Gewinneinkunfsarten - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Die Gewinneinkunftsarten sind ein zentraler Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts. Sie gehören zu den insgesamt sieben Einkunftsarten, die im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt sind. Innerhalb dieser Einkunftsarten unterscheidet man zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.
Was sind Gewinneinkunftsarten?
Gewinneinkünfte sind Einkünfte, bei denen der Gewinn als Besteuerungsgrundlage dient. Der Gewinn ergibt sich grundsätzlich als: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn
Im Gegensatz dazu werden bei den Überschusseinkünften die Einnahmen abzüglich Werbungskosten betrachtet.
In unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung erfahren Sie alles Wichtige rund um die Gewinneinkunftsarten und deren Besonderheiten.
Die drei Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG)
Zu den Gewinneinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG gehören:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Beispiele: Bauern, Winzer, Forstwirte
- Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Tierzucht etc.
- Auch Jagd oder Fischerei, wenn im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Betrifft: Selbstständige Unternehmer, die kein Freiberufler sind
- Voraussetzungen:
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Kein Freier Beruf
- Beispiele: Händler, Handwerksbetriebe, Industrieunternehmen
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Insbesondere: Freie Berufe
- Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten etc.
- Auch: Aufsichtsratsmitglieder, Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter etc.
- Insbesondere: Freie Berufe
Besonderheiten der Gewinneinkunftsarten
Folgende Besonderheiten sind bei Gewinneinkunftsarten zu beachten:
- Ermittlung des Gewinns:
- Buchführungspflichtige (z. B. Kaufleute) müssen den Gewinn durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln.
- Kleinunternehmer oder Freiberufler können oft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) verwenden.
- Betriebsvermögen:
- Bei Gewinneinkünften ist zwischen privatem und betrieblichen Vermögen zu unterscheiden.
- Verlustverrechnung:
- Verluste aus Gewinneinkünften können mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden (Verlustausgleich, -vortrag, -rücktrag).
Zusammenhang mit der Einkommensteuer
Die Summe aller Gewinneinkünfte bildet - zusammen mit eventuellen Überschusseinkünften - das zu versteuernde Einkommen, auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird.