Schriftliche Steuerberaterprüfung - Klausurbesprechung Tag 1
Unser Dozent Martin Spegele erläutert auf Basis von Gedächtnisprotokollen die Themen, Aufgaben und vor allem mögliche Lösungswege der ersten Klausur der Steuerberaterprüfung 2023. Machen Sie sich jetzt ein Bild davon, wie Sie am Tag 1 des Steuerberaterexamens abgeschnitten haben.
Klausurbesprechung Steuerberaterprüfung 2023 Tag 1 - Transkript
Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Ich begrüße Sie ganz herzlich zu diesem Video, zu dieser Aufzeichnung zum Thema "Überblick über die Steuerberaterprüfung 2023". Ja, es geht hier darum, dass wir Ihnen ganz gerne die Themen, die in der Beraterprüfung drin waren, nochmal zusammenfassen. Hier in diesem Video geht es um die gemischte Klausur, also vom Tag eins mit den Themen Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Bewertung- und Erbschaftsteuer.
Ich muss voranstellen: Wir machen diese Besprechung oder diesen Überblick hier auf der Grundlage und der Basis der Informationen, die wir erhalten haben von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus deren Erinnerung bei der schriftlichen Prüfung. Das heißt, wir können hier jetzt nicht auf - als solche - Vollständigkeit das Ganze abstellen. Wir können auch letzten endes hier nicht sicher sein, dass alle Informationen hundertprozentig genauso exakt richtig sind, aber wir gehen davon aus dahingehend, dass die Informationen ja doch von mehreren Seiten dann kamen, dass es wohl den inhaltlichen Punkten recht nahe kommt. Ja, ganz kurz zu mir: Mein Name ist Martin Spegele. Ich begleite Sie hier durch diese gemischte Klausur, durch diese gemischte Prüfung. Ich bin selbst seit 2002 hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, für die schönen Fächer Umsatzsteuer, Abgabenordnung, Bewertungs- und Erbschaftsteuer und dahingehend heute mit Ihnen tätig für diesen Überblick. Ich bin auch schon fast genauso lang in der Steuerberatervorbereitung aktiv, und so gesehen hoffe ich, dass ich Ihnen hier einiges mitgeben kann.
Ja, gehen wir gleich in die Sache selbst hinein. In der Abgabenordnung: In der Abgabenordnung ging es mal nicht um so einen ganz klassischen Einkommensteuerfall, sondern es ging um einen besonderen Verwaltungsakt, nämlich einen Verspätungszuschlag, einen sonstigen VA. Inhaltlich war es wohl so, dass ein Verspätungszuschlag gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten festgesetzt wurde, weil sie ihre Einkommensteuererklärung halt nicht rechtzeitig abgegeben haben und die Ehefrau bereits einen Einspruch eingelegt hat. Es liegt bereits ein Einspruch vor und der Problembereich bei dem Einspruchsverfahren war wohl die Frist. Die Frist: Und zwar ging es konkret darum, ob die Frist begonnen hat nach der Dreitagesfiktion. Also sprich: Aufgabe zur Post plus drei Tage ist die Bekanntgabe dieses Verspätungszuschlages gewesen, oder ob es nicht vielleicht doch einen späteren Zugang gab. Die Steuerpflichtige, die Betroffene behauptet ja - es scheint wohl so zu sein - dass es später eingegangen ist. Wegen der Anordnung der Briefe irgendwo so muss es wohl argumentiert gewesen sein, aber so einen richtigen Nachweis bringt weder die eine noch die andere Seite, also weder das Finanzamt noch die Steuerpflichtige.
Das Finanzamt ignoriert dieses Vorbringen und sagt: Wir gehen auf die Dreitagesfiktion und deswegen ist der Einspruch verfristet. Also wird der Einspruch ist unzulässig verworfen und es ergeht schon eine Einspruchsentscheidung. Die EE ist schon da.
Trotzdem sollten sie laut Aufgabenstellung zunächst mal den Einspruchsentscheidungsvorgang, also sprich die Frage "War das wirklich eine unzulässiger Einspruch und war es damit wirklich eine Einspruchsentscheidung, die so richtig ergangen ist?" durchprüfen. Ja, was machen Sie? Sie lassen jetzt ihr Punkteschema rollen! Ja und sagen: Statthaftform, Frist, Beschwer, bis hin zum § 358 ,zulässig, Einspruch oder nicht? Mit der Folge: EE, Einspruchsentscheidung passend oder nicht passend, zutreffend oder nicht.
Knackpunkt war die Frist, also statthaft, dass es hier der Verspätungszuschlag auch ein sonstiger VA ist. Das sie eine Form und eine Beschwer beachtet haben, war hier wohl kein großes Thema, aber natürlich Standardpunkte mitnehmen sowieso. Knackpunkt ist die Frist! Und bei der Frist geht es um die Bekanntgabe, weil die Frist beginnt ja mit wirksamer Bekanntgabe, so wie sie es immer gewohnt sind und die Bekanntgabe war halt jetzt die Frage: Gilt jetzt diese Dreitagesfiktion oder nicht? Und der § 122 (2) Nr. 1 sagt ja: Generell gilt die Dreitagesfktion, es sei denn späterer Zugang.
Und im Gesetz steht wörtlich auch drin, dass die Nachweislast für den Zugang im Zweifel das Finanzamt zu tragen hat. Damit ist also, wenn beide Seiten eine Behauptung aufstellen, aber keine nachweisen kann, die Behauptung der Steuerbürgerin, wenn sie denn glaubhaft substantiiert dargelegt wurde, was wohl der Fall war, Rechnung zu tragen. Sprich: Die Bekanntgabe war später. Die Anspruchsfrist beginnt also auch später, und damit wäre eigentlich der Einspruch fristgerecht gewesen. Die EE ist also, so wie sie ihr ergangen ist, wohl unzutreffend gewesen.
Was bleibt jetzt ihrem Mandanten oder ihrer Mandantin? Die ist zwar rechtswidrig, ja, aber sie ist nicht nichtig. Ja, sie hat zwar in schwerwiegenden Makel, aber der ist nicht so schwerwiegend, dass es quasi zu Nichtigkeit führt. Das heißt, man kommt aus dieser Einflussentscheidung nur raus, wenn man entweder mit einer Klage irgendwie weiter kommt. Hier war die Klage wohl verfristet. Oder sie kommen über Korrekturnorm rein, also, sie machen letzten Endes hier ein Korrekturverfahren auf.
Ja, was haben wir denn letzten Endes bei unseren Korrekturvorschriften? Es geht um einen Verspätungszuschlag in Gestalt einer Einflussentscheidung also um einen sonstigen VA. Folglich, wenn wir jetzt Korrekturnormen prüfen, sind wir in dem § 129 - der geht ja immer - und § 130 und § 131. Also wir haben praktisch letzten Endes die Korrekturnormen für sonstige Verwaltungsakte durchzuprüfen.
Und prüfen: Ist denn die Einspruchsentscheidung - konkret eigentlich der Verspätungszuschlag in Gestalt der Einspruchsentscheidung - rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen? Und haben wir gerade festgehalten: Ja, die Einspruchsentscheidung war so nicht korrekt. Man hätte ja hier einen zumindest zulässigen Anspruch annehmen müssen, also war er wohl rechtswidrig. Prüfen wir also, ob es einen Anlass gibt, ihn zurückzunehmen, § 130. Man könnte vielleicht noch über die § 131 als Widerruf im Rahmen der Erstrechtregelung agieren, aber da kommen sie auch nicht weiter. Also wir sind im § 130. Jetzt ist die nächste Stufe: Ist das denn jetzt eigentlich ein begünstigender oder nicht begünstigender Verwaltungsakt?
Und der Verspätungszuschlag, das ist was Besonderes. Vielleicht können sie sich an den Unterricht noch erinnern. Also wer bei mir im Unterricht war: Wir haben auch schon mal diskutiert über diesen sogenannten Janus- VA, also einen Verwaltungsakt, der zwei Gesichter hat, der sowohl begünstigend als auch nicht begünstigend sein kann. Wenn nämlich jetzt im Verspätungszuschlag rechnerisch gesehen, was Höheres rauskommen würde, dann kann der ganz zufrieden sein mit seinem bisherigen Verspätungszuschlag und sagen: Da ist es ja als solches eigentlich ein begünstigender VA, obwohl er was zahlen muss, aber es wirkt wie ein begünstigender, weil es ihm eigentlich Schlimmeres drohen würde.
