Abziehbare Aufwendungen in der Körperschaftsteuer

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthält in § 9 spezielle Regelungen zu Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft steuerlich abziehbar sind. Dabei handelt es sich um ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Regelungen in §§ 8 und 10 KStG. Zwei wichtige Fallgruppen sind besonders hervorzuheben: Gewinnanteile an Komplementäre bei der KGaA sowie Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke.

Gewinnanteile des Komplementärs bei der KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft. Die Besonderheit: Neben den Aktionären (Kommanditaktionären) gibt es mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, den Komplementär.

Erhält der Komplementär eine Vergütung für seine Tätigkeit, etwa in Form von Tantiemen oder Gewinnanteilen, darf dieser Betrag als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das gilt aber nur für den Teil der Vergütung, der nicht auf eine Beteiligung am Grundkapital entfällt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).

Der Hintergrund: Die Vergütung wird wie ein Entgelt für eine Leistung behandelt, ähnlich wie bei einem Dienstleister. Steuerlich wird sie beim Komplementär als gewerbliche Einkunft nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst. Für die KGaA bedeutet das: Die Auszahlung mindert den steuerpflichtigen Gewinn und reduziert somit die Körperschaftsteuerlast.

Nicht abziehbar sind hingegen solche Zahlungen an den Komplementär, die auf dessen Kapitalbeteiligung zurückzuführen sind. Diese gelten als Gewinnausschüttungen und unterliegen den allgemeinen Regeln des § 8 Abs. 3 KStG. Sie beeinflussen den Gewinn der KGaA nicht und führen beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Zuwendungen wie Spenden oder Mitgliedsbeiträge können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen - also solchen, die in den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) definiert sind.

Rechtsgrundlage für Kapitalgesellschaften ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Anders als im Einkommensteuerrecht gelten Spenden im Körperschaftsteuerrecht als Teil der Gewinnermittlung - und können somit auch in Jahren mit einem steuerlichen Verlust berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die Abziehbarkeit:

  • Die Zuwendung muss an eine steuerbegünstigte Organisation im Sinne der §§ 52-54 AO gehen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) vorliegen.
  • Die Zuwendung darf keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG i. V. m. R 9 Abs. 6 KStR).
  • Für bestimmte Mitgliedsbeiträge, etwa bei rein kultureller Eigenbetätigung der Mitglieder (Laienchor, Theatergruppe etc.), ist der Abzug nach § 9 Abs. 1 S. 8 KStG ausgeschlossen.

Höchstgrenzen für den Spendenabzug

Zuwendungen sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Dabei stehen zwei Alternativen zur Wahl, es zählt jeweils der höhere Betrag:

  • 20 % des maßgeblichen Einkommens nach § 9 Abs. 2 S. 1 KStG
  • 4 Promille der Summe aus:
    • gesamten Umsätzen (einschließlich nicht umsatzsteuerbarer Umsätze, z. B. Auslandserlöse)
    • im Kalenderjahr gezahlten Löhnen und Gehältern

Das "maßgebliche Einkommen" im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 KStG ist das Einkommen vor Abzug der Spenden und vor Verlustverrechnung. In der Praxis bedeutet das:

  1. Spenden werden dem Gewinn zunächst wieder hinzugerechnet, wenn sie handelsrechtlich bereits als Betriebsausgabe erfasst wurden.
  2. Anschließend wird geprüft, wie viel davon steuerlich abziehbar ist.
  3. Der zugelassene Betrag wird dann vom Einkommen wieder abgezogen.

Spendenvortrag

Zuwendungen, die die zulässigen Höchstgrenzen überschreiten, können unbegrenzt in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (§ 9 Abs. 1 S. 9 und 10 KStG). Dadurch bleibt der steuerliche Vorteil langfristig erhalten, auch wenn im laufenden Jahr keine ausreichende steuerliche Wirkung möglich ist.

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