Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer Körperschaft. Es bildet die Basis, auf die der Steuersatz (in der Regel 15 %) angewendet wird. Dieses Einkommen wird nach bestimmten steuerlichen Vorschriften ermittelt, die sich im Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie im Einkommensteuergesetz (EStG) finden.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich wie folgt:

Handelsrechtlicher Jahresüberschuss
+ steuerliche Hinzurechnungen
- steuerliche Kürzungen
= zu versteuerndes Einkommen

Dabei kann es auch Freibeträge geben, etwa nach § 24 oder § 25 KStG – diese gelten aber nicht für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).

Gewerbliche Einkünfte kraft Gesetz

Nach § 8 Abs. 2 KStG gelten bestimmte Körperschaften automatisch als gewerblich tätig, unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Das betrifft insbesondere:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH)
  • Genossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

Diese Körperschaften erzielen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind damit grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig.

Bei anderen Körperschaften (z. B. Vereine, Stiftungen oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften) sind auch andere Einkunftsarten möglich, analog zum Einkommensteuergesetz. Hier gilt die Fiktion der Gewerblichkeit nicht.

Keine private Sphäre bei Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften unterscheiden nicht zwischen betrieblicher und privater Sphäre. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen in der Handels- und Steuerbilanz erfasst werden. Es gibt keine Entnahmen wie bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.

Private Interessen der Gesellschafter, die über die Kapitalgesellschaft abgewickelt werden, führen in der Regel zu:

  • verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)
  • verdeckten Einlagen
  • nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Solche Vorgänge dürfen den steuerlichen Gewinn nicht beeinflussen (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG). Für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG gilt dasselbe. Auch hier gibt es keine private Sphäre, da sie nur gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG).

Für Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG ist die Situation anders. Wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, können sie zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Sphäre unterscheiden.

Ausgangspunkt: Der handelsrechtliche Jahresabschluss

Die steuerliche Gewinnermittlung beginnt mit dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag aus dem handelsrechtlichen Abschluss. Wenn eine eigene Steuerbilanz erstellt wird, ist dieser Wert bereits an das Steuerrecht angepasst. In der Praxis wird aber meist keine separate Steuerbilanz erstellt. Stattdessen wird der handelsrechtliche Abschluss steuerlich angepasst, mithilfe von Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 60 Abs. 2 EStDV, § 5b EStG).

In vielen Fällen basiert der Abschluss auf dem sogenannten Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB), nicht auf dem reinen Jahresüberschuss. Der Bilanzgewinn berücksichtigt:

  • Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen
  • Einstellungen in Gewinnrücklagen
  • Gewinn- und Verlustvorträge

Der Bilanzgewinn ist der Teil des Eigenkapitals, der grundsätzlich für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung steht (§ 58 Abs. 4 AktG, § 29 Abs. 1 GmbHG). Besonders relevant ist dies bei Kapitalgesellschaften, die gesetzlich zur Rücklagenbildung verpflichtet sind (z. B. Unternehmergesellschaften nach § 5a Abs. 3 GmbHG oder AGs nach § 300 AktG).

Überblick: Einkunftsarten und Buchführungspflichten nach Körperschaftsform

Körperschaftstyp (§ 1 Abs. 1 KStG)EinkunftsartenBuchführungspflicht
Nr. 1-3 (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft)Immer gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG), unabhängig von der TätigkeitNach HGB: auch bei reiner Vermögensverwaltung (§§ 6, 238 HGB)
Nr. 4-5 (z. B. Vereine, Stiftungen)Alle Einkunftsarten möglich, außer solche, die nur natürliche Personen betreffen (z. B. § 19 EStG)Buchführungspflicht gem. § 140 AO (nach anderen Gesetzen) oder § 141 AO (wenn Grenzen überschritten); sonst EÜR möglich
Nr. 6 (Betriebe gewerblicher Art)Nur gewerbliche Einkünfte - Voraussetzung für BGA-StatusWie Nr. 4-5
Beschränkt steuerpflichtige KörperschaftenInländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, soweit auf Körperschaften anwendbarNach § 140 AO (wenn nach ausländischem oder deutschem Recht buchführungspflichtig) oder § 141 AO; sonst EÜR möglich

Für bestimmte Körperschaften, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, kann eine vereinfachte Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zulässig sein. Bei Unternehmergesellschaften (UG) oder AGs mit Rücklagenpflicht beeinflusst auch der sogenannte Bilanzgewinn die steuerliche Beurteilung. Dieser ergibt sich aus dem Jahresüberschuss, angepasst um Gewinn- oder Verlustvorträge sowie Rücklagenbewegungen.

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