Schriftliche Steuerberaterprüfung 2025 - Klausurbesprechung Tag 1

Autor:in
Martin Spegele

Unser Dozent Martin Spegele analysiert anhand von Gedächtnisprotokollen die Inhalte, Fragestellungen und Lösungsansätze der Gemischten Klausur (Tag 1) der Steuerberaterprüfung 2025. Erhalten Sie einen fundierten Überblick und prüfen Sie, wie Ihre eigenen Bearbeitungen im Vergleich einzuordnen sind. 

Schriftliche Steuerberaterprüfung 2025
Tag 1 - gemischte Klausur / Verfahrensrecht

 

 

Transkript - Schriftliche Steuerberaterprüfung 2025 - Gemischte Klausur / Verfahrensrecht

Herzlich willkommen zu der Besprechung der Steuerberaterprüfung 2025. Ja, wir haben uns mit den ganzen Informationen, die wir bekommen konnten, zusammengesetzt und überlegt, was wir alles aus dieser Prüfung, die jetzt ja schon ein paar Tage her ist, herausziehen konnten, und wollen Ihnen jetzt einen kleinen Überblick geben über die Punkte, was so in der Prüfungsaufgabe dran war. Vielleicht für den einen oder anderen entweder zur Beruhigung oder einfach, weil man sagt, ich will es einfach wissen. Deswegen machen wir das, und natürlich auch für diejenigen, die dann in den kommenden Jahren dabei sind, dass die einfach so ein bisschen auch das Feedback bekommen: Was kommt denn da so normalerweise dran, was war denn da? Und dadurch ist es, glaube ich, für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch ganz hilfreich.

So, ganz kurz erstmal, wer ich überhaupt bin. Mein Name ist Martin Spegele, bin hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und unterrichte dort die Fächer der gemischten Klausur, also AO, Bewertung, Erbschaftsteuer schon seit einer gefühlten Ewigkeit und ja, mache eben auch in der Steuerberaterprüfungsvorbereitung einiges.

Ja, wir starten mal los mit der Abgabenordnung. Die Verteilung der Punkte war grob auch wieder 35 zu 35, also so wie gewohnt. Das heißt, die Abgabenordnung 35 Punkte, und in der Abgabenordnung gab es zunächst mal einen Ehegattenfall. Also, das heißt, es ging um Ehemann und Ehefrau und um das Jahr 2023, und die bekamen ihren Zusammenveranlagungsbescheid per Post. Allerdings gab es eine Empfangsvollmacht für einen Steuerberater. Die Erstbescheidübermittlung war wohl zutreffend und nach der Bestandskraft erging dann ein geänderter Bescheid. Ein geänderter Bescheid wegen § 173 Abs. 1, also neuer Tatsache, und der ging wegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zur Post.

Aber die Besonderheit und die Schwierigkeit war, dass die Empfangsvollmacht, die der Steuerberater hatte, intern vor der Bekanntgabe widerrufen wurde. Also sprich, der Mandant hat seinem Steuerberater die Empfangsvollmacht widerrufen. Dem Finanzamt gegenüber wurde es aber erst noch nicht mitgeteilt. Das Finanzamt erfährt erst davon im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe des Änderungsbescheides. Ja, das war also der Knackpunkt an der Aufgabe. Und der Ehemann legt dann gegen den Bescheid Einspruch ein, wo es natürlich dann auch um die Frist ging. Und im Rahmen des Einspruchsverfahrens geht's natürlich einmal um dieses private Veräußerungsgeschäft, also § 23 EStG. Dann geht's um Sonderausgaben und noch um – wir werden es nachher noch kurz sehen – wohl auch um Einkünfte generell für V&V, die als Fehler in dem Bescheid drin waren. Das war mal so grob zusammengefasst der Sachverhalt.

Es gab Einzelfragen zu den Punkten in der Abgabenordnung, die dann der Reihe nach abgearbeitet werden konnten. Was relativ angenehm war, ist, dass die Begründetheit in jedem Fall gefragt wurde. Es stand letztens drin, auch dann, wenn der Einspruch nicht zulässig wäre, soll man auf die Begründetheit eingehen. Das heißt also, egal, wie Sie sich bei der Zulässigkeit entschieden haben, war immer die Begründetheit auch mit Thema. Es gab auch einen Kalender, und es gab noch das EGAO, also das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wegen der Anwendung des § 122 Abs. 1. Der Fall spielt ja aber noch im Jahr '24, sodass also das alte Recht noch anwendbar war.

