Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Änderungen zum Jahreswechsel

Die Finanzverwaltung hat zum Jahresende ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlicht, das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in verschiedenen Punkten überarbeitet. Darin werden u. a. Urteile des BFH (Bundesfinanzhof) und des EuGH eingearbeitet, die bereits unterjährig im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht worden sind. Neben Klarstellungen, Präzisierungen und Aufnahmen bereits veröffentlicher Rechtsprechung des BFH werden auch redaktionelle bzw. sprachliche Änderungen mit aufgenommen. So gab es u. a. eine umfassende Überarbeitung des Abkürzungsverzeichnisses und Anpassungen an der Strukturierung.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Aufnahme neuer Rechtsprechung von BFH und EuGH

Die für die Praxis wichtigsten Änderungen betreffen die Umsetzung aktueller Urteile zum Umsatzsteuerrecht. Beispielhaft werden Themen wie „innergemeinschaftliches Verbringen“, „Verkauf über Internetplattformen“, „Nebenleistungen bei Versteigerungen“, „Vorsteuerabzug und -berichtigung“ oder „Differenzbesteuerung“ präzisiert.

In unserem Umsatzsteuer Seminar zeigen wir Ihnen alle aktuellen Änderungen und zeigen Ihnen, welche Auswirkungen sie auf Ihre Arbeit haben.

Eingearbeitete Anpassungen an das Wachstumschancengesetz

Die Anpassungen an das Wachstumschancengesetz wurden bereits in einem BMF-Schreiben aus Juli 2024 berücksichtigt, sodass jetzt nur noch kleinere Klarstellungen erfolgt sind.

Weitere wichtige Punkte

  • Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung: Hier erfolgten zahlreiche Konkretisierungen, z. B. bei Wechsel von Besteuerungsverfahren, bei Rechnungsberichtigungen, bei Repräsentationsaufwendungen sowie bei der Behandlung von Luxusfahrzeugen.
  • Durchschnittssatzbesteuerung: Hier gibt die Finanzverwaltung neue Hinweise zur Abgrenzung, ob bestimmte Leistungen oder Produkte (z. B. Zucht- bzw. Rennpferde) als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten.
  • Reiseleistungen (§ 25 UStG): Die Finanzverwaltung stellt klar, dass eine einheitliche Reiseleistung nur dann steuerbefreit oder begünstigt sein kann, wenn sie ihrer Art nach unter eine Steuerbefreiung bzw. einen ermäßigten Steuersatz fällt.
  • Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Im Erlass wird bestätigt, dass eine nachträgliche Korrektur der Rechnung (Hinweis auf Dreiecksgeschäft und Steuerschuldübergang) keine Rückwirkung entfaltet.
  • Anlagegold: Hier erfolgt eine weitere Präzisierung, welche Goldformen als Anlagegold gelten.
  • Grenzüberschreitender Personenverkehr im Luftverkehr: Die Finanzverwaltung hat eine Ergänzung zum Begriff der „Gegenseitigkeit“ im Sinne des § 26 UStG eingefügt

Praxisfolgen der Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Materiell ändert sich durch diese Anpassungen wenig, da die BFH-Rechtsprechung bereits mit ihrer Veröffentlichung im BStBl bindend war. Dementsprechend hat die Finanzverwaltung auch keine besonderen Anwendungsvorschriften erlassen. Die temporären Sonderregelungen zur Steuersatzabsenkung (z. B. für Restaurantleistungen) sind zum Jahresende aus dem Erlass gestrichen bzw. auf den vorherigen Stand zurückgeführt worden. Die Anweisungen zu § 25d UStG wurden ebenfalls gestrichen, da diese Vorschrift bereits Ende 2019 aufgehoben wurde.

Insgesamt handelt es sich überwiegend um Klarstellungen und Einarbeitungen aktueller Rechtsprechung. Wesentliche Änderungen für die Praxis ergeben sich vor allem dort, wo bisher unklare Rechtslagen (z. B. beim Vorsteuerabzug oder bei der Behandlung bestimmter Geschäfte) durch die Rechtsprechung präzisiert worden sind.

Quelle: BMF-Schreiben vom 20.12.2024