Wenn es hingegen eigentlich ein zu hoher Verspätungszuschlag war, oder letzten Endes hier in dem Fall der Verspätungszuschlag also gar nicht hätte festgesetzt werden dürfen, also sprich, wir müssten hier also zu seinem Vorteil reduzieren. Dann ist es ein belastender, also ein nicht begünstigter Verwaltungssatz. Dann stecken wir im § 130 Absatz 1. Also, wir mussten hier den Verspätungszuschlag rechnerisch prüfen. Das ist also hier natürlich jetzt für uns schwierig mathematisch nachvollziehbar zu machen, weil wir damit konkrete Daten und konkrete Beträge bräuchten. Aber ich denke, jeder von ihnen kann mit dem § 152 schon so weit umgehen. Und wenn es dann zum Verspätungszuschlag rechnerisch kam: Die Frage war eben ob der so richtig oder war er eben falsch mit den Konsequenzen? Entweder wir korrigieren über § 130 1 oder § 130 (2) oder natürlich, wenn der Verspätungszuschlag exakt so richtig war, dann gibt es auch keinen Anlass zu korrigieren. Sie haben zwar dann die Einspruchsentscheidung - ja zugegeben - fehlerhaft gehabt aber naja, es war ja inhaltlich dann trotzdem richtig. Sie wäre ja dann praktisch beim Einspruchsverfahren trotz einer Zulässigkeit bei der Begründetheit auch wieder rausgefallen. So gesehen wäre dann kein Anlass für eine Korrektur.
So der zweite Teil der Abgabenordnung: Da ging es um ein Vermietungsobjekt. Die Steuerpflichtige hatte also eine Miterbschaft oder eine Erbschaft gemacht mit anderen Miterben zusammen, und zwar eines Vermietungsobjektes, und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen Verlust konkret. Und sie ist nicht allein Eigentümerin, sondern sie ist Miterbin. Das heißt also, dieser Verlust ist mehreren Personen zusammen eigentlich zuzurechnen. Das ignoriert man zunächst im Sachverhalt. Trotzdem wird also ein Antrag gestellt, der Steuerpflichtigen beim Finanzamt diesen Verlust bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Und Finanzamt sagt: Moment mal, das ist bisher eine noch nicht bekannte Einkunftsquelle. Das heißt, wir nehmen den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die Einkünfte als Tatsache und nehmen § 173 1 Nr. 2, weil es ein Verlust ist und prüfen das Verschulden und das Finanzamt lehnt die entsprechende Verlustberücksichtigung ab. Ob die Frage ist, kann man da noch was machen. Und das Prozedere ist ganz falsch. Man hat in der ganz falschen Richtung als solches agiert, denn es geht ja um Einkünfte, die mehreren Personen zuzurechnen sind. Und dann muss eine einheitliche und gesonderte Feststellung erfolgen.
Über § 179 (2) Satz 2, § 180 (1) Nr. 2 a mit der Folge, dass ich jetzt gar keine Korrekturnormen brauche. Sie erinnern sich an diesen blöden Spruch, den ich im Unterricht immer bringe: Sie brauchen nur dann einen Tintenkiller, wenn Tinte auf dem Papier steht. Wenn ich jetzt als solches hier eine erstmalige Feststellung betreibe, dann will ich überhaupt nicht korrigieren, sondern eine erstmalige Feststellung. Wenn ich vornehme, frage ich nur, habe ich einen richtigen Anlass dazu und habe ich noch eine offene Verjährungsfrist - was hier problemlos war.
Wenn ich da also eine Feststellung vornehmen kann und eigentlich auch muss, dann habe ich bei der Einkommensteuer für die weitere Korrektur gar keine Schwierigkeit mehr, weil ich ja dann eine Bindungswirkung dieses festgestellten Betrages nach § 182 (1) habe, die dann automatisch eine Folgeänderung nach § 170 Nr. 1 bei der Einkommensteuer auslöst. Und damit komme ich gar nicht mehr in die Frage: Verschulden ja, nein? Das spielt gar keine Rolle an der Stelle mehr. So gesehen war also der Weg ein ganz ein anderer, der da vorgezeichnet war.