So, wir gehen mal kurz in die Überlegung rein, was musste jetzt wohl alles in der Lösung dastehen. Also, es ging erstmal um die Bekanntgabe des Bescheides, ja, was natürlich dann für die Zulässigkeit des Einspruchs relevant ist. Die Inhalts- und Bekanntgabeadressierung, die war wohl problemlos. Schwierig war diese Übermittlung an den Steuerberater, und der Knackpunkt war § 80 Abs. 1 Satz 3 AO. Ja, der Vollmachtswiderruf ist erst dann dem Finanzamt gegenüber wirksam oder entfaltet erst dann Wirkung, wenn er dem Finanzamt zugeht. Ja, und der Zugang war letzten Endes noch nicht, sodass also der Bescheid ganz regulär an den Steuerberater übermittelt wurde, zutreffend übermittelt wurde und dann auch zu dem Zeitpunkt Aufgabe zur Post plus 3 Tage, gegebenenfalls noch mit § 108 Abs. 3, der Samstags-/Sonntagsregelung, also der Fristenstreckung bekannt gegeben wurde, und damit auch die Einspruchsfrist läuft, auch dann, wenn der Steuerpflichtige, der Mandant, den Bescheid nicht wirklich kennt oder keine Kenntnis davon erhält.

Das heißt, wenn wir jetzt in die Zulässigkeitsvoraussetzungen reingehen, ja, kommen wieder Ihre Standardpunkte, ja, Statthaftigkeit, Form, Frist. Und bei der Frist war letzten Endes der Einspruch verfristet, weil es ja nach drei Tagen Aufgabe zur Post, wie gesagt, mit Fristenstreckung gegebenenfalls zu spät war. Das heißt, die Frist ist versäumt. Sie gehen in die Rettungsnorm der AO, ja, § 110 AO und sagen: Gibt's da vielleicht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung? Wiedereinsetzung – Standardthema, ne? Das heißt, Sie überlegen sich: Ist die Rechtsbehelfsfrist wiedereinsetzungsfähig? Natürlich ist sie das. Ist ein Verhindertsein da gewesen ohne Verschulden? Und die Verhinderung lag jetzt in der inneren Vorstellung des Steuerpflichtigen. Er hatte ja die Vollmacht widerrufen, und damit wäre die Bekanntgabe gar nicht erfolgt, und deswegen ist die Frist auch später erst losgegangen, und damit wäre sein Einspruch also auch noch später möglich. Fraglich ist halt hier, ob es Verschulden gab, und allein die Tatsache des § 80 Abs. 1 Satz 3 muss ein Laie nicht unbedingt kennen, sodass man über die Wiedereinsetzung zu einem doch noch zulässigen Einspruch kommt.

Der nächste Schritt war dann die Begründetheit, ja, die Begründetheit, die Sie ja selbst, wenn Sie sagen, ich habe gar keinen zulässigen Einspruch, so oder so haben. Und bei der Begründetheit machen wir wieder die Standardpunkte, Gesamtfallaufrollung, aber wir haben den § 351. Ja, § 351, es gibt ja bereits einen bestandskräftig gewordenen Bescheid, und dann gibt's ja damit durch die Bestandskraft eine bereits festgesetzte Steuer. Und Sie können diese Bestandskraft – Erinnerung an unsere Rollladen-Überlegung, ja – nur durchbrechen, wenn wir eine Korrekturnorm haben, und für jeden Fehler prüfen Sie stupide durch. Jeder Fehler separat: Habe ich dafür materiell-rechtlich eine entsprechende Veränderung, habe ich dafür eine Korrekturnorm und ist dafür die Verjährungsfrist noch offen? Wenn alles erfüllt ist, durchbreche ich die Bestandskraft auch im Rahmen des § 351, sonst wird's ein materieller Fehler. Verjährung war hier kein Thema. Ja, es ging um das Jahr '23. Das heißt, also selbst bei kürzest möglicher Vorstellung war das wohl noch alles innerhalb der Verjährungsgrenzen.

