sind nachrangig gegenüber den Gewinneinkünften.
  • Innerhalb der Überschusseinkünfte gibt es ebenfalls eine Rangfolge.

Überschusseinkünfte werden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermittelt:

  • Einnahmen (§ 8 EStG) - Werbungskosten (§ 9 EStG) = Überschuss
  • Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG): Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt oder erhalten werden.

Zu den Überschusseinkünften gehören:

  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  4. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)

Das sind alle Einnahmen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

  • Beispiele: Löhne, Gehälter, Provisionen, Boni
  • Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Abfindungen

Werbungskosten wie Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel können abgezogen werden und senken das steuerpflichtige Einkommen.

2. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen aus Sparguthaben, Festgeld, Bundesschatzbriefen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Kapitalerträge unterliegen in der Regel der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 %, die direkt von der Bank einbehalten wird. Bis zum Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) bleiben Kapitalerträge steuerfrei.

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Hierunter fallen Einnahmen aus der:

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Häusern oder Wohnungen
  • Zeitweisen Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzen)
  • Vermietung von Sachgesamtheiten (z. B. Maschinen oder Fahrzeuge)

Es gilt ebenfalls das Zufluss- und Abflussprinzip.

Werbungskosten sind z. B.:

  • Instandhaltungskosten
  • Verwaltungskosten
  • Schuldzinsen für Kredite

4. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Zu den sonstigen Einkünften zählen nur die im Gesetz abschließend genannten Einkünfte, unter anderem Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Verkauf von Immobilien innerhalb bestimmter Fristen) oder Unterhaltsleistungen und wiederkehrende Bezüge wie Leibrenten oder Versorgungsleistungen.

Hierbei gelten folgende Besonderheiten:

  • Viele Einkünfte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig.
  • Renten werden gestaffelt besteuert, je nach Jahr des Rentenbeginns.

Ermittlung der Einkünfte

Wie Einkünfte berechnet werden, hängt von der Einkunftsart ab:

  • Gewinneinkünfte: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung
    • Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn
  • Überschusseinkünfte: Überschussermittlung durch Einnahmen - Werbungskosten
    • nach dem Zufluss- und Abflussprinzip

Die korrekte Ermittlung der Einkünfte ist entscheidend, da sie die Grundlage für das zu versteuernde Einkommen bildet und damit die Steuerlast bestimmt.

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