Ausweis einer falschen Umsatzsteuer in Rechnungen an den Endverbraucher

Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung bezüglich des unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrags geändert. Wenn eine Umsatzsteuer in einer Rechnung zu hoch angegeben wird, ist sie nicht mehr in jedem Fall fällig.

Bisher galt in Deutschland, dass ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er schuldet, diesen überhöhten Betrag an die Finanzverwaltung abführen muss. Diese strenge Auslegung des § 14c UStG wurde nun modifiziert. Diese Änderung folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in bestimmten Fällen – insbesondere wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist – eine Steuerschuld verneint hat. Daraufhin hat die Finanzverwaltung in Deutschland die Regelungen zur unkorrekt ausgewiesenen Umsatzsteuer gelockert.

Rechtlicher Hintergrund 
Ausweis einer falschen Umsatzsteuer in Rechnungen an den Endverbraucher

§ 14c UStG befasst sich mit Fällen, in denen die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung falsch oder unberechtigt ausgewiesen wird. Die Regelungen stützen sich auf europäisches Recht, speziell auf Art. 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Im Gegensatz zu den deutschen Regelungen macht die EU-Richtlinie keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Situationen: Wenn jemand Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweist, wird diese Person grundsätzlich als schuldpflichtig angesehen.

Rechtsprechung 
Ausweis einer falschen Umsatzsteuer in Rechnungen an den Endverbraucher

Deutsche Rechtsprechung:

Der BFH hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2018 festgestellt, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch dann entsteht, wenn eine Rechnung an einen Nichtunternehmer ausgestellt wird. Dies bedeutet, dass der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt zahlen muss, auch wenn die Angabe zu hoch war.

EuGH-Urteil und seine Auswirkungen:

Ein späteres Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022 hat jedoch bestimmte Aspekte dieser Regelung aufgeweicht. Wenn ein Dienstleister einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag ausweist, der auf einem falschen Steuersatz basiert, und diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, ist der zu Unrecht ausgewiesene Steuerbetrag nicht geschuldet. Dies gilt nur, wenn durch den falschen Steuerausweis keine Gefährdung für das Steueraufkommen entsteht.

Anwendung in der Praxis 
Ausweis einer falschen Umsatzsteuer in Rechnungen an den Endverbraucher

Aufgrund dieser Urteile haben die Finanzbehörden ihre Praxis angepasst:

  • Für den Rechnungsaussteller: Wenn ein Unternehmer eine tatsächliche Leistung erbringt und dabei versehentlich einen falschen Steuerbetrag ausweist, entsteht keine Steuerschuld, sofern der Empfänger der Rechnung ein Endverbraucher ist.
  • Für den Rechnungsempfänger: Die Anwendung der EuGH-Grundsätze hängt davon ab, ob der Rechnungsempfänger ein Endverbraucher ist und ob durch den falschen Steuerausweis keine Gefährdung des Steueraufkommens entsteht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 27.2.2024, III C 2 - S 7282/19/10001 :002