So, das ist also dahingehend keine große Aussage bedarf, aber wir brauchen die Korrekturnorm. Das heißt, jeden Fehler separat. Privates Veräußerungsgeschäft, materielles Recht, ja, § 23, Einkünfte sind neu. Das heißt also, diese Tatsache, das gesamte Veräußerungsgeschäft ist eine Tatsache. Einkunftsquelle neu. Sie erinnern sich an diese drei Ausnahmen des Saldierungsgebotes, ja, wo man normalerweise so normal sagt: Saldieren geht letzten Endes nicht, ja, wir verbieten das, und es gibt drei Ausnahmen, die zum Saldierungsgebot führen, wo wir saldieren müssen. Eine dieser Ausnahmen ist eben: Die Einkunftsquelle ist neu. By the way, die anderen wären die Schätzung oder dass eine Nachaktivierung stattfindet. Ja, sodass wir also dafür eine Korrekturnorm haben. Dann gibt's die Sonderausgaben. Ja, für die Sonderausgaben, da ging es um Zahlungen, die so als dauernde Last abgezogen werden hätten können, da gab es wohl keine wirkliche Korrekturnorm. Es war zumindest grob schuldhaft, weil innerhalb der Einspruchsfrist auch nicht dahingehend vorgegangen wurde, schon beim ersten Bescheid, sodass also dieser Sonderausgabenabzug ein materieller Fehler wird.

Und es gab noch einen dritten Fehler V&V, da wurden Einkünfte berechnet, die gar keine Einkünfte waren. Ähm, die aber zur neuen Tatsache wurden. Und damit haben Sie den Klassiker, ja, § 351 i.V.m. § 177 Abs. 1. Sie sagen, ich habe meine bestandskräftig gewordene Steuer. Ich durchbreche nach oben oder unten, je nachdem, mit den beiden Korrekturen und kann den Fehler innerhalb dieses Rahmens mit berichtigen. Also eigentlich eine relativ übliche Vorgehensweise in der Prüfungsaufgabe.

Dann wurde gefragt, ob man vielleicht, weil ja der Einspruch nur von dem Ehemann eingelegt wurde, ob man nicht die Ehefrau da irgendwie auch noch mit ins Boot holen müsse. Ja, müssen nicht direkt, ja, aber können. Es gibt zwar keinen Zwang dazu, es gibt keine notwendige Hinzuziehung, aber eine einfache Hinzuziehung der Ehefrau über § 360 Abs. 1, was zur Folge hätte, dass der Ehemann vorher rechtlich gehört werden muss, also der Einspruchsführer, und damit dann ein Verwaltungsakt ergeht. Auch die Hinzuziehung ist ein Hinzuziehungs-VA, ist auch ein Verwaltungsakt, ein Doppel-VA sogar, ja, weil der Inhaltsadressat der Einspruchsführer selbst ist und zugleich der Hinzugezogene. Und dann wird die Ehefrau damit Beteiligte nach § 359, sodass wir zwei Beteiligte haben: Einspruchsführer und hinzugezogene Ehefrau. Also damit § 359 Nr. 1 und Nr. 2, zwei Beteiligte, die dann beide das Verfahren mit begleiten. Grundsätzlich hat der Hinzugezogene nahezu alle Rechte, nur zurücknehmen darf er den Einspruch nicht. Ja, sonst hätte ja die Ehefrau ihrem Ehemann dann irgendwo, naja, seine Rechte nehmen können. Das geht natürlich nicht. So.

Und dann gab's in der Abgabenordnung, last but not least, so ein bisschen was noch zur Erhebung. Das hat sich so gezeigt, dass es immer wieder mal auch drin ist, allerdings ohne wirkliche Schwerpunkte. Ja, es ging um die Frage, ob man generell zahlen muss und wann denn die Fälligkeit eintritt. Fälligkeit, Sie wissen, § 220 Abgabenordnung. Der Einspruch an für sich führt nicht zu einer Verschiebung der Fälligkeit. Dafür bräuchte es einen AdV-Antrag (§ 361), der aber nicht gestellt war, sodass die Fälligkeit ganz regulär Bekanntgabe plus ein Monat, vielleicht noch mal die Fristenstreckung, dann als Fälligkeitstermin maßgeblich ist. Praktisch könnte man sagen, die Fälligkeit ist immer am Ende der Einspruchsfrist vom Grundsatz her.

Ja, bei verspäteter Zahlung war auch eine Einzelfrage: Fallen Säumniszuschläge an, die man hier auch berechnen musste? Aber gut, Säumniszuschlagsberechnung (§ 240) dürfte keine wirkliche Schwierigkeit darstellen. Und die Ehegatten stellen dann als Zusammenveranlagte Gesamtschuldner dar (§ 44). Das heißt, das Finanzamt darf sich an jeden der Ehegatten wenden und die volle Zahlung verlangen. Klar, wenn einer zahlt, ist der andere automatisch auch frei. Das heißt, das Gesamtschuldnerverfahren ist für das Finanzamt in der Regel wirklich eine tolle Sache, weil es ja zwei mögliche Schuldner hat, die herangezogen werden können, und das Finanzamt hat die freie Wahl, an wen es sich wendet. Ja, das war mal so grob die Abgabenordnung.

