Sachliche Steuerpflicht
Körperschaftsteuer
Die sachliche Steuerpflicht der Körperschaftsteuer regelt, welche wirtschaftlichen Vorgänge bei einer steuerpflichtigen Körperschaft tatsächlich der Besteuerung unterliegen, also was genau besteuert wird, nicht wer.
Rechtsgrundlagen für die sachliche Steuerpflicht finden sich insbesondere in den §§ 7 und 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). § 7 KStG legt fest, dass das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft der Steuer unterliegt und die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist. § 8 KStG wiederum verweist auf die allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung des Einkommens, ergänzt um spezielle Vorschriften, die für Körperschaften gelten.
Damit orientiert sich das steuerpflichtige Einkommen an den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, wird aber durch besondere Regelungen angepasst, etwa durch Abzugsbeschränkungen oder Hinzurechnungen.
Grundsatz der Steuerpflicht
Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften gelten steuerlich immer als gewerblich tätig. Ihre gesamten Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig davon, wie sie zustande gekommen sind. Ausgenommen sind nur solche Einkünfte, die durch besondere Vorschriften ausdrücklich von der Steuer befreit sind, wie zum Beispiel bestimmte Einnahmen gemeinnütziger Organisationen nach § 5 KStG.
Steuerlich relevante Zeiträume
Die sachliche Steuerpflciht umfasst auch die Regelungen, für welchen Zeitraum das Einkommen ermittelt wird und wie es zu veranlagen ist. Daher unterscheidet man zwischen den Begriffen
- Ermittlungszeitraum,
- Veranlagungszeitraum.
Die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer. Sie entsteht, sofern sie nicht durch Abzugsbeträge oder Vorauszahlungen bereits vorher entstanden ist mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dieser entspricht dem Kalenderjahr (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Veranlagungszeitraum beschreibt, dass die Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr durch einen Steuerbescheid festgesetzt wird. Vom Veranlagungszeitraum ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden. Dieser gibt vor, für welchen Zeitraum die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind.
Grundsätzlich entspricht auch dieser dem Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG). Sind Steuerpflichtige dagegen verpflichtet Bücher zu führen, entspricht der Ermittlungszeitraum dem Wirtschaftsjahr (§ 7 Abs. 4 KStG). Im Fall eines Rumpf-Wirtschaftsjahres oder abweichenden Wirtschaftsjahres, kann dieses auch vom Kalenderjahr abweichen (§ 7 Abs. 4 KStG). Sollte das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, so gilt der Gewinn als in jenem Jahr bezogen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Zusammengefasst bestimmt die sachliche Steuerpflicht im Körperschaftsteuerrecht den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte einer juristischen Person. Sie stellt sicher, dass nicht jede Einnahme automatisch besteuert wird, sondern nur solche, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen und keinem besonderen Befreiungstatbestand unterliegen.