Befreiung Steuerberaterprüfung

Ist eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich? Ja, allerdings ist die Hürde hierfür sehr hoch und daher qualifizieren sich hierfür nur entsprechend wenige Personen. 

Voraussetzung 
für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist möglich, wenn man 10 oder 15 Jahre Berufserfahrung in bestimmten Positionen vorweisen kann.

Welche Positionen das sind, ist im § 38 StBerG festgehalten. 

Befreiung von der Steuerberaterprüfung mit 10 Jahren Berufserfahrung

Wenn man

  • Professor an einer deutschen Hochschule ist und mindestens 10 Jahre im Bereich des deutschen Steuerrechts gelehrt hat
  • ehemaliger Professor einer Hochschule für Finanzen ist und mindestens 10 Jahre im Bereich des deutschen Steuerrechts gelehrt hat
  • ehemaliger Finanzrichter ist und im Bereich des deutschen Steuerrechts tätig war,

kann man sich von der Steuerberaterprüfung befreien lassen.

Auch ehemalige Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte können von der Prüfung befreit werden, 

  • wenn sie mindestens 10 Jahre,
  • in Position eines Sachgebietsleiters oder einer ähnlichen Stellung,
  • für Finanzverwaltungen, gesetzgebende Körperschaften, Finanzgerichte, oberste Behörden und Rechnungsprüfungsbehörden der Länder im Beriech des deutschen Steuerrechts gearbeitet haben.

Zu den gesetzgebenden Körperschaften gehören z. B. der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, Landtag oder auch Abgeordnetenhäuser.

Befreiung von der Steuerberaterprüfung mit 15 Jahren Berufserfahrung

15 Jahre Berufserfahrung müssen hingegen ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte vorweisen. Desweiteren müssen sie:

  • in der Finanzverwaltung, für gesetzgebende Körperschaften, für Finanzgerichte, oberste Behörden und Rechnungsprüfungsbehörden der Länder gearbeitet haben und
  • in Position eines Sachbearbeiters oder in einer ähnlichen Stellung im Bereich des deutschen Steuerrechts gearbeitet haben.

Die Befreiung ist in demzufolge erst möglich, wenn man aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ausser man ist Professor an einer deutschen Hochschule. Für diese ist die Befreiung auch schon möglich, wenn sie noch angestellt sind.

Verfahren 
zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung entscheidet die jeweils zuständige Steuerberaterkammer. Für die Bearbeitung des Antrags ist in der Regel eine Gebühr zu entrichten, die Höhe kann von Kammer zu Kammer variieren.

Die entsprechenden Anträge finden Sie auf den jeweiligen Webseiten. 

 

Notwendige Unterlagen 
für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Welche Unterlagen benötigt werden, kann je nach Steuerberaterkammer variieren. Die Prüfstelle der Steuerberaterkammern für Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe fordert z. B. einen Lebenslauf, ein Passbild, Tätigkeitsnachweise und einen Beleg darüber, dass man aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist.

Der Tätigkeitsnachweis muss zeigen, wie lange man beschäftigt war, in welcher Position und wie viele Stunden pro Wochen man gearbeitet hat. Zudem muss der Nachweis zeigen, in welchem Umfang man mit dem deutschen Steuerrecht zu tun hatte. Für den Fall, dass man seine Berufstätigkeit unterbrochen hat bzw. unterbrechen musste, ist dies ebenfalls nachzuweisen.

In der Regel müssen die Nachweise entweder im Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden.

Sollten Sie sich für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung interessieren, dann fragen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer nach, welche Unterlagen in welchem Umfang benötigt werden.

Sie sehen: Die Befreiung ist nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt möglich und Sie müssen Zeit mitbringen. Der schnellste Weg zum Steuerberater ist unser Master of Taxation. Mit unserem berufsbegleitenden Studiengang bringen wir Sie in Rekordzeit zur Steuerberaterprüfung und zum vollwertigen akademischen Abschluss!