Auch bei der Umsatzsteuer gab's 35 Punkte. Ähm, es wurde auch die Unternehmereigenschaft gefragt, wenn auch nur kurz, ja, und der Umfang des Unternehmens, also eigentlich ein geschenkter Punkt oder geschenkte ein, zwei Punkte, die da auf diese Unternehmereigenschaft zu vergeben waren. Und dann ging es gleich los mit dem Klassiker, das Reihengeschäft. Ja, da ging es darum, dass Ware von Österreich an unseren Unternehmer läuft. Quasi zwei Lieferungen über denselben Gegenstand, und die Ware gelangt unmittelbar vom ersten zum letzten, und aktiv wurde unser Unternehmer, sodass wir also ein Reihengeschäft haben. Bei Reihengeschäften, denken Sie dran, § 3 Abs. 6a Satz 1. Sie definieren es da: mehrere Lieferungen, zwei in dem Fall von den mehreren Unternehmern, über denselben Gegenstand, und die Ware gelangt unmittelbar vom ersten zum letzten.

Und da der Letzte aktiv wird (Satz 3), ist die Lieferung vom Zwischenhändler an unseren Unternehmer, also diese hier, die bewegte, und nachdem ja nur eine die ruhende ist, muss die andere die ruhende Lieferung gewesen sein. Sodass unser Unternehmer, also den ich eingekreist habe, der hier die Warenbewegung auch durchführt, der Empfänger einer bewegten Lieferung war und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb (IGE), weil die Ware kam ja aus Österreich, zu erklären hatte. Und aus diesem IGE gibt's natürlich auch einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3). Wenn die Ware, also in dem Fall war es, glaube ich, Parkettholz. Ja, wenn diese Ware als solches voll dem unternehmerischen, vorsteuerabzugsberechtigten Bereich dient, dann ist natürlich auch der volle Vorsteuerabzug möglich. Wenn nicht, wie hier wohl, dann muss man aufteilen nach § 15 Abs. 4 und sagen: Was dient denn Ausschlussumsätzen? Der Teil fällt wegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 weg.

Und dieses Holz, ja, wurde dann an verschiedene andere Personen weiterverkauft. Also ein Klassiker, ja, Einkauf-Verkaufsbereich. Und dieses Weiterverkaufen ging dann an Personen in Deutschland, in Österreich, in der Schweiz. Also so der Klassiker halt, ja, dass wir sagen, wir verkaufen es in andere EU-Staaten. Und wenn es an Privatpersonen in anderen EU-Staaten verkauft wird, dann kann der § 3c greifen. Wenn die Schwelle überschritten ist, was wohl der Fall war, ist der Ort nach § 3c an dem Ende des Warenweges, also in dem Fall in Österreich. Wenn Ware in die Schweiz verkauft wird, läuft es ganz über Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1a). Ein Teil des Holzes oder ein Teil der Ware wurde dann auch Kunden geschenkt, was nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Einkommensteuerrecht führt und eigentlich den Vorsteuerabzug ursprünglich schon bei der Anschaffung hier ausgeschlossen hätte. Ja, eigentlich hätte man hier schon da ausschließen müssen. Damals wusste man es aber noch nicht.

Führt zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 (eigener Berichtigungstatbestand). Denken Sie bei § 17 immer dran, vier Punkte anzusprechen. § 17 Abs. 2 Nr. 5: Warum? Ja, dann eben, ob Sie die USt oder die Vorsteuer berichtigen, die Frage, wann Sie berichtigen und den Betrag. Ja, also sprich die klassischen W-Fragen: Warum, was, wann, wie viel. Und ein Teil des Holzes wurde verkauft an Personal, sodass da die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen war (§ 10 Abs. 5 Nr. 2). Keine unentgeltliche Wertabgabe an der Stelle, sondern nur ein verbilligter Verkauf zu prüfen. Deswegen also Mindest-BMG. So, was gab's noch in unserer Umsatzsteuer? Es war wohl noch eine Speditionsleistung dabei, die allerdings steuerfrei ist, sodass es da keine größeren Probleme gab. Und Rechnungen waren weitgehend mit beschrieben worden, zum Teil fehlerhaft. Ja, für steuerfreie Umsätze oder nicht steuerbare Umsätze muss, wenn USt ausgewiesen wird, der § 14c geprüft werden.

