Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören zu den sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz und erfassen insbesondere Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke, Wohnungen) sowie bestimmtem beweglichen Vermögen (z. B. Rechte wie Erbbaurechte). Maßgeblich ist das Zuflussprinzip, und als Überschusseinkünfte wird der Einnahmen-Überschuss ermittelt (Einnahmen abzüglich Werbungskosten). Zu den Werbungskosten zählen u. a. Abschreibungen, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Eine besondere Bedeutung in der Steuerberaterprüfung haben außerdem die Begrenzung des Werbungskostenabzugs bei teilweiser Selbstnutzung, die Überschusserzielungsabsicht sowie Sonderfälle wie die verbilligte Vermietung und die Nutzungsüberlassung an Angehörige.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen durch die zeitlich begrenzte und entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten an Dritte. Diese Begriffe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie folgt geregelt:
- Vermietung bedeutet die befristete Überlassung von Sachen gegen Entgelt (§ 535 BGB).
- Verpachtung beinhaltet zusätzlich das Recht, aus der Nutzung Erträge (sogenannte "Früchte") zu ziehen (§ 581 BGB).
Im Steuerrecht ist der Begriff der Vermietung und Verpachtung teils weiter, teils enger gefasst als im Zivilrecht. Der gemeinsame Kern bleibt: Es geht immer um die entgeltliche Gebrauchsüberlassung bestimmter Wirtschaftsgüter.
Das Thema “Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” ist regelmäßig Bestandteil der schriftlichen Steuerberaterprüfung und kann auch im Rahmen der mündlichen Steuerberaterprüfung abgefragt werden.
Vermietung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab. Jede entgeltliche Überlassung von unbeweglichem Vermögen zählt grundsätzlich dazu.
Begriff des Grundstücks:
- Zivilrechtlich ist ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (Grund und Boden). Nach § 94 BGB gehören Gebäude fest zum Grundstück und bilden mit diesem eine wirtschaftliche Einheit.
- Steuerlich wird zusätzlich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden (§ 72 BewG). Auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gelten steuerlich als eigenes Grundstück (§ 70 Abs. 3 BewG).
Für den Grund und Boden kann keine Abschreibung (AfA) angesetzt werden, da er keiner Abnutzung unterliegt. Die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks müssen daher aufgeteilt werden - in einen nicht abnutzbaren Anteil für Grund und Boden und einen abnutzbaren Anteil für das Gebäude (vgl. R 4.2 Abs. 6 EStR und H 7.3 EStH "Kaufpreisaufteilung").
Sonderfall: Vermietung beweglicher Gegenstände
Wer bewegliche Gegenstände wie Autos, Boote oder Wohnmobile vermietet, erzielt meist sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Ausnahmen gelten für:
- Bewegliche Gegenstände, die in ein Register eingetragen sind (z. B. Schiffe oder Flugzeuge): Diese unterfallen ggf. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Sachinbegriffe (z. B. ein kompletter Fuhrpark): Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Vermietung von Sachinbegriffen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Ein Sachinbegriff ist eine Gruppe beweglicher Gegenstände, die gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen (z. B. Betriebsausstattung, Wohnungseinrichtungen).
Wenn keine wirtschaftliche Einheit vorliegt, handelt es sich nicht um Einkünfte aus § 21 EStG, sondern um sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Beispiele:
- Verpachtung eines gesamten Betriebs
- Vermietung kompletter Büro- oder Wohnungseinrichtungen
- Vermietung eines Fuhrparks
Diese Einkünfte unter § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten nur dann, wenn die Sachinbegriffe dem Privatvermögen zuzurechnen sind.
Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
Hierunter fallen Einnahmen aus der befristeten Überlassung von:
- Urheberrechten (schriftstellerisch, künstlerisch, gewerblich)
- gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patente, Lizenzen)
- bestimmten Nutzungsrechten (z. B. Fischereirechte)
- besonderen Berechtigungen (z. B. Weiderechte)
Dabei ist es egal, ob zivilrechtlich ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt - entscheidend ist allein die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung gegen Entgelt.
Besonderheiten bei Erfindungen
- Zufallserfindungen oder privat gehaltene/erworbene Rechte führen i. d. R. zu Einkünften aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Planmäßige Erfindertätigkeit fällt dagegen unter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Voraussetzung für eine "Zufallserfindung" ist, dass sie nicht im Rahmen einer regelmäßigen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit entstanden ist.
Einkünfte als Gesamtrechtsnachfolger
Ein Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Erbe) erzielt nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die überlassenen Rechte dem Privatvermögen zugeordnet sind. Sonst gelten ggf. andere Einkunftsarten, etwa nach § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 oder § 18 EStG.
Rückständige Mieten bei Veräußerung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Wer rückständige Mieten oder Pachtforderungen im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf abtritt, erzielt Einnahmen im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts - nicht die Vertragsbezeichnung. Nicht erfasst sind Erlöse aus dem Verkauf der Immobilie selbst. Besteht ein einheitlicher Kaufpreis für Immobilie und Forderung, muss dieser aufgeteilt werden.
Subsidiarität: Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
§ 21 Abs. 3 EStG stellt klar: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten nur dann, wenn sie nicht bereits unter eine andere Einkunftsart fallen, z. B.:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
Diese Einkunftsarten haben Vorrang. Die Subsidiarität bedeutet, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachrangig sind - außer gegenüber Kapitalerträgen (§ 20 EStG) und sonstigen Einkünften (§ 22 EStG).
Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung?
Vermögensverwaltung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen Einnahmen erzielt, ohne aktiv unternehmerisch tätig zu sein. Dies bleibt so, solange:
- keine intensiven Nebentätigkeiten vorliegen (z. B. Service, Werbung),
- keine hotelähnliche Organisation besteht,
- kein schneller Mieterwechsel mit besonderem Aufwand erforderlich ist.
Nur wenn solche besonderen Umstände hinzukommen, wird aus der Vermögensverwaltung ein gewerblicher Betrieb.
Beispiele für solche Umstände:
- Häufiger Mieterwechsel mit organisatorischem Aufwand
- Kurzfristige Vermietung ohne Voranmeldung
- Zusätzliche Leistungen (z. B. Reinigung, Einrichtung)
Abgrenzung: bewegliche Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG)
Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände wie Maschinen oder Fahrzeuge fallen unter § 22 Nr. 3 EStG - nicht unter § 21 EStG. Diese Einkünfte sind ebenfalls subsidiär, das heißt, sie gelten nur, wenn keine andere Einkunftsart greift.
Bei regelmäßigem oder gewerbsmäßigem Umfang kann allerdings eine andere Einkunftsart (z. B. gewerblich) vorliegen.
Sachinbegriffe: Wann liegt ein solcher vor?
Ein Sachinbegriff liegt vor, wenn mehrere bewegliche Gegenstände gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen, z. B.:
- Möblierte Mietwohnungen
- Verpachtete Betriebe mit Inventar
Wenn nur einzelne bewegliche Güter vermietet werden, handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Dabei gelten bestimmte Freigrenzen (256 €) und Verlustausgleichsbeschränkungen.
Werbungskosten (§ 9 EStG)
Werbungskosten sind Ausgaben, die der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Bei Vermietung und Verpachtung können dazu insbesondere gehören:
- Schuldzinsen
- Finanzierungskosten
Diese Kosten sind direkt von den Einnahmen abzuziehen.
Finanzierungskosten als Werbungskosten
Finanzierungskosten sind alle Ausgaben, die mit der Aufnahme von Fremdkapital zusammenhängen. Sie lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
Einmalige Kosten:
- Kreditprovisionen
- Bearbeitungsgebühren
- Bereitstellungszinsen
- Disagio
- Zinsbegrenzungsprämien
Laufende Kosten:
- Zinsen
- Überziehungsprovisionen
Gemischt genutzte Immobilien
Wird eine Immobilie sowohl privat als auch zur Vermietung genutzt, müssen die Finanzierungskosten anteilig aufgeteilt werden. Nur der Teil, der auf den vermieteten Bereich entfällt, kann als Werbungskosten angesetzt werden.
Kann die Fremdfinanzierung nicht eindeutig einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden, ist die Aufteilung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2008, IX R 26/06).
Wenn ein Gebäude sowohl privat als auch zur Einkünfteerzielung (z. B. Vermietung) genutzt wird, ist bei der steuerlichen Behandlung - insbesondere der Werbungskosten - eine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Gebäudeteilen nötig.
