Kinder in der Einkommensteuer - Steuerberaterprüfung
Kinder wirken sich steuerlich positiv aus. Das Einkommensteuerrecht sieht verschiedene Regelungen vor, die Eltern finanziell entlasten sollen, da Kinder mit erheblichen Kosten verbunden sind. Es gibt zwei Hauptinstrumente zur Entlastung:
- Kindergeld: Eine monatliche Zahlung.
- Kinderfreibetrag: Ein Betrag, der das zu versteuernde Einkommen der Eltern verringert.
Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Je nachdem, was vorteilhafter ist, wird das berücksichtigt.
Zusätzlich können Eltern weitere steuerliche Vorteile nutzen, z. B. Für:
- Kinderbetreuungskosten
- Ausbildungskosten
- Andere mit dem Kind verbundene Ausgaben
Auch Sonderregelungen, etwa für volljährige Kinder in Ausbildung oder mit Behinderung, sind vorgesehen.
Für die Steuerberaterprüfung müssen Sie wissen, wie Kinder in der Einkommensteuer berücksichtigt werden und welche Regelungen gelte. In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen lernen Sie alles, was Sie darüber wissen müssen.
Kinder im Einkommensteuergesetz (EStG)
Ein Kind im steuerlichen Sinne ist in der Regel jede minderjährige Person - also unter 18 Jahre (§ 32 Abs. 3 EStG). In bestimmten Fällen gelten auch volljährige Kinder als steuerlich berücksichtigungsfähig:
- Wenn sie in Ausbildung oder Studium sind
- Wenn sie arbeitsuchend gemeldet sind
- Wenn sie eine Behinderung haben und sich nicht selbst versorgen können
Dann kann das Kind bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 4 und 5 EStG).
Familienlastenausgleich
Der Familienlastenausgleich soll Familien mit Kindern unterstützen und hilft, die Kosten für die Kindererziehung fair zu verteilen. Er umfasst u. a.:
- Das Kindergeld: monatlich ausgezahlt, unabhängig vom Einkommen.
- Den Kinderfreibetrag: senkt das zu versteuernde Einkommen.
Diese Maßnahmen sollen Familien finanziell entlasten und ein kinderfreundliches Umfeld fördern.
Welche Kinder werden berücksichtigt?
Berücksichtigungsfähig sind:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Pflegekinder, wenn:
- Kein Verhältnis mehr zu den leiblichen Eltern besteht
- Sie dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern leben
Nicht berücksichtigt werden Kinder, wenn:
- Die Pflege nur vorübergehend erfolgt
- Es sich um eine Aufnahme zu Erwerbszwecken handelt (historische Regelung, heute kaum relevant)
Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes
Ein Kind wird steuerlich berücksichtigt, wenn es:
- Unter 18 Jahre alt ist (§ 32 Abs. 3 EStG)
- Zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, nicht arbeitet (außer Minijob) und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG)
- Zwischen 18 und 25 Jahre alt ist und:
- In Ausbildung oder Studium ist
- Kein Ausbildungsplatz gefunden wurde, aber aktiv gesucht wird
- Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet
- Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steht (max. 4 Monate)
- Eine Behinderung hat (seit vor dem 25. Lebensjahr), die eine Selbstversorgung ausschließt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG)
Hinweis: Kinder dürfen nach der ersten Ausbildung nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie nicht regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Verlängerung der Berücksichtigung
Unter bestimmten Umständen kann die Berücksichtigung verlängert werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, zeigen wir Ihnen nachfolgend:
Arbeitsuchend (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG)
Ein volljähriges Kind zwischen 18 und 21 Jahren wird berücksichtigt, wenn:
- Es nicht regelmäßig arbeitet (außer Minijob oder weniger als 15 Wochenstunden)
- Es bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist
Eine aktive Jobsuche muss nicht nachgewiesen werden, nur die Meldung ist entscheidend.
Wichtig: Nicht schädlich sind z. B. 1-Euro-Jobs oder selbstständige Tätigkeiten mit weniger als 15 Wochenstunden. Auch Krankheit oder Mutterschutz hindern die Berücksichtigung nicht - wenn die Meldung bei der Agentur objektiv nicht möglich war.
Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a, b EStG)
Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden.
Was zählt als Ausbildung?
- Schule, Studium, duale Ausbildung
- Berufsvorbereitende Maßnahmen
- Weiterbildungen
- Praktika zur Berufsorientierung
- Fernstudiengänge oder berufsbegleitende Studiengänge
Bedingung: Die Maßnahme muss klar auf ein Berufsziel ausgerichtet sein. Auch bei unterbrochener Ausbildung (z. B. Prüfungsvorbereitung) bleibt die steuerliche Berücksichtigung bestehen.
