Einkünfte aus Kapitalvermögen - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Einkünfte aus Kapitalvermögen spielen im Steuerrecht eine zentrale Rolle - sowohl in der Praxis als auch in der Prüfung für Steuerberater oder Steuerfachwirte. Besonders bei Kapitalgesellschaften entstehen regelmäßig steuerpflichtige Kapitalerträge auf Ebene der Anteilseigner (§ 20 EStG).
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Definition und steuerliche Grundlagen
Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den sogenannten Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Die steuerpflichtige Einkunft ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich des Sparer-Pauschbetrags - tatsächliche Werbungskosten dürfen in der Regel nicht abgezogen werden. Vor 2009 wurden primär nur Erträge wie Zinsen oder Dividenden besteuert. Seitdem gelten auch Gewinne aus Wertsteigerungen - also aus der Veräußerung von Kapitalanlagen - als steuerpflichtige Einkünfte (§ 20 EStG). Damit ist die Unterscheidung zwischen "Frucht" (z. B. Zins) und "Quelle" (z. B. Kursgewinn) entfallen.
Aus rechtsdogmatischer Sicht sind Kapitaleinkünfte deshalb besonders relevant, weil sie durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 vom einheitlichen Einkommensteuertarif abweichen. Damit wurde das bisherige Prinzip der synthetischen Einkommensteuer durchbrochen.
Vorrang von § 17 EStG
Wenn Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert werden und die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt sind, greift diese Vorschrift vorrangig. § 20 EStG findet dann keine Anwendung (§ 20 Abs. 8 EStG).
Abgeltungsteuer
Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlag und der eventuell anfallenden Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer hat gemäß § 43 Abs. 5 EStG für die Einkommensteuer auf die erfassten Kapitalerträge eine abgeltende Wirkung. Die Kapitalerträge sind deshalb nach § 2 Abs. 5b EStG nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Die Abgeltungsteuer wird durch die Kapitalertragssteuer erhoben. Eine Anrechnung auf die reguläre Einkommensteuer unterbleibt aufgrund des fehlenden Einbezugs der Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen. Wurde ein Steuerabzug vorgenommen, kann der Sparer-Pauschbetrag durch eine Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Kapitalerträge, die nicht dem Abzug unterliegen, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Veranlagung in der Steuererklärung angeben. Die Abgeltungsteuer, die zu entrichten ist, wird dann entsprechend festgesetzt.
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Ab 2025 entfällt die bisherige Begrenzung von 20.000 € pro Jahr für Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 6 EStG a. F.). Ab dann sind diese Verluste wieder vollständig mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Veranlagungsoptionen
Veranlagungsoptionen bezeichnen verschiedenen Möglichkeiten, wie Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung abgeben können. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gibt es neben der Einzelveranlagung auch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, bei der das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung kommt, meist mit steuerlichen Vorteilen. Darüber hinaus gibt es Sonderfälle wie die getrennte Veranlagung (nur noch für Altfälle relevant) oder die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. Die Wahl der Veranlagungsart kann sich erheblich auf die Steuerlast auswirken und sollte daher sorgfältig geprüft werden.
Ein Antrag auf Veranlagung kann sinnvoll sein, z. B.:
- Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) - bei persönlichem Steuersatz unter 25 %
- Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG)
- Option für das Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
- Datenschutz - eingeschränkter Kontenabruf (§ 93 Abs. 7 AO)
Ansatzzeitpunkt und Zuflussprinzip
Kapitaleinkünfte gelten als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 EStG). In der Praxis ist dies regelmäßig bei Gutschrift auf dem Konto der Fall.
Sonderregelungen betreffen u. a.:
- Wiederkehrende Einnahmen
- Gesellschafterkonten
- Kapitalertragsteuer-Fiktionen (§ 44 EStG)
- Spar- und Bausparzinsen
- Auf- und abgezinste Kapitalanlagen
Arten von Kapitaleinkünften
Kapitaleinkünfte bezeichnen die Erträge aus der Überlassung von Kapital. Dazu zählen insbesondere Zinsen aus Sparguthaben oder Anleihen, Dividenden aus Aktien, Erträge aus Investmentfonds, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z. B. Aktien oder Fondsanteilen) sowie Erträge aus stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen. Diese Einkünfte unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sparer können jedoch den Sparer-Pauschbetrag geltend machen (1.000 € bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung), sodass Kapitaleinkünfte bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben.
Achtung: Bei wesentlichen Beteiligungen oder unternehmerischem Einfluss kann auch § 17 EStG greifen.
Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag
Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Stattdessen gilt:
- 1.000 € bei Einzelveranlagung
- 2.000 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
Ein nicht genutzter Betrag kann zwischen Ehegatten übertragen werden.
Gewinnermittlung bei Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 2 und 4 EStG)
Die Gewinnermittlung bei Veräußerungsgeschäften bezeichnet die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Immobilien oder Wertpapiere. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten sowie den Veräußerungskosten. Bei privaten Veräußerungsgeschäften, wie etwa dem Verkauf von Immobilien, gilt eine Spekulationsfrist (z. B. zehn Jahre bei Grundstücken). Wenn diese überschritten wird, bleibt der Gewinn steuerfrei. Bei Kapitalanlagen, wie Aktien, entfällt die Spekulationsfrist, und Gewinne sind stets steuerpflichtig, meist im Rahmen der Abgeltungsteuer. Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Veräußerungsgeschäften, da unterschiedliche steuerliche Regelungen gelten.
Besondere Vorschriften gelten für verdeckte Einlagen, Fremdwährungsgewinne, Bezugsrechte, Entnahmen etc.
Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG)
Verluste aus Kapitalanlagen, wie z. B. aus dem Verkauf von Aktien, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten (z. B. aus Arbeit oder Vermietung). Zudem gilt bei Aktienveräußerungsverlusten eine besondere Einschränkung: Diese dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden. Eine Verrechnung mit Kapitalerträgen ist nur möglich, wenn diese nicht bereits durch die Abgeltungsteuer vollständig abgegolten wurden, z. B. wenn keine ausreichende Steuer einbehalten wurde oder im Rahmen der Günstigerprüfung bei der Veranlagung.
Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c EStG)
Das Teileinkünfteverfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren im Einkommensteuerrecht, das auf bestimmte Beteiligungserträge natürlicher Personen Anwendung findet, insbesondere bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird oder bei wesentlicher Beteiligung im Privatvermögen (mindestens 25 % oder 1 % mit maßgeblichem Einfluss). Dabei werden nur 60 % der Einnahmen und der damit verbundenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt, die restlichen 40 % bleiben steuerfrei. Ziel ist es, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen (auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene) teilweise zu vermeiden. Das Teileinkünfteverfahren findet alternativ zur Abgeltungsteuer Anwendung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kapitalerträge und Abgeltungsteuer (§ 32d EStG)
Kapitalerträge unterliegen i. d. R. dem pauschalen Steuersatz. Ausnahmen, bei denen der persönliche Steuersatz greift:
- Näheverhältnisse (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG) - z. B. stiller Gesellschafter mit nahe stehender Person
- Darlehen an eigene Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG)
- Lebensversicherungen mit besonderen Bedingungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG)
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG)
Die Besteuerung von Kapitaleinkünften ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer stark vereinfacht worden, bleibt aber in Details komplex. Insbesondere die Regelungen zu Veräußerungsgewinnen, Verlustverrechnung, Sparer-Pauschbetrag und Veranlagungsoptionen sollten für die Praxis genau beachtet werden - auch im Hinblick auf aktuelle gesetzliche Änderungen.