Ja das war also die Abgabenordnung, gehen wir in das nächste Themengebiet, in die Umsatzsteuer. Der erste Sachverhalt ging wohl um ein Kommissionsgeschäft. Da tritt einer auf - nämlich in unser Fall, ich habe den Mal B genannt, der heißt es in der Aufgabe mit Sicherheit anders, aber ist jetzt eigentlich auch vollkommen irrelevant. Der tritt im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung auf. Also der B tritt im eigenen Namen auf fremde Rechnung auf und bekommt entsprechend Ware, zunächst mal von einem anderen EU-Staat, hier in dem Fall von Österreich. Er bekommt also Ware von Österreich, die zunächst mal eigentlich rechtsgeschäftslos verbracht wird, über die Grenze. Normalerweise wäre das beim normalen Kommissionsgeschäft im Rahmen des § 3 (3) UStG.
Blöd ist nur, weil deine EU-Grenze dazwischen ist - und eigentlich immer dann, wenn Ware zur eigenen Verfügungsmacht über eine EU-Grenze geht, also sprich, ohne dass es eigentlich ein Rechtsgeschäft schon gäbe - wird dieses Verbringen eigentlich Thema sein. § 3 (1) a, § 1 a, § 1 a 2.
Und diese beiden Problembereiche werden jetzt exotischerweise beim Kommissionsgeschäft zu einer ganz anderen Lösung zusammengefasst. Das heißt, man macht jetzt - das ist der § 1 a Punkt 2 Absatz 7 - bereits bei Grenzübertritt für A eine innergemeinschaftliche Lieferung draus und für den b ein innergemeinschaftlicher Erwerb der Warengegenstände, obwohl es eigentlich ja noch gar nicht wirklich verkauft wird, aber nach dem Sinn und Zweck - teleologische Auslegung des Gesetzes - soll es so gehandhabt werden.
Der weitere Verkauf an den C, der wohl ein Landwirt war, das war aber jetzt bei diesem Kommissionsgeschäft doch ziemlich egal. Das einzige war, der hat er keinen Vorsteuerabzug, weil das dann hier § 24-er Landwirt ist. Ich weiß, es hat viele vom Hocker gerissen, ja aber sie sehen: Der Landwirt ist hier wirklich nur an zwei kleinen Stellen echt elementar wichtig, und die allen anderen Bereiche waren ganz normal lösbar, ohne dass man sich mit diesem Landwirt auseinandersetzen hat müssen. Also er hat hier keinen Vorsteuerabzug, sonst war das Kommissionsgeschäft aber ein ganz klassischer Konstellationsfall.
Dann gab es ein Reihengeschäft. Reihengeschäft: Da ging es um drei verschiedene Personen, in drei verschiedene Mitgliedstaaten, der in Tschechien, ein Deutscher, ein Österreicher. Also drei verschiedene Staaten, wobei der letzte und das war ein wichtiger Aspekt, eine Privatperson war. Der Österreicher war wohl eine Privatperson, weshalb der § 25 b natürlich abzugrenzen, aber nicht anwendbar war, weil es ja nicht drei Unternehmer sind. Reihengeschäft bleibt's aber. Ja, es ist trotzdem Reihengeschäft , aber es ist eben kein Sonderfall des § 25 b. Der mittlere Unternehmer war der aktive, also wir sind beim § 3 (6) a Satz vier. Dann ist die bewegte grundsätzlich an ihm. Das ist die erste Alternative, es sei denn, er weist was nach. Nachweis könnte sein Satz 5, 6, 7 , also § 3 Absatz 6 a Satz 5, 6, 7. Die lagen aber alle nicht vor. Es ist keiner der Sätze, und es gab im Sachverhalt auch sonst keine Nachweise, sodass wirklich die belegte Lieferung die erste, als auch die ruhende dann die zweite Lieferung ist. Und damit haben wir eigentlich - na ja ganz easy - der Tscheche hat halt eine innergemeinschaftliche Lieferung an den D aus tschechischem Recht. Für uns ist es irrelevant. Der Deutsche hat einen - nicht nur einen, der hat sogar zwei - igE's. Einmal einen nach § 3 d Satz 1 in Österreich und zugleich § 3 d Satz 2, weil er eine deutsche ID-Nummer verwendet, einen innergemeinschaftlichen Erwerb auch in Deutschland. Zumindest temporär, den man dann eventuell berichtigen kann über § 17.
