Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind eine Einkunftsart im deutschen Einkommensteuerrecht (§ 19 EStG). Sie umfassen alle Einnahmen, die jemand aus einem Arbeitsverhältnis bezieht, bei dem er weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eines Arbeitgebers eingegliedert ist.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG - Definition
Zu den Einkünften gehören typischerweise:
- Löhne und Gehälter
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Überstundenvergütungen
- Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, kostenlose Verpflegung, Unterkunft)
- Tantiemen, Prämien und Boni
- Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
- geldwerte Vorteile (z. B. verbilligter Wohnraum durch den Arbeitgeber)
Wer erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?
- Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter)
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- ggf. Auszubildende und Praktikanten, wenn sie bezahlt werden
Abgrenzung:
- Nichtselbstständige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht unternehmerisch tätig ist und keine eigenen unternehmerischen Risiken trägt.
- Im Gegensatz dazu stehen z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z. B. Freiberufler, Ärzte) oder Gewerbebetrieb (z. B. Unternehmer, Händler).
Was ist ein Arbeitnehmer?
Im Steuerrecht ist ein Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV) jemand, der öffentlich-rechtlich oder privat angestellt ist oder war - und dafür Arbeitslohn bekommt. Achtung: Die Definition unterscheidet sich im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht.
Was ist Arbeitslohn?
Arbeitslohn ist laut R 19.3 Abs. 1 LStR die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält. Das umfasst alle Einnahmen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen (§ 2 Abs. 2 LStDV), egal, wie sie bezeichnet werden. Wichtig ist nur, dass ein direkter Bezug zur Arbeit besteht. Geschenke oder Diebstahl durch den Arbeitnehmer sind daher kein Arbeitslohn.
Wie berechnet man Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG?
Man zieht die Werbungskosten (§ 9 EStG) oder - wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden - den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG) von den Einnahmen ab.
Werbungskostenpauschbetrag
Der Pauschbetrag ist ein fester Betrag, der automatisch abgezogen wird, wenn keine höheren Werbungskosten vorliegen. Das macht es für Arbeitnehmer einfacher, Steuern zu sparen. Der Betrag wird vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Für das Prüfungswissen: Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1.230 Euro.
Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG
Diese Einnahmen bestehen hauptsächlich aus Arbeitslohn, der wiederum in zwei Gruppen unterteilt wird:
- Laufender Arbeitslohn: Regelmäßige Zahlungen wie Monatsgehälter oder Zuschläge. Dazu zählen auch Löhne, die innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres gezahlt werden (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR).
- Sonstige Bezüge: Einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld oder Abfindungen (R 39b.2 Abs. 2 Satz 1 LStR).
Für die Besteuerung dieser Einnahmen gelten besondere Regelungen (§ 38a EStG), nicht das übliche Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG).
- Laufender Arbeitslohn wird dem Jahr zugerechnet, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
- Sonstige Bezüge zählen im Jahr des tatsächlichen Zuflusses.
Negativer Arbeitslohn
Muss ein Arbeitnehmer Lohn zurückzahlen (z. B. wegen doppelter Zahlung), wirkt sich das steuermindernd aus - und zwar im Jahr der Rückzahlung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG; H.11 EStH).
Versorgungsbezüge: Einkünfte nach § 19 Abs. 2 EStG
Unter § 19 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) fallen Einkünfte aus früheren Dienstleistungen, also insbesondere Versorgungsbezüge. Konkret bedeutet das: § 19 Abs. 2 EStG regelt, dass bestimmte Versorgungsbezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gleichgestellt sind. Diese werden also wie normales Gehalt behandelt, obwohl sie nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Versorgungsbezüge
Diese Zahlungen stammen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, z. B. Pensionen im öffentlichen Dienst oder Betriebsrenten aus der Privatwirtschaft.
Was zählt als Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 EStG?
Dazu gehören vor allem:
- Betriebsrenten (Werksrenten): Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
- Ruhegehälter: z. B. Pensionen von Beamten, Richtern oder Soldaten.
- Witwen-/Witwergeld, Waisengeld: Hinterbliebenenversorgung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses.
- Bezüge aus einer Direktzusage des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber zahlt dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Rente direkt aus seinem eigenen Vermögen.
Sonstige Versorgungsbezüge
Dazu gehören Zahlungen wegen Erreichen einer Altersgrenze oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Voraussetzung:
- ab 63 Jahren
- ab 60 Jahren bei Schwerbehinderung
Siehe auch R 19.8 LStR.
Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag richtet sich nach der Bemessungsgrundlage (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG):
- Bei Rentenbeginn vor 2005: Januarbetrag × 12
- Bei Rentenbeginn ab 2005: erster voller Monatsbetrag × 12
Der Freibetrag ergibt sich durch Multiplikation mit einem bestimmten Prozentsatz, der abhängig vom Rentenbeginn ist, und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 19 Abs. 2 S. 1-4 EStG).
Werbungskosten
Auch hier gelten entweder der Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG) oder die tatsächlichen Werbungskosten.
Was ist nicht steuerbar?