In der Regel § 14c Abs. 1, also der unrichtige Steuerausweis, auch mit der neuen Besonderheit, dass wenn Rechnungen an Privatpersonen gehen, die § 14c-Besteuerung, § 14c-Belastung nicht einhergeht, denn die Rechtsprechung hat ja gesagt, damit gibt es keine Gefahr, dass der Staat um seine Einnahmen bangen muss. Das heißt also, § 14c Abs. 1 an Privatpersonen geht nicht, aber wenn die Rechnung an Unternehmer geht, muss der § 14c Abs. 1 beachtet werden. Ja, es gab schon auch wieder eine kleine Exotensache. Ja, das hat ja die USt die letzten Jahre auch immer wieder mal gezeigt. So, auch hier: Kunststoffabfälle wurden auch verkauft, die fallen unter eine Sonderregelung des § 13b. § 13b Abs. 2 Nr. 7. Führt also zum Reverse-Charge-Verfahren, also umgekehrte Steuerschuldnerschaftsverfahren für diese Kunststoffabfälle.

Für Holzabfälle gab es auch eine Entnahme, da war der § 3 Abs. 1b, also wirklich die klassische Gegenstandsentnahme zu prüfen. Und wieder dran denken: Holz in dem Sinne, also wenn es Holzabfälle in dem Sinne sind und nicht irgendwie verarbeitete Schränke oder sowas aus Holz. Die nicht, aber Holzabfälle in dem Fall führten zum ermäßigten Steuersatz mit 7 %. Ein weiterer USt-Sachverhalt war ein klassisches Grundstück. In dem Grundstück ging es um ein relativ neues Grundstück, also kein Altobjekt, sodass wir also den neuen § 15a mit anwenden mussten. Und das Grundstück wurde erstmal – Ausgangsumsatz, ja – vermietet. Klassiker, ja, sonstige Leistung in Form von Teilüberlassung, Belegenheitsort, grundsätzlich steuerbar, aber § 4 Nr. 12a. Und dann musste halt die Teiloption geprüft werden, Stockwerk für Stockwerk oder Einheit für Einheit, ob eine Option möglich ist nach § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2. Ähm, und dann darauf aufbauend die entsprechenden Eingangsumsätze qualifiziert werden.

Im Rahmen dieses Grundstücks-Sachverhalts gab es auch eine Renovierung durch einen ausländischen Unternehmer. Ja, Reverse Charge. Wenn das Ganze also hier ein § 13b-Fall ist. Abgrenzung § 13b Abs. 1, wenn es eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 gewesen wäre, und EU-ausländischer Unternehmer. In allen anderen Fällen, also Renovierungsarbeiten an einem Grundstück, fallen in der Regel unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 und deswegen nicht unter § 3a Abs. 2. Deswegen also § 13b Abs. 2 Nr. 1. Bei § 13b immer dran denken: § 13b Abs. 2 Nr. 1, § 13b Abs. 5, § 13b Abs. 7. Also § 13b Abs. 5 gibt ja das Reverse Charge eigentlich erst her. Und was ist denn ein ausländischer Unternehmer? § 13b Abs. 7 Satz 1.

Ja, der nächste Sachverhalt hat mich sehr erfreut. Ja, weil ich glaube, den haben wir relativ oft im Unterricht auch diskutiert, und in vielen Bereichen war der immer wieder mal auch dabei. Ich hoffe, den konnten Sie auch gut lösen. Es ging um eine Teil-GiG. Ja, eigentlich ja ein totaler Widerspruch, dass man sagt: Ich habe eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, aber teilweise. Aber in der Tat ist es möglich, nämlich dann, wenn Sie sagen: In meinem Objekt, ja, habe ich zwei Einheiten. Die eine ist vermietet an A und die andere vermietet an B. Und der Unternehmer sagt, ich verkaufe das gesamte Objekt an A. Ja, dann kann bezüglich des oberen Geschosses bei mir jetzt, also bezüglich der Einheit, die an A vermietet war, nicht eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, weil ja die Vermietung an A nicht weitergeführt werden kann. Es kann ich mir jetzt ja selber dementsprechend also insoweit keine GiG. Soweit allerdings A die Vermietung an B weiterführt. Insoweit liegt also eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Das gibt's auch im Abschnitt 1.5 Abs. 2 und 2a UStAE, ja, einige Aussagen dazu, wo man das ganz gut auch rauslesen kann.

