Außergewöhnliche Belastungen - Steuerberaterprüfung
Einkommensteuer
Im Rahmen der Einkommensteuer können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um private Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was der Allgemeinheit typischerweise erwächst.
Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen
Damit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Außergewöhnlichkeit: Die Aufwendungen müssen außerhalb des Üblichen liegen. Sie dürfen also nicht alltäglich sein. Beispiele: Krankheitskosten, Pflegekosten, Bestattungskosten.
- Zwangsläufigkeit: Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen tragen müssen. Es darf ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein, die Aufwendungen zu vermeiden.
- Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Die Aufwendungen müssen zu einer finanziellen Belastung führen. Dabei ist eine zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen, die sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl richtet.
Nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.
Höhe der zumutbaren Belastung
Die zumutbare Belastung wird als prozentualer Anteil des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt und ist gestaffelt:
Gesamtbetrag der Einkünfte | unverheiratet | verheiratet | 1-2 Kinder | ≥ 3 Kinder |
bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
bis 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Die genaue Berechnung erfolgt stufenweise, nicht linear.
Typische Beispiele für außergewöhnliche Belastungen
- Krankheitskosten (z. B. Arzt, Medikamente, Zahnersatz, Sehhilfen)
- Pflegekosten (bei Heimunterbringung oder ambulanter Pflege)
- Bestattungskosten, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sind
- Unterhaltszahlungen, sofern nicht bereits über § 33a EStG berücksichtigt
Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Nicht zu verwechseln sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG mit den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen nach §§ 33a und 33b EStG, wie etwa:
- Unterhalt an bedürftige Angehörige (§ 33a Abs. 1)
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2)
- Pauschbeträge für behinderte Menschen (§ 33b)
Diese besonderen Fälle sind nicht kürzbar um eine zumutbare Belastung und werden pauschal oder betragsmäßig begrenzt berücksichtigt.
Praxistipp für die Prüfung:
Achten Sie im Steuerberaterexamen auf die Prüfung der drei Voraussetzungen (außergewöhnlich, zwangsläufig, wirtschaftlich belastend) und auf eine korrekte Berechnung der zumutbaren Belastung. Besonders Krankheitskosten werden oft als Prüfungsbeispiel verwendet.