Einige Leistungen des Arbeitgebers gehören nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen:
Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Bestimmte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen (H 19.3 LStH). Beispiele:
- Fort- und Weiterbildungen (vgl. R 19.7 LStR)
- Nutzung von Firmenparkplätzen oder Duschen
- Arbeitsmittel wie ein Dienstfahrzeug für Außendienstmitarbeiter
Aufmerksamkeiten (kleine Geschenke)
Geschenke bis 60 Euro, z. B. Blumen oder ein Buch zum Geburtstag, sind nicht steuerbar, solange sie aus einem persönlichen Anlass stammen (R 19.6 LStR). Dazu gehören auch kleine Snacks oder Getränke im Betrieb.
Übliche Sachzuwendungen bei Dienstantritt oder Verabschiedung
Beispiele: Geschenke bei Jubiläen oder Begrüßungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, R 19.3 Abs. 2 LStR). Überschreiten die Gesamtkosten 110 Euro pro Person, sind sie steuerpflichtig.
Steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 3 EStG)
Einige Leistungen sind von der Steuer befreit, zum Beispiel:
Paragraph | Steuerfreie Leistung |
§ 3 Nr. 2-2b | Arbeitslosengeld & ähnliche Leistungen |
§ 3 Nr. 13, 16 | Reise- und Umzugskosten-Erstattungen |
§ 3 Nr. 30-33 | Berufskleidung, Werkzeuggeld, Betriebskindergarten |
§ 3 Nr. 34 | Gesundheitsförderung bis 600 € jährlich |
§ 3 Nr. 34a | Betreuung von Kindern/Pflegebedürftigen bis 600 € jährlich |
§ 3 Nr. 38 | Sachprämien bis 1.080 € jährlich |
§ 3 Nr. 39 | Mitarbeiterbeteiligungen bis 1.440 € jährlich |
§ 3 Nr. 45 | Nutzung von Firmen-PCs und Internet |
§ 3 Nr. 46 | Aufladen privater E-Autos beim Arbeitgeber |
§ 3 Nr. 50 | Auslagenersatz |
§ 3 Nr. 51 | Trinkgelder (freiwillig, vom Kunden) |
§ 3 Nr. 55-56 | Altersvorsorge-Leistungen |
§ 3 Nr. 59 | Mietvorteile |
§ 3 Nr. 62-63 | Beiträge zur Sozialversicherung oder bAV |
§ 3 Nr. 64 | Auslandstätigkeit/Kaufkraftzuschläge |
§ 3 Nr. 67 d | Zuschläge für Kindererziehung & Pflege |
§ 8 Abs. 2 S. 11 | Sachbezüge bis 44 € monatlich |
R 8.1 Abs. 8 | Mahlzeiten bei Dienstreisen bis 60 € |
§ 3b | Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (max. 50 €/h) |
Betriebsveranstaltungen
Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge zählen grundsätzlich zu den Einkünften (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
Freibetrag von 110 €
Wenn alle Mitarbeitenden eingeladen sind, gibt es einen Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer, für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a S. 3-4 EStG).
Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter, die vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer durchgeführt wird.
Klassische Beispiele.
- Weihnachtsfeier
- Sommerfest
- Betriebsausflug
- Jubiläumsfeier
Für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gilt:
- Sachzuwendungen (z. B. Essen, Getränke, Musik, Eintrittskarten) an Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit sie 110 € (inkl. USt) pro Person nicht überschreiten.
- Dieser Betrag ist ein Freibetrag, kein Freigrenze: Nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Wird der Freibetrag von 110 € überschritten, ist der übersteigende Betrag arbeitslohnsteuerpflichtig.
Zuwendungen und deren Bewertung
Zuwendungen sind alle Kosten inkl. Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG), z. B.:
- Speisen, Getränke, Musik, Eintrittskarten
- Übernachtungs-/Fahrtkosten
- Geschenke
- Kosten für Rahmenprogramm (Räume, Deko, Organisation)
Bewertung: Nicht wie sonst bei Sachbezügen (§ 8 EStG), sondern mit den tatsächlichen Kosten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).
Was gilt nicht als Betriebsveranstaltung?
Veranstaltungen, die nur für einen kleinen oder privilegierten Kreis von Mitarbeitern organisiert werden, gelten nicht als Betriebsveranstaltungen. Das gleiche gilt auch für Kundenveranstaltungen oder Incentive-Reisen.
Sachbezüge
Sachbezüge sind nicht-geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmer bereichern und versteuert werden müssen, sofern keine Steuerbefreiung greift.
Typische Sachbezüge:
- Firmenwagen zur privaten Nutzung
- Jobtickets
- Miatarbeiterrabatte
- Private Nutzung von betrieblichen Computern oder Handys
- Kost und Logis
- Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder kostenlos
- Gesundheitsangebote
Viele dieser Sachbezüge sind teilweise oder vollständig steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bewertung erfolgt nach dem sogenannten gemeinen Wert (§ 8 Abs. 2 EStG), also dem Marktpreis, den ein Dritter zahlen müsste. Für bestimmte Sachbezüge gelten amtliche Sachbezugswerte.