Finanzierungskosten in voller Höhe abziehbar - aber nur bei klarer Zuordnung: Nur wenn der Steuerpflichtige die Finanzierungskosten (wie z. B. Zinsen) eindeutig den vermieteten oder privat genutzten Gebäudeteilen zuordnet und diese auch tatsächlich aus dem jeweiligen Darlehen bezahlt, können die Kosten in voller Höhe berücksichtigt werden. Dies gilt auch für andere Kosten wie Handwerkerleistungen oder Lieferungen.
Einheitliche Abrechnung ohne Trennung: Werden die Kosten nicht getrennt nach Gebäudeteilen abgerechnet, dürfen die Zinsen nur anteilig abgezogen werden - entsprechend dem Verhältnis der privat genutzten Fläche zur vermieteten Fläche. (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.1998 und 14.04.2004)
Schuldzinsen als Werbungskosten
Auch bei den Zinsen auf ein Darlehen gelten die gleichen Regeln: Wird ein Gebäude sowohl vermietet als auch selbst genutzt und wird das Darlehen nur teilweise für die Vermietung verwendet, dürfen die Zinsen auch nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.
Nur bei klarer Zuordnung der Herstellungskosten zum vermieteten Gebäudeteil und tatsächlicher Zahlung dieser Kosten aus dem Darlehen, sind die Schuldzinsen vollständig abziehbar. Wird hingegen alles gemeinsam abgerechnet, ist nur ein anteiliger Abzug möglich - basierend auf dem Verhältnis der Nutzflächen.
Wichtiger Hinweis: Um Zinsen vollständig abziehen zu dürfen, muss die Mittelverwendung genau dokumentiert werden - z. B. bereits im notariellen Kaufvertrag oder in der Steuererklärung. Dabei sollte der Kaufpreis aufgeteilt und erläutert werden.
Mehrere Darlehen: Wer mehrere Kredite aufnimmt, sollte jedes Darlehen einem bestimmten Gebäudeteil zuordnen. Der maximal abziehbare Betrag darf dabei die Anschaffungskosten des vermieteten Teils nicht überschreiten. Eine Vermischung der Mittel ist schädlich.
Wirtschaftlicher Zusammenhang nötig: Nach BFH-Rechtsprechung dürfen Schuldzinsen nur dann in voller Höhe angesetzt werden, wenn ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehen und den Herstellungskosten des vermieteten Teils besteht.
Wird ein Baukonto verwendet, in dem Eigen- und Fremdmittel gemeinsam liegen, ist keine klare Zuordnung mehr möglich - das führt zum Verlust des vollen Zinsabzugs.
Drittaufwand (H 4.7 EStH)
Das Steuerrecht berücksichtigt grundsätzlich nur die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Gibt ein Dritter Geld für den Steuerpflichtigen aus, liegt sogenannter Drittaufwand vor - dieser kann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Beispiel: Wenn der Ehepartner allein das Darlehen aufnimmt und die Tilgung von einem gemeinsamen Konto erfolgt, kann der andere Ehepartner keine Werbungskosten oder Abschreibungen für das fremdfinanzierte Objekt geltend machen.
Diese Grundsätze ergeben sich aus der BFH-Rechtsprechung und sind in folgenden Abschnitten der EStH verankert:
- H 4.7 EStH
- H 10.1 EStH
- H 17 Abs. 5 EStH
- H 21.2 EStH
Schenkweise Zuwendung
Eine schenkweise Zuwendung liegt vor, wenn jemand unentgeltlich oder verbilligt die Nutzung einer vermieteten Immobilie überlässt - z. B. durch kostenlose Weiterleitung der Mieteinnahmen.
Wichtig: Die Einkünfte bleiben steuerlich beimjenigen, der wirtschaftlich die Kontrolle über das Objekt oder die Einnahmen hat. Eine reine Weiterleitung von Mieteinnahmen reicht nicht aus, um die Einkünfte steuerlich auf eine andere Person zu übertragen. Dafür müsste auch das Eigentum oder die Verfügungsmacht übertragen werden.