Das heißt, also hier musste man diesen Vorgang splitten und sagen: Ein Teil ist praktisch eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, und der andere Teil ist praktisch eine ganz reguläre Veräußerung, die dann zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 führt, mit ja § 4 Nr. 9a und unter Umständen eben auch § 13b. Für den Verkauf gibt's dann unter Umständen auch § 15a zu überprüfen. Ja, einmal § 15a Abs. 8 und 9, soweit es verkauft wird, § 15a Abs. 10, soweit also die Geschäftsveräußerung im Ganzen funktioniert, dann führt der Erwerber die § 15a-Berichtigung weiter. Und für die Renovierungskosten gibt's hier eine eigene Betrachtung. Die Renovierungskosten sind auch ein § 15a-Bereich, wo eben auch durch eine Nutzungsänderung überwacht werden musste. So, Parkhaus war noch ein Sachverhalt. Da ging es auch um einen Grundstückserwerb.

Ja, Grundstückserwerb, auch da ging es um eine Option, wieder § 13b Abs. 2 Nr. 3 von der Überlegung her. Und dieses Parkhaus wurde teilweise für Ausschlussumsätze, teilweise für Abzugsumsätze genutzt, und damit gab es auch hier eine entsprechende Vorsteueraufteilung. Und da die Nutzungsänderung wieder eingetreten ist: Parkplätze waren vorher Nebenleistungen zu einer Vermietungsleistung und damit frei, wurden dann aber später als eigenständige Leistung qualifiziert und werden eben dadurch als eigenständige Leistung steuerpflichtig. Und wenn ich einen Wechsel habe von steuerfreien zu steuerpflichtigen Umsätzen, Sie wissen, prüfen wir wieder den § 15a. Also doch in der USt schon viel. Ja, es waren schon einige Sachverhalte drin, aber so Reihengeschäft, Grundstück, Entnahme § 13b, § 15a Überwachungen, Geschäftsveräußerung im Ganzen... eigentlich auch wieder schon viele Fälle, viele Themen, die unter den großen Bereich, Standardbereiche fallen dürften. So, last but not least zu der gemischten Klausur.

Bei Bewertung und Erbschaftsteuer gab es 30 Punkte, auch das wie erwartbar. Es ging um einen Erbfall, also keine Schenkung, sondern Erbfall. Klassischer Erwerb von Todes wegen. Die Gegenstände oder das Erbe wurde an den Sohn übertragen. Zivilrechtlich war nichts zu lösen. Das heißt also, zivilrechtlich war es vorgegeben, dass ein Testament da ist und der Sohn Alleinerbe wird. Und eigentlich klassisch halt der Nachlass überprüft werden musste. Es gab eine Grundstücksbewertung nach langer Zeit mal wieder. Ja, ein gemischt genutztes Grundstück wurde hier vererbt, und dieses musste im ganz klassischen Ertragswertverfahren, also § 184 folgende, bewertet werden. Hatten wir auch erwartet. Also, ich denke, da dürfte auch der Überraschungseffekt recht gering gewesen sein. Und es gab einen GmbH-Anteil, also Betriebsvermögen, was echt easy war. Ja, also die GmbH-Anteilsbewertung war wirklich nicht schlimm, denn es ging um ja, kurzen kleinen Substanzwert mit einer ganz, ganz simplen einfachen Ableitung.

Also eigentlich ging es nur darum, dass man die Ausschüttung und den Kundenstamm also nochmal beachtet und aufpasst, und eben den Gewinn bei der Ableitung mit in die Berechnung einbezieht. Aber es gab also keinerlei besondere Vermögensveränderungen oder ähnliches, und nachdem das vereinfachte Ertragswertverfahren hier nicht erforderlich war, war es damit mit der Bewertung schon rum. Und beim GmbH-Anteil mit 20 % Beteiligung war auch § 13a, § 13b anwendbar, weil bei GmbH komme ich ja nur dann zu einer Berechnung des begünstigten Vermögens, wenn ich eine § 13b Abs. 1 Nr. 3 (25 % + X, also mehr als 25 %ige Beteiligung) hab, oder eine Poolvereinbarung, wovon hier aber nicht die Rede war. Ja, was war beim Grundbesitzwert? Klasse Standardsätze, Boden-, Gebäudewert. Sie wissen, da gibt's ja in den R B 184 bzw. in den neuen Erlassen Randziffer 16 das Schema, und wenn man das durchgeackert hat, kam man eigentlich da doch schon auf relativ viele Punkte.