Der D beauftragt einen Spediteur, das heißt, da war noch ein § 13 b mit drin, ganz normaler Klassiker. Der tschechische Spediteur - ich habe hier tschechischer Spediteur noch dazu notiert, muss es wohl gewesen sein - ist ein EU Ausländer. Und damit haben wir eine sonstige Leistung, die nach § 3 a 2 zu lösen war. Mit der Folge des § 13 b Absatz 1. Das heißt, der Deutsche muss ein Reverse- Charge Verfahren beachten.
Dann kamen zwei § 15 a vor. Ein § 15 a behandelte das Problem der Errichtung von Ferienwohnungen, wo der Unternehmer zunächst mal Absicht hatte, steuerpflichtig zu vermieten, sprich Ferienwohnungen, also kurzfristige Vermietungen, beabsichtigt sind. Bereits in der Bauphase nach dieser Absicht seine Anzahlungsrechnungen als Vorsteuer abzieht und dann im Rahmen der Bauphase sich überlegt: Ach, ich mach es jetzt doch anders und überlässt es an die Tochter. Es heißt also, wir haben eine Nutzungsänderung in dem Verhältnis zu dem, was ursprünglich mal beabsichtigt war. Und damit gibt es bereits ab der erstmal Verwendung sofort den § 15 a. Das heißt also, die entsprechende Vorsteuerberichtigung wird aufgebaut, denn wir haben ja bei den jeweiligen Leistungen, die bezogen wurden, schon den Vorsteuerabzug nach der Absicht zu 100 Prozent ursprünglich vorgenommen, was aber dann ja sich letzten Endes nicht realisiert oder nicht bewahrheitet.
Der zweite § 15 a. Da ging es um Wechsel von pauschal versteuernden Landwirten hin zu ganz regulären steuerpflichtigen Umsätzen. Also da gab es wohl L+F Flächen, die jetzt Fahrzeugabstellplätze werden. Gibt es eine Nutzungsänderung § 15 a Absatz 7 und es war wohl noch irgendwie ein Untergang, also eine Zerstörung des Objektes mit im Sachverhalt drin, was dazu führte, dass auch ein verkürzter Berichtigungszeitraum rückwirkend herauskam. § 15 Absatz 5 Satz 2 sagt ja, eine kürzere Verwendungszeit ist zu berücksichtigen mit der Folge, dass man die alten Jahre nochmal nachprüfen musste, Nachberichtigung nochmal nachträglich berechnen musste.
Das war letzten Endes, wenn man jetzt mal von dem § 15 a Absatz 7 absieht, auch nicht wirklich landwirtschaftsproblematisch. Ja, das hätte genauso gut ein Kleinunternehmer sein können. Das wäre eigentlich vom System her genau das gleiche gewesen. Also von dem her... Natürlich, mir schon klar, das macht es auf den ersten Blick sehr unnahbar. Um Gottes, will was ganz Kurioses! Aber im Kern eigentlich nicht wirklich viel anders, als es bei normalen Fällen auch inhaltlich vorhanden war.
Ein Sachverhalt kam noch, wo es wirklich, so klassisch landwirtschaftlich zuging. Da verkaufte wohl ein Landwirt sein Getreide mittels eines Lagerscheins. Wissen Sie hoffentlich alle noch. Da gibt es Traditionspapiere. Da gibt es drei Arten: Lagerschein, Ladeschein und Konnossemente, also das Recht an einem Lager, das Recht an einer Ladung oder das Recht an einer Schiffsladung. Das ist Konnossement, und da wird eben dieses Produkt nicht verkauft, indem das Produkt selbst übergeben wird, sondern es wird verkauft, indem das Traditionspapier, also dieser Schein, dieser Lagerschein ausgehändigt wird.
Das Produkt selbst bleibt aber in dem Lager unbewegt, weshalb es sich hier in der Regel um ruhende Lieferungen nach § 3 (7) Satz 1 handelt als klassischer Ort. Aber auch das ist zunächst mal egal dafür, ob das Landwirt ist oder ein normaler Regelunternehmer. Wichtig wird dieses landwirtschaftliche Prozedere erst dann, wenn wir den Steuersatz und die Bemessenungsgrundlage berechnen und dann zeitgleich dahingehend den fingierten Vorsteuerabzug vornehmen. Also sprich quasi, dass es wieder zu einer null Belastung hinausläuft.