Abgekürzter Vertragsweg
Definition: Ein Dritter schließt im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen einen Vertrag (z. B. Handwerkervertrag) und zahlt die Rechnung selbst. Diese Aufwendungen können dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden - aber nur bei Erhaltungsaufwendungen.
Nicht anwendbar bei Dauerschuldverhältnissen: Bei langfristigen Verpflichtungen wie Darlehen oder Mietverträgen gilt dies nicht. Die Verträge müssen vom Steuerpflichtigen selbst abgeschlossen sein, damit er die Kosten abziehen kann. (BFH-Urteile von 2000 und 2017)
Abgekürzter Zahlungsweg
Definition: Ein Dritter zahlt eine Schuld des Steuerpflichtigen direkt an dessen Gläubiger, statt dem Steuerpflichtigen das Geld zu geben. Diese Zahlung gilt als Zahlung des Steuerpflichtigen - sofern sie in dessen Interesse erfolgt und von ihm veranlasst wurde.
(BFH vom 23.08.1999)
Beispiel: Ein Mieter zahlt die Miete direkt an die Bank zur Tilgung eines Darlehens - das gilt steuerlich als Einnahme des Vermieters.
Sonderregelungen bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Die Abkürzung des Zahlungswegs wird grundsätzlich nicht anerkannt - es sei denn:
- bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern
- bei bestimmten Versicherungen zugunsten von Kindern oder geschiedenen Ehepartnern
- seit 2013 auch bei Einzelveranlagung der Ehegatten, wenn der wirtschaftlich Belastete klar bestimmbar ist
Überschusserzielungsabsicht (EEA)
Die EEA ist entscheidend, damit Verluste steuerlich anerkannt werden können. Fehlt sie, gelten diese Verluste als Liebhaberei und sind nicht steuerlich abziehbar.
Rechtsgrundlage:
- § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (für Gewinneinkünfte)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (für Überschusseinkünfte)
Bei einer dauerhaften Vermietung wird in der Regel von einer EEA ausgegangen - außer es gibt gegenteilige Anzeichen.
Beweisanzeichen gegen die EEA
Die Finanzverwaltung prüft die EEA anhand bestimmter Indizien, u. a.:
- befristete Mietverhältnisse
- kurzfristige Kredite
- baldiger Verkauf nach Kauf
- baldige Eigennutzung
- Nutzung als Mietkauf-/Bauherrenmodell
- ungewöhnlich lange Renovierungszeiten
- Verkaufsauftrag durch Makler
Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige muss im Zweifel nachweisen, dass er mit EEA gehandelt hat - z. B. durch nachvollziehbare Gründe für eine spätere Eigennutzung oder Veräußerung.
Je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, desto höher die Anforderungen an den Nachweis.
Sonderfälle zur EEA
Befristete Mietverträge: Hier ist die EEA stets zu überprüfen - es sei denn, die Befristung ging vom Mieter aus und nach Ende der Mietzeit wurde weitervermietet.
Eigennutzung oder Verkauf kurz nach Kauf: Wird die Immobilie innerhalb von 5 Jahren selbst genutzt oder verkauft, spricht dies gegen eine EEA - insbesondere, wenn Verluste entstanden sind.
Langjähriger Leerstand: Ein leerstehendes Objekt muss weiterhin erkennbar zur Vermietung bestimmt sein. Ist das nicht der Fall (z. B. wegen zu hoher Miete, schlechtem Zustand, fehlender Nachfrage), kann die EEA entfallen - auch rückwirkend.
Verbilligte Vermietung (§ 21 Abs. 2 EStG)
Liegt die Miete unter 66 % der ortsüblichen Warmmiete, wird die Vermietung steuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Nur der entgeltliche Teil ist bei den Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Ab 66 %: Die Vermietung wird steuerlich in voller Höhe als Einkunftserzielung anerkannt.
Luxuswohnungen
Luxuswohnungen (z. B. >250 m², mit Schwimmbad etc.) werden oft verbilligt an Angehörige vermietet. Hier ist ein Fremdvergleich durchzuführen. Danach wird die verbilligte Überlassung gemäß § 21 Abs. 2 EStG geprüft. Anschließend muss auch die EEA nachgewiesen werden.