Ein paar Kleinigkeiten waren wohl schon drin, die das Grundstück etwas erschwert haben, nicht massiv, aber doch ab und an zu überprüfen. Einmal ging es um die Frage Miete, Stichtagsprinzip. Das dürfte aber auch keine Überraschung sein, dass das Stichtagsprinzip regulär auch da natürlich anwendbar ist. Und man muss bei den Bewirtschaftskosten wirklich, so wie es halt in Übungsaufgaben auch immer der Fall war, die Anlage 23 rauf und runter mit den Berechnungen durchgehen. Also was letzten Endes Mietausfallwagnis betrifft, Instandhaltungskosten und so weiter, als Berechnung. Eine Modernisierung war wohl auch drin, die wirklich zustande kam.

Das heißt, es gab bei der Nutzungsdauer, bei der Restnutzungsdauer im Rahmen der Modernisierung eine Verschiebung, es ist eine neue Restnutzungsdauer. Denn nach den Punktetabellen wurde in den letzten 10 Jahren eine umfassende oder überwiegende Modernisierung durchgeführt, mit der Konsequenz, dass wir also eine neue Restnutzungsdauer zu beachten hätten. Es gab auch einen Gutachterwert, der ja am Ende zum § 198 zu prüfen war: Was ist höher? Also der Wert letzten Endes im Rahmen der regulären Bewertung (§ 184 folgende) oder eben der Gutachterwert. Zum GmbH-Anteil. Ja, da habe ich vorhin schon kurz erwähnt, das war wirklich kurz und knapp eigentlich nur, es gab wenig Besonderheiten. Es gab wohl nur den Kundenstamm, der als immaterielles Wirtschaftsgut entgegen der Ertragsteuer trotzdem zum Ansatz kommt. Da gibt es so drei Ausnahmen. Ja, bei immateriellen Wirtschaftsgütern: Passt mal auf bei Rückstellungen und bei Rücklagen im Rahmen der R B 11.5. Ja, als Frage: Was setzen wir an?

Und dann wird nach R B 11.6 abgeleitet. Das heißt, wir nehmen den Ausgangswert plus den Gewinn, der in der Zwischenzeit anteilig pro rata erwirtschaftet wurde, und wir nehmen weg: Entnahmen, Einlagen (würde man beim Einzelunternehmen sagen, gibt's jetzt bei einer Kapitalgesellschaft natürlich nicht im klassischen Sinn, sondern da wäre es halt dann Ausschüttungen als ein Vermögensabfluss), wie hier die vGA (theoretisch auch verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen oder Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, was aber hier alles nicht der Fall war). Es gab lediglich eine vGA und damit ist das Vermögen aus der GmbH draußen. By the way, der Beschluss ist maßgebend. Ja, und dann hat mit Beschluss ja schon der Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, die natürlich auch dann im übrigen Vermögen noch zu beachten war.

Der GmbH-Anteil teilt sich auf. Der Gesellschafter erhält 20 %, damit nach § 97 Abs. 1b Bewertungsgesetz 20 % des Wertes werden dann dem Gesellschafter und damit auch dem Erben dann zugerechnet. So, im Rahmen der Erbschaftsteuer. Das war jetzt die Bewertung, ja, also die Grundbesitzbewertung (GBW) und eben der GmbH-Anteilswert. Im Rahmen der Erbschaftsteuer, dann wieder die Klassiker: Grundbesitzwert müsste eventuell mit Familienheim und § 13d zu Wohnzwecken vermietet abgegrenzt werden. Familienheim war es wohl nicht, weil der Erbe nicht einzieht, aber teilweise war es zu Wohnzwecken vermietet, sodass es insoweit § 13d-fähig war. Und im übrigen Vermögen gab es einige Abzinsungen oder eine große Abzinsung, später noch den § 17 mit der Kürzung. Aber zunächst mal zu der Abzinsung. Wir zinsen ab, drei Fälle. Ja: Forderung ist uneinbringlich (war es nicht). Forderung ist unverzinst und Laufzeit mehr als ein Jahr (war es heute auch nicht oder dieses Mal auch nicht).

Oder eine Forderung ist extrem verzinst, unter 3 % oder über 9 %, und die Laufzeit ist mindestens 4 Jahre. Und das war's hier. Ja, vielleicht erinnert sich der ein oder andere noch an meinen Unterricht, und ich habe damals gesagt, ich glaube, dass das irgendwann mal fällig wird. Das war nämlich noch nie dran vorher, zumindest in den letzten 20 Jahren nicht. So, dass das also durchaus jetzt eine erwartbare Sache war, dass irgendwann mal dieser Fall eine Abzinsung mit extrem niedrig verzinster Kapitalforderung eine Rolle spielen würde. Die vGA als Kapitalforderung, klar. Dann gab es ein paar leichte Punkte noch hinten raus. Schwebendes Geschäft, ein PKW wurde angeschafft. Eine Sachforderung auf Lieferung PKW, aber kein Freibetrag. Sie wissen, wenn es eine Sachforderung ist, ist ja nicht der Gegenstand selbst im Nachlass, sondern nur der Anspruch darauf. Ja, das führt nicht zum Freibetragsabzug und die dazugehörige Schuld ist abziehbar.

