Umsatzsteuersatz bei kurzfristigen Vermietungen

Das BMF hat sich nach einem Urteil des BFH zum anwendbaren Steuersatzes geäußert, der angewendet wird, wenn Wohn- und Schlafräume von einem Unternehmer an Fremde kurzfristig vermietet werden.

Im § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG heißt es:

§ 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG

“die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;”

Der BFH hat in seinem Urteil (v. 29.11.2022, XI R 13/20) entschieden, dass die Regelung nicht nur bei Grundstücken oder damit verbundenen Gebäuden gilt, sondern allgemein für Wohn- und Schlafräume, die kurzfristig von Unternehmern an Fremde vermietet werden. Darunter fallen auch Wohncontainer an Erntehelfer.

Das BMF hat sich nun im Schreiben vom 06.10.2023 zu diesem Urteil geäußert. Der den Abschnitt 12.16 des UStAE wird der Rechtssprechung angepasst, die Änderungen können dem Schreiben des BMF entnommen werden.

Wie ist die neue Regelung für den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden?

Laut dem BMF Schreiben ist die Regelung auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es gilt aber gleichzeitig ein Vertrauensschutz, auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges. Wenn sich ein Unternehmer für Leistungen, die bis zum 31.12.2023 ausgeführt wurden, auf den Regelsteuersatz beruft, wird dies nicht beanstandet.

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