Unbebaute Grundstücke
Die Regeln zur Einkunftserzielungsabsicht (EEA) bei langfristiger Vermietung gelten nicht für die dauerhafte Vermietung oder Verpachtung unbebauter Grundstücke. Für die Frage, ob ein Totalüberschuss entsteht, ist stattdessen ab Tz. 33 maßgeblich.
Ferienwohnungen
Bei Ferienwohnungen wird unterschieden zwischen:
- ausschließlicher Vermietung und
- zeitweiser Selbstnutzung.
1. Ausschließliche Vermietung
Wenn die Ferienwohnung ausschließlich vermietet und in den Leerstandszeiten zur Vermietung bereitgehalten wird, muss die EEA nicht geprüft werden - vorausgesetzt, die Wohnung wird an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet. Tage, an denen eine Vermietung nicht möglich ist (z. B. wegen Renovierung), werden nicht mitgezählt.
Die Beweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Er muss glaubhaft machen, dass keine Selbstnutzung vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Ein Vermittler eingeschaltet wurde, der nicht mit dem Steuerpflichtigen verwandt ist (z. B. ein Reiseveranstalter oder die Kurverwaltung), und vertraglich eine Selbstnutzung ausgeschlossen ist.
- Die Ferienwohnung am Wohnort liegt, also z. B. im gleichen Haus wie die eigene Wohnung. Voraussetzung: Die selbstgenutzte Wohnung ist groß und ausgestattet genug, um den Wohnbedarf zu decken - nur dann wird unterstellt, dass die Ferienwohnung nicht selbst genutzt wird.
- Mehrere Ferienwohnungen am gleichen Ort vorhanden sind, aber nur eine wird selbst genutzt. Dann wird unterstellt, dass die anderen Wohnungen ausschließlich vermietet werden - vor allem, wenn deren Ausstattung nicht auf den Steuerpflichtigen zugeschnitten ist.
- Die Vermietungsdauer der Ferienwohnung dem Durchschnitt der Saison-Vermietungszeiten entspricht.
- Eine Selbstnutzungsklausel im Mietvertrag vorhanden ist, aber nicht ausgeübt wurde - trotzdem ist eine Prüfung der EEA erforderlich.
2. Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung
Selbstnutzung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige selbst in der Wohnung wohnt oder sie Dritten unentgeltlich überlässt.
In diesen Fällen müssen die Aufwendungen aufgeteilt werden:
- Aufwendungen während der Selbstnutzung sind nicht abziehbar.
- Aufwendungen während der Vermietung sind unter bestimmten Bedingungen abziehbar.
Eine Prognose über die Totalüberschüsse ist zwingend erforderlich. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass unter den gegebenen Umständen über den Prognosezeitraum hinweg ein Überschuss zu erwarten ist.
Zuordnung von Leerstandszeiten
Wenn eine Selbstnutzung vertraglich oder zeitlich klar begrenzt ist, gilt:
- Nur die reservierte Selbstnutzungszeit wird der Selbstnutzung zugeordnet.
- Übrige Leerstandszeiten gelten als zur Vermietung bestimmt.
Wenn jederzeit eine Selbstnutzung möglich ist, muss der Leerstand geschätzt werden:
- Leerstand wird im Verhältnis von tatsächlicher Selbstnutzung zu tatsächlicher Vermietung aufgeteilt.
- Ist die Selbstnutzung nicht belegbar, wird der Leerstand hälftig aufgeteilt: 50 % gelten als zur Vermietung bereitgehalten, 50 % als für Selbstnutzung vorgehalten.
Totalüberschussprognose (Überschussprognose)
Wenn Zweifel an der EEA bestehen, muss immer geprüft werden, ob mit der Vermietung langfristig ein Totalüberschuss erzielt werden kann.
Dazu erstellt der Steuerpflichtige eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Nutzung. Darin müssen alle steuerpflichtigen Einnahmen und Werbungskosten einbezogen werden.
Zukünftige Entwicklungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vorausschaubar sind. Vergangene Jahre (z. B. die letzten fünf) liefern wichtige Anhaltspunkte. Wird keine Prognose vorgelegt, kann das Finanzamt auf die Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre zurückgreifen.
