Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen
Einkommensteuer
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG soll private Haushalte dazu motivieren, legale Hilfe im Haushalt zu beschäftigen oder haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerarbeiten offiziell in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, die legale Beschäftigung zu fördern und Schwarzarbeit zu verhindern.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen können auch als Thema in der Steuerberaterprüfung auftauchen. In unseren Lehrgängen lernen Sie alles, was Sie zum Thema Einkommensteuer wissen müssen.
Überblick der begünstigten Leistungen
1. Geringfügige Beschäftigung im Haushalt (§ 35a Abs. 1 EStG)
Für sogenannte Minijobs im Haushalt (nach § 8a SGB IV) gibt es eine Steuerermäßigung von 20 % der Ausgaben, maximal jedoch 510 € pro Jahr. Voraussetzung ist ein Antrag bei der Steuererklärung.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und sonstige Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Hierunter fallen z. B.:
- andere Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt (nicht geringfügig),
- Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege, Einkaufen,
- Pflege- und Betreuungsleistungen (auch im Heim oder bei Pflegebedürftigen).
Die Steuerermäßigung beträgt auch hier 20 % der reinen Arbeitskosten, jedoch höchstens 4.000 € pro Jahr. Wichtig: Es werden nur die Arbeitskosten berücksichtigt, nicht das Material.
3. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Für Renovierungen, Instandhaltungen oder Modernisierungen im Haushalt gibt es ebenfalls 20 % Steuerermäßigung, aber maximal 1.200 € pro Jahr. Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die bereits durch öffentliche Förderprogramme (z. B. KfW) unterstützt werden - es sei denn, es handelt sich ausschließlich um eine geförderte Energieberatung.
Allgemeine Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen gelten:
Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung (§ 35a Abs. 5 EStG)
Die Steuerermäßigung kann nur genutzt werden, wenn die Ausgaben nicht bereits:
- als Betriebsausgaben,
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben oder
- außergewöhnliche Belastungen
abgesetzt wurden.
Wer kann die Steuerermäßigung nutzen?
Nur natürliche Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können die Steuerermäßigung nutzen. Die Leistungen müssen im Haushalt der steuerpflichtigen Person erbracht worden sein, bei Pflegeleistungen alternativ auch im Haushalt der betreuten Person. Juristische Personen (z. B. GmbHs, Vereine) sind ausgeschlossen, weil sie keinen privaten Haushalt führen können.
Definition des Haushalts
Ein Haushalt liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen gemeinsam wirtschaften - in einem Haus oder einer Wohnung mit eigenem Bad, Küche, Schlafbereich etc. Auch ein abgeschlossener Wohnbereich in einem Heim (z. B. Pflegeheim, Altenheim) kann als eigener Haushalt gelten, wenn dieser selbstständig geführt wird.
Die begünstigten Leistungen müssen im Haushalt erbracht werden. Leistungen außerhalb des Grundstücks (z. B. Schneeräumen auf öffentlichem Gehweg) können ausnahmsweise auch begünstigt sein, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen.
Geringfügige Beschäftigung (§ 35a Abs. 1 EStG)
Ein Minijob bzw. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit nichtselbstständig ist und regelmäßig nicht mehr als 520 € im Monat verdient wird. Der Arbeitgeber ist weisungsberechtigt.
Was bedeutet "haushaltsnah"?
Die Tätigkeit muss einen engen Bezug zum Haushalt haben. Dazu zählen u. a.:
- Kochen,
- Reinigen der Wohnung,
- Gartenpflege,
- Betreuung von Kindern, Kranken oder Pflegebedürftigen.
Nicht dazu zählen z. B.:
- Sprachunterricht,
- Sportangebote oder
- Freizeitaktivitäten.
Nachweis der Beschäftigung
Für Minijobs im Haushalt ist das sogenannte Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale vorgeschrieben. Als Nachweis dient eine Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV mit Informationen zu Gehalt, Sozialabgaben und Pauschsteuer. Eine Barzahlung des Lohns ist hier zulässig.
Andere haushaltsnahe Beschäftigungen (§ 35a Abs. 2 S. 1 1. HS EStG)
Hierunter fallen Beschäftigungsverhältnisse außerhalb von Minijobs, etwa:
- sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen,
- geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Eigentümergemeinschaften.
Nachweis: Gehaltsabrechnungen, Bescheinigung zur Unfallversicherung etc. müssen aufbewahrt, aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG)
Eine Dienstleistung liegt vor, wenn eine selbstständige Person oder Dienstleistungsagentur engagiert wird (kein Arbeitsverhältnis!).
Beispielhafte Tätigkeiten:
- Putzen,
- Einkaufen,
- Waschen,
- Gartenpflege.
Nicht begünstigt: Handwerkerleistungen, da diese unter Abs. 3 fallen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit zur Haushaltsführung gehört. Tätigkeiten ohne Bezug dazu (z. B. Musikunterricht) sind nicht begünstigt.
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Begünstigt sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie z. B.:
- Malerarbeiten,
- Heizungswartung,
- Dämmung,
- Reparaturen im Haushalt.
Nicht begünstigt:
- Neubauten oder Arbeiten, die vor Bezug eines Hauses stattfinden.
- Dienstleistungen außerhalb des Haushalts (z. B. in einer Werkstatt), außer wenn sie klar getrennt abgerechnet werden.
Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sind absetzbar - Materialkosten nicht.
Wichtig: Die Arbeitskosten müssen gesondert ausgewiesen oder prozentual in der Rechnung aufgeteilt sein. Eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist unzulässig.
Rechnungen und Zahlungen (§ 35a Abs. 5 EStG)
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt:
- Eine Rechnung muss vorliegen.
- Die Zahlung muss unbar (also z. B. per Überweisung) auf das Konto des Dienstleisters erfolgen.
- Auch Abschlagszahlungen sind zulässig.
- Bei Drittkonten ist eine Begünstigung trotzdem möglich - aber die Rechnung muss auf den Steuerpflichtigen ausgestellt sein.
Konkurrenz zu anderen Abzugsarten
Kosten dürfen nicht doppelt abgezogen werden.
- Kinderbetreuungskosten (nach § 10 EStG) sind nicht nach § 35a EStG absetzbar.
- Pflegekosten dürfen nicht zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) berücksichtigt werden.
Zeitpunkt der Berücksichtigung (§ 11 EStG)
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Leistung. Die Ermäßigung wird im Jahr der Zahlung berücksichtigt.
Ausnahme: Regelmäßige Zahlungen (z. B. Pflegeleistungen), die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, zählen zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr.
Besonderheit: Abgaben bei Minijobs
Abgaben für Minijobs (z. B. für November/Dezember) werden oft erst im Januar des Folgejahres fällig. Trotzdem dürfen sie noch im alten Jahr steuerlich geltend gemacht werden - wegen der erweiterten 10-Tage-Regelung.