Kein Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG)
Kinder, die keinen Ausbildungsplatz finden, können weiter berücksichtigt werden, wenn sie:
- Sich nachweislich bemühen (z. B. Bewerbungen, Ablehnungen, Anmeldungen bei Agentur für Arbeit)
- Eine Zusage für einen späteren Ausbildungsbeginn haben
Unschädlich: Minijob, 1-Euro-Job
Schädlich: Vollzeitjob, da dieser eine Ausbildungsplatzsuche ausschließt
Auch bei Krankheit oder Mutterschaft kann das Kind weiter berücksichtigt werden, wenn die Ausbildungsbereitschaft weiter besteht.
Was gilt als Erstausbildung?
Die Erstausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind damit einen Beruf ausüben kann.
Beispiele:
- Gesellenprüfung
- Bachelorabschluss
Nimmt das Kind danach z. B. eine Meisterausbildung oder ein Masterstudium auf, zählt das als Zweitausbildung.
Was gilt als Erwerbstätigkeit?
Als Erwerbstätigkeit gilt jede Arbeit, bei der das Ziel ist, Geld zu verdienen. Dazu zählen:
- Angestelltenverhältnisse (§ 19 EStG)
- Selbstständige Tätigkeiten (§§ 13, 15, 18 EStG)
Schädlich für das Kindergeld ist, wenn das Kind regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Ausnahmen:
- Die Tätigkeit ist Teil einer Ausbildung
- Minijob (§ 8 SGB IV)
- Die Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche
Vorübergehende Überschreitungen (max. 2 Monate) sind okay, wenn im Jahresdurchschnitt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.
Kindergeld und Einkommen des Kindes
Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. Mieteinnahmen) beeinflussen den Anspruch auf Kindergeld nicht.
Nach der Erstausbildung darf das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, wenn es weiterhin berücksichtigt werden soll. Vorher ist eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit kein Problem.
Wie wird das Alter berechnet?
Das Lebensalter wird inklusive des Geburtstages gezählt. Ein Lebensjahr endet am Tag vor dem Geburtstag im folgenden Jahr (vgl. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Merksatz: Aktuelles Jahr minus Geburtsjahr = Alter; hatte das Kind dieses Jahr noch keinen Geburtstag, dann ein Jahr abziehen.
Kindergeld - Anspruch und Auszahlung
Kindergeld ist eine monatliche Zahlung, geregelt in §§ 62-78 EStG. Es wird entweder direkt ausgezahlt oder im Rahmen der Günstigerprüfung verrechnet.
Voraussetzungen:
- Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 62 EStG)
- Identifikationsnummer des Kindes ist vorhanden (§ 139b AO)
- Auch nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Anspruch haben, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 62 Abs. 2 EStG)
- Haushaltszugehörigkeit zählt bei getrennt lebenden Eltern (§ 64 Abs. 2 EStG)
Kindergeld wird bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt (§ 67 EStG) und per Bescheid festgesetzt (§ 70 EStG). Seit 2024 ist nicht mehr der Dienstherr für Beamte zuständig - nun gilt für alle die Familienkasse.
Höhe des Kindergelds:
- Seit 2023: 250 € pro Monat und Kind
- Änderungen erfolgen gesetzlich, angepasst an Lebenshaltungskosten
Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung
Der Kinderfreibetrag besteht aus:
- Kinderfreibetrag (sachlicher Bedarf)
- Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung werden die Freibeträge verdoppelt. Auch Alleinerziehende können den doppelten Betrag erhalten, z. B. wenn:
- Der andere Elternteil verstorben ist
- Das Kind nur zu ihnen gehört
Das Finanzamt prüft automatisch (§ 31 EStG), ob die Steuerersparnis durch den Freibetrag höher ist als das gezahlte Kindergeld. Dann wird statt Kindergeld der Freibetrag berücksichtigt.
Die Günstigerprüfung erfolgt für jedes Kind einzeln.
Höhe der Freibeträge
Jahr | Kinderfreibetrag | Betreuungsfreibetrag | Gesamt (je Elternteil) |
2023 | 3.012 € | 1.464 € | 4.476 € |
2024 | 3.192 € | 1.464 € | 4.656 € |
Bei gemeinsamer Veranlagung verdoppeln sich die Beträge.