Grundsätze für die Prognose
- 30 Jahre Prognosezeitraum, außer bei befristeter Vermietung. Maßgeblich ist nicht die Lebensdauer des Gebäudes, sondern wie lange der Steuerpflichtige (oder Rechtsnachfolger) es nutzen will. Beginn der Prognose:
- bei Anschaffung: ab dem Erwerb,
- bei Nutzungswechsel: ab diesem Zeitpunkt,
- nach Selbstnutzung: ab dem Beginn der Vermietung.
- Maßgeblich ist das EStG. Wertsteigerungen oder Verkaufsgewinne zählen nicht zur Prognose - selbst wenn sie steuerpflichtig sind (§ 23 EStG).
- Prüfung je Mietobjekt, bei Ferienwohnungen je Wohnung.
- Abschreibung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG. Sonderabschreibungen und degressive AfA werden nicht berücksichtigt (Ausnahme: Tz. 36). Für mitvermietete Möbel gilt die AfA-Tabelle für das Gastgewerbe.
- Schätzung von Einnahmen und Ausgaben: Fehlen genaue Angaben, wird mit dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre gerechnet. Zukünftige Instandhaltung kann nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung geschätzt werden. Sicherheitszuschläge/-abschläge:
- Einnahmen: +10 %
- Werbungskosten: −10 %
- Inflation wird nicht zusätzlich berücksichtigt.
Sonderfälle bei der Prognose
Investitionszulagen
Diese müssen in die Prognose einbezogen werden.
Befristete Vermietung oder zeitnahe Eigennutzung/Verkauf
- Prognosezeitraum wird auf den tatsächlichen Vermietungszeitraum verkürzt.
- Tatsächlich genutzte AfA ist dann anzusetzen (nicht pauschal § 7 Abs. 4).
- Sonderabschreibungen für nachträgliche Herstellungskosten dürfen nur einbezogen werden, wenn sie während der tatsächlichen Vermietungsdauer auch vollständig abgesetzt werden können.
Vergünstigte Überlassung (z. B. an Angehörige)
Auch hier ist eine Totalüberschussprognose nötig - nach denselben Regeln wie oben (Tz. 34 ff.).
Ferienwohnung mit zeitweiser Selbstnutzung
Aufwendungen, die auf Zeiten der Selbstnutzung entfallen, dürfen nicht in die Prognose einfließen. Es werden nur die Kosten berücksichtigt, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Wohnung:
- vermietet war oder
- nachweislich zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wurde.
Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wann und in welchem Umfang Selbstnutzung vorlag. Wenn Aufwendungen sowohl durch Selbstnutzung als auch Vermietung verursacht wurden (z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Instandhaltung), müssen sie anteilig aufgeteilt werden - im Verhältnis der tatsächlichen Nutzungstage.
Besondere Fälle bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Das gilt besonders bei Personengesellschaften. Schon bei der Einordnung der Einkünfte und der anschließenden Verteilung des Gewinns kann es zu Problemen kommen.
Die vermögensverwaltende GbR als Subjekt der Einkommensteuer
Grundstücksgemeinschaften sind meist Personengesellschaften, können aber auch in Form einer Körperschaft organisiert sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt im Einkommensteuerrecht dann als Steuersubjekt, wenn ihre Gesellschafter gemeinsam einen steuerlich relevanten Tatbestand verwirklichen. Das bedeutet: Die Einkünfte, die in der gemeinsamen Vermietung entstehen, werden den Gesellschaftern anteilig für ihre Einkommensteuer zugerechnet.
In der Regel erzielt eine vermietende GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Wenn mehrere Personen gemeinsam Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG erzielen - also z. B. aus Vermietung - und diese den einzelnen Personen zugerechnet werden müssen, sind die Einkünfte laut § 179 Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO "gesondert und einheitlich" festzustellen. Das ist der Fall, wenn mehrere Personen eine Immobilie gemeinschaftlich - in Form einer Gesamthandsgemeinschaft - vermieten und dadurch Einnahmen erzielen. Das trifft typischerweise auf eine vermögensverwaltende GbR zu.
Wenn also z. B. mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind und diese vermieten, müssen sie beim Finanzamt eine sogenannte Feststellungserklärung abgeben. Dadurch wird in einem Feststellungsbescheid genau festgelegt, wie die Einkünfte auf die einzelnen Miteigentümer verteilt werden.