Selbst wenn Sie fehlerhafterweise den Freibetrag doch abgezogen hätten, wäre die Schuld trotzdem voll abziehbar wegen R E 10.10 Abs. 2 Satz 2. Da gibt's trotzdem vollen Schuldenabzug. Aber in dem Fall war ja der Freibetragsabzug sowieso nicht möglich, sodass die Kapitalschuld von vornherein eigentlich auch in voller Höhe abziehbar war. Und ein bisschen übriges Vermögen: Hausrat, ja, gemeiner Wert, Freibetrag. Bankkonto, Nennwert. Konzertkarte, gemeiner Wert. Da war irgendwie noch was wohl drin mit Liebhaberpreis oder Schwarzmarktpreis. Ein gemeiner Wert ist auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar. Ja, so steht's im § 9 drin. Also, heißt nicht irgendwelche Liebhaberpreise, Schwarzmarktpreise etc., sondern maßgebend ist der offizielle Verkaufspreis. Bestattungskosten. Sie wissen, das war noch 2024, also das heißt noch mit den 10.300 € als Freibetrag und nicht die 15.000 €, die jetzt dann neu gilt. § 17er Freibetrag, ja, für das Kind, es war ja der Sohn.

Das Kind war wohl noch jünger als 27, also es gab wohl den § 17er Freibetrag, aber der Sohn hat auch eine Waisen- oder Halbwaisenrente bekommen, die dann zu einer Kürzung auf bestimmte Zeit des § 17 Abs. 2 Freibetrages führte. Und abschließend war noch die Rundung auf volle 100 € nach § 10 Abs. 1 Satz 6. Die Steuer selbst war nicht gefragt, sodass also die Berechnung nach § 19 und Härteausgleich nicht Thema war. Ja. Ja. Zusammenfassend kann man sagen, es war eigentlich eine doch aus meiner Sicht zumindest – vielleicht sieht's der ein oder andere anders, aber ich meine doch – faire Aufgabe. Ja, also wir haben einmal die Bereiche der Abgabenordnung und der USt als Standardbereiche. Wir haben die Grundstücksbewertung, Betriebsvermögen, wie gesagt relativ easy, in der auch relativ viele Standardpunkte waren. So im übrigen Vermögen, also Hausrat, Nennwert etc., was ja auch echt relativ dankbar war.

Ähm, nochmal der Hinweis: Das alles ist nicht auf Vollständigkeit bezogen, ja, und basiert auf den Feedbacks und auf den Gedächtnisprotokollen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Und deswegen ist natürlich unter Umständen das ein oder andere, was vielleicht noch drin war, was eben der ein oder andere auch vielleicht nicht gesehen hätte, natürlich denkbar. Aber ich meine, so grob dürfte das den Bereich gut widerspiegeln. Und ich hoffe, es hat Ihnen so ein bisschen was gebracht, dass Sie sagen: Ah ja, okay, ich habe da den einen oder anderen Punkt jetzt beruhigend festgestellt. Oder wenn Sie sagen: Nee, das war jetzt nicht so ganz beruhigend, das hat mich jetzt eher nervös gemacht – soll es nicht sein, aber Blick nach vorne.

Ja, und ich hoffe, Sie haben trotzdem die Hürde gepackt und gehen dann mit großer Motivation in die mündliche Prüfung rein und haben dann auch in der mündlichen Prüfung noch das Quäntchen Glück, das natürlich auch dazu gehört, und auch natürlich das Wissen dazu, Ihre Prüfung mit Bravour noch abzulegen. Viel Erfolg bei der Vorbereitung weiter zur Mündlichen und viel Erfolg bei der mündlichen Prüfung selbst. Und für diejenigen, die es angeschaut haben, weil sie erst nächstes Jahr reingehen: Ich hoffe, das motiviert Sie, nächstes Jahr in die Prüfung einzusteigen und da eine gute Arbeit und eine gute Prüfung abzulegen. Herzlichen Dank und alles Gute.

 

Vorbereitung schriftliche Steuerberaterprüfung 

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