Wechsel der Steuerpflicht
Körperschaftsteuer
Der Wechsel der Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer beschreibt den Übergang einer Körperschaft von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt. Ein solcher Wechsel kann durch verschiedene Umstände ausgelöst werden, etwa durch Sitzverlegung, Ort der Geschäftsleitung oder Änderungen der Ansässigkeit im Ausland.Der Wechsel der Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer beschreibt den Übergang einer Körperschaft von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt. Ein solcher Wechsel kann durch verschiedene Umstände ausgelöst werden, etwa durch Sitzverlegung, Ort der Geschäftsleitung oder Änderungen der Ansässigkeit im Ausland.
Grundlagen: Wer ist wie steuerpflichtig?
Um den Wechsel zu verstehen, sind zwei Arten der Steuerpflicht entscheidend:
- Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Körperschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. In diesem Fall unterliegt sie mit ihrem weltweiten Einkommen der Körperschaftsteuer in Deutschland.
- Beschränkte Steuerpflicht betrifft Körperschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Sie sind nur mit bestimmten inländischen Einkünften steuerpflichtig.
Gründe für einen Wechsel der Steuerpflicht
Ein Wechsel kann z. B. durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:
- Sitzverlegung ins Ausland: Die Körperschaft wird dadurch beschränkt steuerpflichtig.
- Verlegung der Geschäftsleitung ins Inland: Führt zur unbeschränkten Steuerpflicht.
- Umwandlung oder Verschmelzung: Kann ebenfalls einen Steuerpflichtwechsel auslösen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Vorgängen.
Beispiel 1: Der Wegzug (Unbeschränkt zu Beschränkt)
Ein Wegzug liegt vor, wenn eine bislang unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren steuerlichen Anknüpfungspunkt im Inland verliert, etwa durch Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland. Mit dem Wegzug verliert Deutschland das Recht, künftige Gewinne - insbesondere Veräußerungsgewinne - zu besteuern. Um dies auszugleichen, unterstellt § 12 KStG eine fiktive Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert (Marktwert).
Folgen sind dann:
- Sofortige Besteuerung stiller Reserven
- Steuerpflicht ohne tatsächlichen Mittelzufluss ("Dry Income")
Achtung: Die "Sitz-Falle" (Dual Resident Companies)
Ein häufiger Irrglaube: Der Satzungssitz verbleibt in Deutschland, daher bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Das ist zwar formal korrekt, aber:
- Maßgeblich ist häufig die tatsächliche Geschäftsleitung.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weisen dann das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zu.
- Ergebnis: Deutschland verliert das Besteuerungsrecht faktisch. Der Exit Tax wird trotzdem ausgelöst.
Beispiel 2: Der Zuzug (Beschränkt zu Unbeschränkt)
Ein Zuzug liegt vor, wenn eine ausländische Gesellschaft ihre Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt (z. B. durch Umzug des Geschäftsführers). Mit dem Zuzug entsteht in Deutschland ein neues Besteuerungsrecht. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt.
Vorteile sind u. a.:
- Höhere Anschaffungskosten in der deutschen Steuerbilanz
- Größeres AfA-Volumen (Abschreibungen)
- Reduzierung der zukünftigen Steuerlast
Wichtig dabei ist: Eine saubere Dokumentation ist entscheidend, insbesondere ein Gutachten zum Firmenwert. Ohne Nachweis akzeptieren Finanzämter häufig nur niedrige Buchwerte, was steuerlich nachteilig ist.
Verfahren & praktische Umsetzung
Wie wird das technisch im Verfahren gelöst?
- Einheitliche Veranlagung: Erfolgt der Wechsel während des Jahres (z. B. zum 1.7.), werden die Zeiträume oft in einer gemeinsamen Körperschaftsteuererklärung zusammengeführt. Die Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht werden in die unbeschränkte einbezogen, soweit sie im selben Kalenderjahr liegen.
- Rumpfwirtschaftsjahr: Häufig wird auf den Stichtag des Wechsels ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Vorteil: Klare Abgrenzung für Bewertung und Bilanzierung. Die Schlussbilanz im Auszugsstaat entspricht der Eröffnungsbilanz im Zuzugsstaat.
Meldepflichten
Die Verlegung der Geschäftsleitung ist nach § 138 AO meldepflichtig. Wird sie nicht angezeigt, etwa bei einem schleichenden Wegzug, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Der Wechsel der Steuerpflicht ist ein steuerlich sensibler Vorgang mit potenziell erheblichen Auswirkungen. Eine sorgfältige steuerliche Planung und Dokumentation ist in jedem Fall empfehlenswert, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.