Ende der Steuerpflicht
Körperschaftsteuer
Das Ende der Steuerpflicht in der Körperschaftsteuer beschreibt den Zeitpunkt, an dem eine juristische Person - etwa eine GmbH oder AG - nicht mehr der Körperschaftsteuer unterliegt. Dieser Zustand kann aus verschiedenen Gründen eintreten. Entscheidend ist, dass mit dem Wegfall der Steuerpflicht auch keine Besteuerung der Einkünfte mehr über die Körperschaftsteuer erfolgt.
Mögliche Gründe für das Ende der Steuerpflicht:
- Auflösung der Gesellschaft: Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, endet ihre unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich mit Abschluss der Liquidation. Die Gesellschaft bleibt während der Abwicklung (Liquidationsphase) jedoch weiterhin steuerpflichtig.
- Verschmelzung oder Umwandlung: Bei einer Verschmelzung (z. B. auf eine andere Kapitalgesellschaft) oder einer Umwandlung in eine Personengesellschaft endet die Körperschaftsteuerpflicht des ursprünglichen Rechtsträgers. Der neue Rechtsträger übernimmt ggf. steuerliche Verpflichtungen.
- Verlegung des Sitzes ins Ausland: Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung vollständig ins Ausland, entfällt in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Es kann jedoch eine beschränkte Steuerpflicht bestehen bleiben, etwa bei inländischen Einkünften.
- Wegfall der körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsform: Wird eine juristische Person in eine nicht körperschaftsteuerpflichtige Rechtsform überführt (z. B. von der GmbH in eine GbR), endet ebenfalls die Steuerpflicht.
Wichtige Hinweise:
- Liquidationsbesteuerung: Auch nach Beginn der Auflösung bleibt die Körperschaft bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister steuerpflichtig. Es erfolgt eine besondere Besteuerung der Liquidationserträge.
- Schlussbilanz: Beim Ende der Steuerpflicht ist in vielen Fällen eine Schlussbilanz aufzustellen, die als Grundlage für die letzte Steuerveranlagung dient.
- Nachversteuerung: Vor dem Ende der Steuerpflicht können noch nicht versteuerte Rücklagen oder stille Reserven aufgedeckt und nachversteuert werden.
Das Ende der Körperschaftsteuerpflicht tritt nicht automatisch mit dem Einstellen der Geschäftstätigkeit ein. Maßgeblich sind zivilrechtliche und steuerliche Vorgänge wie Auflösung, Umwandlung oder Sitzverlagerung. Für die korrekte steuerliche Behandlung ist eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich.
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