§ 22g UStG - Pflichten der Zahlungsdienstleister

Die Finanzbehörden haben Stellung zu den mit dem Jahressteuergesetz 2022 neu eingeführten Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister gemäß § 22g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genommen. Nach diesem Paragraphen müssen Zahlungsdienstleister ab dem 1. Januar 2024 Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen führen und diese an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterleiten. Diese Regelung betrifft alle Dienstleister, die in Deutschland ansässig sind.

Die gesammelten Informationen werden dann gemäß der EU-Verordnung 904/2010, aktualisiert durch die Verordnung (EU) 2020/283, an eine europäische Datenbank namens CESOP weitergeleitet. CESOP speichert, aggregiert und vergleicht diese Daten zentral mit anderen Datenbanken. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 gibt Auskunft über die Funktionalitäten, Aufgaben und technischen Maßnahmen von CESOP. Die bereitgestellten Informationen sollen den Behörden der Mitgliedstaaten helfen, betrügerische Unternehmen schneller zu identifizieren und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Leistungen erbracht werden, um den Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug zu intensivieren.

Zahlungsdienstleister sind gemäß § 22g UStG zu vier verschiedenen Pflichten verpflichtet: Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht. Für die Auslösung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, darunter die Beteiligung an der Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen und das Überschreiten einer Schwelle von 25 Zahlungen an denselben Empfänger pro Quartal.

Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) klärt die Voraussetzungen für diese Verpflichtungen und gibt Anleitung zur Übermittlung der Aufzeichnungen sowie zu den zu übermittelnden Informationen. Zudem werden die Sanktionen erläutert, die bei Nichterfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten drohen.

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