Eine Ausnahme gilt für Ehepaare, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und gemeinsam eine Immobilie besitzen. Sie müssen keine gesonderte und einheitliche Feststellung abgeben, sondern erklären die Einkünfte direkt in ihrer gemeinsamen Steuererklärung. Grundsätzlich erfolgt die Verteilung der Mieteinkünfte entsprechend den Eigentumsanteilen, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind (vgl. R 21.6 Satz 1 EStR).
Infektionstheorie und Abfärbetheorie
Bei vermögensverwaltenden GbRs muss besonders die sogenannte Infektionstheorie beachtet werden. Danach kann eine solche GbR als gewerblich gelten, wenn sie neben Einkünften aus Vermietung auch gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG). Dann "infiziert" das gewerbliche Element die gesamte Gesellschaft, was steuerliche Konsequenzen haben kann, z. B. Gewerbesteuerpflicht.
Ergänzungsrechnung (Additive Überschussermittlung)
Wenn ein Gesellschafter für den Erwerb seines Anteils an einer vermögensverwaltenden GbR Kosten hatte, werden diese Anschaffungskosten in einer sogenannten Ergänzungsrechnung erfasst. Diese ist zusätzlich zur Überschussrechnung der GbR zu erstellen. Die Anschaffungskosten werden auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft verteilt.
Dabei ist es wichtig zu wissen: Die steuerliche Behandlung dieser Zusatzwerte (z. B. Abschreibungen - AfA - für den jeweiligen Gesellschafter) richtet sich nicht nach der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft, sondern erfolgt eigenständig.
In einer Mitunternehmerschaft (wie einer GbR) werden solche Ergänzungsbilanzen verwendet, um individuelle Wertansätze für einzelne Gesellschafter zu erfassen. Die Grundlage dafür sind das anteilige Eigenkapital des Gesellschafters sowie die Anschaffungs- oder Einbringungswerte.
Wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich erwirbt, muss in der Ergänzungsbilanz der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens verteilt werden - insbesondere dann, wenn der Kaufpreis höher ist als der bisherige Buchwert im Kapitalkonto.
Die Systematik der Sonderbetriebsergebnisse, der Ermittlung der Einkünfte und der Gewinnverteilung unter den Mitunternehmern ist auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden.
Gewinnermittlung und Gewinnverteilung
Eine GbR wird im Einkommensteuerrecht insoweit als Steuersubjekt behandelt, als sie gemeinsam von ihren Gesellschaftern Einkünfte erzielt. Solche Einkünfte entstehen, wenn ein bestimmter steuerlicher Tatbestand erfüllt ist - wie etwa der Tatbestand der Vermietung - und dabei ein Überschuss (also ein Gewinn) erzielt wird.
Für eine vermögensverwaltende Immobilien-GbR bedeutet das: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf seinen Anteil am Überschuss aus den Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten - unabhängig von möglichen Sonderregelungen wie individuellen Einnahmen oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 21 EStG). Diese Einkünfte werden durch eine Überschussrechnung ermittelt.
Zebragesellschaft
Eine Zebragesellschaft ist eine Personengesellschaft, in der einige Gesellschafter Einkünfte aus Überschusstätigkeiten (z. B. Vermietung) und andere Gesellschafter Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten (Gewinneinkünfte) erzielen.
Meist handelt es sich bei der Zebragesellschaft um eine vermögensverwaltende GbR. Diese erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Die Immobilie gehört dabei zum Privatvermögen der Gesamthand.
Das Besondere: Mindestens ein Gesellschafter weist seine Beteiligung an der GbR im Betriebsvermögen aus. Das kann ein landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb sein oder auch ein Betrieb aus freiberuflicher Tätigkeit.
In manchen Fällen ist ein Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft - z. B. eine GmbH. Für diese gilt: Alle ihre Einkünfte sind gewerbliche Einkünfte. Deshalb zählt auch der Anteil der GmbH an der vermögensverwaltenden GbR zum Betriebsvermögen der GmbH. Die anteiligen Einkünfte aus der GbR gelten dann für die GmbH ebenfalls als gewerbliche Einkünfte.
§ 15a EStG
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sind auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Regelungen des § 15a EStG anzuwenden, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt. Weitere Informationen dazu finden sich im Abschnitt "Verluste bei beschränkter Haftung".