So, dann gab es noch den dritten Teil zur Bewertung und Erbschaftsteuer, wobei es war erstmal gar keine Erbschaftsteuer, es war eine kleine Schenkungsteuer auch dabei , aber wirklich nur eine kleine. Da wurde schlicht und ergreifend ein Grundstück verschenkt. Gab es den Grundbesitz, wäre schon gegeben, also, das heißt kein GBW Ermittlungen. War auch für mich jetzt nicht wirklich überraschend, hatte ich auch so jetzt nicht wirklich anders gedacht. Also das heißt, hier ging es wirklich rein um die klassische Schenkung und die Begünstigung § 13 d war hier noch denkbar, weil das grundstückweit zu Wohnzwecken vermietet wird. Und beachten sie halt: Die Nebenkosten der Schenkung sind uneingeschränkt abziehbar. Da gibt es also auch keine 10 6 Regelung dabei und es sind bitte vom Begriff her keine Nachlassverbindlichkeiten, ja weil es eine Schenkung ist.
Da war eine Steuer noch zu berechnen drauf, aber das war wirklich einfach. Also in dem Punkt gab es echt keine großen Schwierigkeiten. Ich glaube, soweit war das wirklich für die meisten auch eher ein Punktebringer, wobei natürlich diese Schenkung dann schon die Basis schuf für das künftige erbschaftsteuerrechtliche Problem. Weil kurze Zeit später wohl ein Erbfall eingetreten ist und diese Vorschenkung über § 14 dann mit da rein zu rechnen war.
Es gab natürlich wieder Betriebsvermögen. Auch das war jetzt nicht so richtig überraschend. Der BV ist ja immer Thema. Oder sehr häufig zumindest Thema. Man kann die letzten Jahre sagen schon immer. Und wieder ging es um die Ermittlung des Substanzwertes. Und wieder gab es auf den Todestag keine Bilanz. Das heißt, wir mussten als solches den Substanzwert zunächst mal durch Ableitung, also Ableitung im Sinne des RB 109.3 ermitteln. Und da war halt wieder - ich mach mal kurz mal die Skizze - wie immer das Problem, dass wir sagen, wir haben ja den 1.1. und den 31.12. und irgendwo mittendrin den Todestag, welcher auch immer es ist. Und dann machen wir uns eine Vermögensaufstellung. Dann kommen eben alle gemeinen Werte aus der letzten Bilanz rein in unsere Vermögensaufstellung. Und für Wirtschaftsgüter, die allerdings gesondert festgestellt werden. Also für Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen haben wir als solches die Werte vom Todestag, das heißt, da müssen wir für § 12 Absatz 3 - es geht wesentlich um Grundstück - den Wert vom Todestag da reni nehmen. Und natürlich immer spannend, wenn ein Wirtschaftsgut in der kritischen Zeit angeschafft wird, wie auch hier. Also, wir hatten hier ein Grundstück, das Grundbesitz war wieder gegeben. Das heißt, wir mussten es ansetzen, aber natürlich hatten wir damit eine Doppelerfassung, die riskiert wurde, weshalb also zugleich mit dem Ansatz des Grundstücks auch die Anschaffungskosten wieder abzuziehen sind.
Also Klassiker der Ableitung. Und dieser Wert des Grundstücks ist ja schon der Wert vom Todestag, weshalb dann die Aufwendungen, insbesondere die Abschreibung und dergleichen beim Gewinn noch zu korrigieren war.
Zugleich war noch eine kleine Spitze drin. Das wohl in der Bilanz ein Fehler drin war, da muss wohl ein PKW gar nicht reingehört haben, aber drin gewesen sein. Natürlich gilt hier der zutreffende Steuerbilanzgewinn und der zutreffende Bilanzansatz. Das heißt also, fehlerhafte Ansätze sind hier nicht zu übernehmen. Das vereinfachte Verfahren war nicht erforderlich. Es gab nur den Substanzwert, denn der Wert im Vertragsverfahren bzw. vermutlich eher der Wert durch eine Unternehmensbewertung war schon gegeben, also es scheint hier wirklich nur auf den Substanzwert hinausgelaufen zu sein.
Dann kamen aber natürlich noch die Feststellungen, gab also hier ein paar Feststellungen für den § 13 b Absatz 10 - Verwaltungsvermögen. Das Grundstück ist ja in der kritischen Zeit angeschafft worden und dritten zur Nutzung gelassen. Also ist Verwaltungsvermögen und schlimmer noch § 13 b 7 Satz 2 . Zugleich auch junges. Ich schreibe nochmal 13 b Absatz 7 Satz 2 dazu für das Junge. Mit der Folge, dass dieses Grundstück also damit auf jeden Fall steuerpflichtig wird.
