Beginn der Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften
Körperschaftsteuer
Eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder AG entsteht rechtlich erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Damit wird sie rechtsfähig. Das Körperschaftsteuergesetz selbst nennt keinen genauen Zeitpunkt für den Beginn oder das Ende der Steuerpflicht. Deshalb wird auf das Zivilrecht zurückgegriffen: Die GmbH entsteht nach § 11 Abs. 1 GmbHG, die AG nach § 41 Abs. 1 AktG erst mit der Eintragung.
Für die Steuerpflicht ist aber nicht die Eintragung im Handelsregister entscheidend. Sie beginnt schon früher - nämlich mit dem notariellen Gesellschaftsvertrag (§ 2 GmbHG) oder der notariellen Satzung (§ 23 Abs. 1 AktG). Ab diesem Zeitpunkt gilt die Gesellschaft als sogenannte Vorgesellschaft. Steuerlich wird sie damit wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Insgesamt gibt es zwei Phasen in der Gründung:
- die Vorgründungsgesellschaft
- die Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft entsteht bereits mit dem Entschluss, eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Sie besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Je nachdem, wie viele Gründer beteiligt sind, handelt es sich dabei meist um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn schon ein Handelsgewerbe betrieben wird, kann sie auch eine offene Handelsgesellschaft (OHG) sein.
In dieser Phase unterliegt die Gesellschaft noch nicht der Körperschaftsteuer. Die erzielten Gewinne oder Verluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet und im Rahmen der Einkommensteuer erfasst. Ist nur eine Person beteiligt, gilt sie steuerlich als Einzelunternehmen.
Zweck der Vorgründungsgesellschaft ist ausschließlich die Gründung der Kapitalgesellschaft. Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell abgeschlossen ist, löst sich die Vorgründungsgesellschaft wieder auf (§ 726 BGB). Sie ist rechtlich und steuerlich eigenständig und nicht identisch mit der späteren Kapitalgesellschaft oder der Vorgesellschaft.
Vorgesellschaft
Nach dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags liegt eine Vorgesellschaft vor. Sie besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister. Auch wenn sie noch nicht vollständig gegründet ist, wird sie steuerlich bereits wie eine Kapitalgesellschaft behandelt - vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt:
- Es ist bereits Vermögen vorhanden.
- Die Gesellschaft tritt mit geschäftlicher Tätigkeit nach außen auf.
- Es gibt keine ernsthaften Hindernisse für die Eintragung.
- Die Eintragung soll zeitnah erfolgen.
Sobald die Eintragung ins Handelsregister erfolgt, gehen alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft auf die Kapitalgesellschaft über. Die Vorgesellschaft und die spätere GmbH oder AG gelten als identisch. Deshalb ist die Vorgesellschaft steuerlich schon als Kapitalgesellschaft zu behandeln, wenn die Eintragung tatsächlich erfolgt.
Kommt es nicht zur Eintragung, liegt eine sogenannte "unechte Vorgesellschaft" vor. Diese wird steuerlich wie eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen behandelt.
Steuerliche Behandlung nach der Gründungsphase
| Phase | Steuerlich relevante Punkte |
| Vorgrundungsgesellschaft |
|
| Vorgesellschaft |
|
| Kapitalgesellschaft (nach Eintragung) |
|
Die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft beginnt somit nicht erst mit der Eintragung, sondern in der Regel bereits mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, also mit Beginn der Vorgesellschaft. Die Vorgründungszeit ist hingegen steuerlich noch der Einkommensteuer der Gründer zuzuordnen.