Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer, die auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen erhoben wird. Im Gegensatz zur Einkommensteuer, die auf natürliche Personen abzielt, betrifft die Körperschaftsteuer Unternehmen wie GmbHs, AGs oder Genossenschaften. Diese juristischen Personen werden steuerlich von ihren Gesellschaftern getrennt betrachtet. Gewinne des Unternehmens werden also erst auf Ebene der Anteilseigner besteuert, wenn sie ausgeschüttet werden.

Grundlage für die Besteuerung ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), ergänzt durch Regelungen aus der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetz (EStG) und weiteren Vorschriften wie der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV). Die Körperschaftsteuerrichtlinien und -hinweise dienen als Auslegungshilfe für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften.

Die Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer wird regelmäßig in der Steuerberaterprüfung thematisiert. Erfahren Sie in unseren Kernlehrgängen und Klausurenkursen alles, was Sie dafür wissen müssen.

Wer unterliegt der Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer?

Grundsätzlich unterliegen juristische Personen der Körperschaftsteuer, wenn sie entweder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Maßgeblich ist dabei, wo die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden oder was in Satzung oder Gesellschaftsvertrag als Sitz festgelegt wurde.

Zu den steuerpflichtigen Körperschaften zählen unter anderem:

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, KGaA oder SE
  • Genossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Eingetragene und nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Vermögensmassen
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie Städte, Universitäten, Sozialversicherungsträger)

Nicht erfasst sind Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR. Bei diesen wird der Gewinn direkt den Gesellschaftern zugerechnet und auf deren persönlicher Ebene besteuert.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ein Unternehmen ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn es in Deutschland seinen Sitz oder die Geschäftsleitung hat. Dann unterliegt es mit sämtlichen Einkünften der Körperschaftsteuer. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für ausländische Gesellschaften, sofern sie nach ihrem Aufbau mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind. Grundlage für diesen sogenannten Typenvergleich sind bestimmte Merkmale wie beschränkte Haftung, zentralisierte Geschäftsführung oder formalisierte Gründung.

Kapitalgesellschaften im Fokus

Die wichtigsten Kapitalgesellschaften sind GmbH und AG:

  • GmbH: Häufige Rechtsform für kleine und mittelgroße Unternehmen. Entsteht durch notarielle Gründung und Eintragung ins Handelsregister. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • Unternehmergesellschaft (UG): Die UG ist eine Sonderform der GmbH mit einem Mindestkapital von nur 1 €. Gewinne müssen teilweise zurückgelegt werden, bis das Mindestkapital der GmbH erreicht ist. Sacheinlagen sind nicht erlaubt.
  • AG: Eignet sich besonders zur Kapitalbeschaffung über den Kapitalmarkt. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen. Es besteht eine klare Trennung zwischen Eigentümern und Geschäftsleitung. Organe der AG sind Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat.
  • KGaA: Eine Mischform aus AG und Kommanditgesellschaft. Mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich, die anderen sind über Aktien beteiligt.

Seit 2022 können auch bestimmte Personengesellschaften auf Antrag wie Kapitalgesellschaften behandelt werden (sog. optierende Gesellschaften nach § 1a KStG).

Weitere steuerpflichtige Körperschaften

Auch folgende Organisationen unterliegen der Körperschaftsteuer:

  • Genossenschaften: Unternehmen mit offener Mitgliederstruktur, die auf gemeinsame wirtschaftliche Förderung ausgelegt sind.
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Mitglieder sichern sich gegenseitig gegen Risiken ab.
  • Vereine und Stiftungen: Je nach Ausrichtung und Tätigkeit steuerpflichtig, insbesondere wenn wirtschaftlich tätig.
  • Nichtrechtsfähige Körperschaften und Vermögensmassen: Nur dann steuerpflichtig, wenn Einkünfte nicht direkt den Gesellschaftern zuzurechnen sind.
  • Betriebe gewerblicher Art (BgA): Wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts - etwa Kommunen oder Hochschulen - wirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie mit diesen Einheiten der Körperschaftsteuer.

Beschränkte Steuerpflicht

Gesellschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland sind nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig. Die Höhe und Art dieser Einkünfte richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 49 EStG).

Darunter fallen beispielsweise:

  • Einnahmen aus inländischen Betriebsstätten
  • Einkünfte aus der Vermietung von in Deutschland belegenen Grundstücken
  • Kapitalerträge aus inländischen Quellen

Die beschränkte Steuerpflicht greift in der Regel dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) etwas anderes vorsieht. Die Besteuerung erfolgt entweder durch Steuerabzug oder im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens.

Steuerbefreiungen

Nicht jede körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft muss tatsächlich Steuern zahlen. Das KStG sieht in § 5 umfassende Steuerbefreiungen vor, insbesondere für:

  • Gemeinnützige Organisationen
  • Mildtätige und kirchliche Körperschaften
  • Bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Es gibt dabei zwei Arten der Befreiung:

  1. Uneingeschränkte Befreiung: Gilt für klar definierte Körperschaften (z. B. Bund, Länder).
  2. Partielle Befreiung: Betrifft einzelne Tätigkeitsbereiche (z. B. bei gemeinnützigen Vereinen nur der ideelle Bereich, nicht jedoch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe).

Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit unterliegen weiterhin der Körperschaftsteuer - auch bei gemeinnützigen Körperschaften. Hierbei greift ein Steuersatz von 15 %. So soll sichergestellt werden, dass gemeinnützige Organisationen im wirtschaftlichen Wettbewerb keine steuerlichen Vorteile haben.

Beginn und Ende der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung

Wird eine Körperschaft steuerpflichtig oder von der Steuerpflicht befreit, muss sie zu diesem Zeitpunkt eine Bilanz aufstellen. Ziel ist es, stille Reserven korrekt zu erfassen. Bei einem Wechsel in die Steuerpflicht wird sichergestellt, dass in der Zeit der Befreiung aufgebaute Vermögenswerte nicht nachträglich besteuert werden. Umgekehrt werden beim Wechsel in die Steuerbefreiung vorher entstandene stille Reserven steuerlich erfasst.

Die Körperschaftsteuer betrifft hauptsächlich Kapitalgesellschaften sowie andere juristische Personen, die in Deutschland ansässig oder wirtschaftlich tätig sind. Ob und in welchem Umfang diese steuerpflichtig sind, hängt von Sitz, Geschäftsleitung und Art der Tätigkeit ab. Verschiedene Steuerbefreiungen sorgen dafür, dass bestimmte gemeinnützige oder öffentliche Körperschaften nicht oder nur teilweise besteuert werden.

Die rechtliche Grundlage ist umfassend geregelt. Für Unternehmen ist es daher besonders wichtig, frühzeitig steuerlich zu planen und die passenden Strukturen zu wählen, um steuerliche Vorteile nutzen und Risiken vermeiden zu können.

Lernen Sie in unseren Kursen alles, was Sie für das StB-Examen brauchen