Das kann sein, dass es hier zu einer Vereinfachung kam, weil eben alles Verwaltungsvermögen junges ist. Damit fiel der zehnprozentige Schmutzabschlagsberechnung sowieso schon außen vor. Manche kamen mathematisch sogar dazu, das es hier schon beim 90 % Test gescheitert ist. Ist natürlich jetzt wieder fraglich von den jeweiligen Zahlendarstellungen. Aber auf jeden Fall war hier der § 13 a, § 13 b damit etwas verkürzter als eine komplett durchgehende Lösung. Also war hier letzte Endes etwas reduzierter.
So, was war noch in der Erbschaftsteuer mit dabei? Ein bisschen übriges Vermögen, das für sie mit Sicherheit keine Schwierigkeit darstellt. Der Vermächtnisschuld , also § 10 (5) Nr. 2 mit zwei Bereichen. Einmal aufschieben bedingt erst dann, wenn man in Rente ist, bekommt man irgendwie dieses Vermächtnis und zugleich auflösen bis zum Tod. Auflösen ist eigentlich befristet, weil der Tod ja sicher ist , deswegen § 7, § 8. Befristung ist ja in § 8 des. Bewertungsgesetzes gesondert geregelt. Also, das heißt so ein bisschen diese Bedingungen wie Verfristungen mit drin. Und diese Schuld ist eingeschränkt abziehbar, weil sie mit allen Wirtschaftsgütern gleichermaßen im Zusammenhang steht. Das war ja eigentlich fast erwartbar, oder dass hier irgendwann dieser § 10 Absatz 6 neue Fassung, also Sätze 5 bis 9 eine Rolle spielt. Das wohl schon erwartbar, denke ich mal. Für den einen oder anderen nicht wirklich überraschend. Und der Vorwerb kommt halt da noch mit rein für die Berechnung und dann eben die Steueranrechnung bei der Steuerermittlung selbst.
Ja das war jetzt mal so aus der Bewertung, Erbschaftsteuer. Auch wenn Sie jetzt vielleicht den einen oder anderen Augenaufschlag machen, wenn ich das jetzt hier sage: Aber natürlich waren Sonderfälle drin und das war auch keine einfache Aufgabe, das mit Sicherheit auch nicht. Trotzdem waren auch klassische Standardprobleme drin. Denken Sie an das Einspruchsverfahren. Denken Sie an die Korrekturvorschriften, denken Sie an das gesonderte Feststellungsverfahren, also AO mäßig auch Kommissionsgeschäft, Reihengeschäft, § 15 a zweimal. Das sind letzten endes Standardbereiche. Substanzwert mit Ableitung, Schenkungsteuer, Rente und eingeschränkter Schuldabzug in der Erbschaftsteuer - also eigentlich normale klassische Themenbereiche.
L+F war natürlich exotisch, ja kein Thema. Aber es war nicht kriegsentscheidend. Es war also eigentlich in dieser Aufgabe nicht so das Sie sagen damit war die USt k.o. Das war eigentlich nicht.
Ich möchte noch mal am Ende darauf hinweisen, dass die Themen eigentlich alle auch besprochen wurden. Ja, also ich bin außer wie gesagt von diesem L+F Bereich, also ich hoffe, sie konnten es auch jetzt wieder finden und sagen, ja, ich habe davon doch profitiert und ich habe da letzten Endes den Zusammenhang aus dem Unterricht herstellen können. Wäre für mich natürlich auch schön, wenn es die meisten von ihnen oder vielleicht alle herstellen konnten und dahingehend mit dieser Prüfungsaufgabe nicht zu große Probleme hatten und natürlich dann in die nächste Stufe reingekommen sind.
Last but no least den Hinweis nochmal, dass es hier sich um die Aufgaben, Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer handelt und es dahingehend keine Vollständigkeitsansprüche wir erheben können. Ja, dann bleibt nur noch Ihnen herzlichen Dank zu sagen, ganz viel Erfolg für die weitere Vorbereitung bei der mündlichen Prüfung und halten Sie die Ohren steif. Ich drücke Ihnen ganz fest die Daumen, dass es wunderbar klappt. Ich bedanke mich und bis demnächst! Tschüss!