Einigung des EU-Rats zu ViDA

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 05.11.2024 auf einen Kompromiss für die Umsetzung der ViDA-Initiative verständigt. Die neuen Regelungen treten zum Teil später in Kraft als ursprünglich geplant, um den Ländern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Die Reform sieht unter anderem folgendes vor:

Einheitliche EU-Mehrwertsteuer-Registrierung

Um mehrfache Auslandsregistrierungen zu vermeiden, soll eine sogenannte Single VAT Registration eingeführt werden. Um das zu erreichen, erfolgt eine Ausweitung des One-Stop-Shop-Verfahrens und des Reverse-Charge-Verfahrens für B2B-Umsätze von nicht ansässigen Unternehmen in zwei Schritten zum 1. Januar 2027 bzw. 1. Juli 2028. Zudem soll ab 01. Juli 2028 ein One-Stop-Shop Verfahren für innergemeinschaftliche Verbringung eingeführt werden, wodurch die bisherige Konsignationslagerregelung obsolet wird.

Elektronische Rechnungstellung und Digitale Meldepflichten

Die Reform sieht vor, dass ab dem 01. Juli 2030 E-Rechnungen Pflicht sind. Einzig für Inlandsumsätze soll es Ausnahmen geben. Wenn ein Mitgliedsstaat bereits vor dem Stichtag die E-Rechnung verpflichtend einführen möchte, ist dies ohne eine vorherige Ausnahmegenehmigung möglich.

Mit dem Stichtag soll sich auch die Frist für die Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Leistungen in der EU ändern und 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis bzw. nach dem Erhalt einer Anzahlung verkürzen.

Desweiteren soll eine transaktionale Meldepflicht für grenzüberschreitende Umsätze eingeführt werden. Diese ersetzt die Zusammenfassende Meldung. Die nationalen Meldesysteme der Mitgliedstaaten müssen bis zum Jahr 2035 an die EU-Vorgaben angepasst werden.

Leistungskettenfiktionen für Plattformen

Die Lieferkettenfiktion für Online-Marktplätze im B2C-Geschäft soll ab dem 01. Juli 2027 auf B2B-Lieferungen ausgeweitet werden. Ab dem 01. Januar 2030 sollen dann digitale Plattformen, die kurzfristige Unterkunftsvermietungen oder Personenbeförderungen vermitteln, als steuerrechtliche Zwischenhändler behandelt werden. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn der Anbieter der Plattform seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt und selbst die Umsatzsteuer abrechnet oder wenn es sich um Kleinunternehmer handelt. Auch hier gilt: Wenn Mitgliedsstaaten die Regeln bereits vor dem 01. Juli 2028 abwenden möchten, können Sie dies problemlos machen.