Lohnsteuerbescheinigung 2025 und 2026 - das ist neu für Arbeitgeber
Die Finanzverwaltung hat die Muster für die Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und 2026 veröffentlicht, inklusive neuer Ausfüllanleitungen und Vorgaben. Arbeitgeber sollten die wichtigsten Änderungen frühzeitig kennen, da erste Bescheinigungen bereits vor Jahreswechsel fällig werden können.
Wichtige Neuerungen im Überblick:
- Nur noch Identifikationsnummer: Die eTIN ist ab 2025 nicht mehr zulässig. Arbeitgeber müssen bei fehlender ID-Nummer ggf. Steuerklasse VI anwenden. Eine Beantragung beim Finanzamt ist mit Vollmacht möglich.
- Keine Bescheinigung bei Null-Arbeitslohn: Wird zwar ein ELStAM übermittelt, aber kein Lohn gezahlt, ist keine Bescheinigung mehr erforderlich.
- Kurzarbeitergeld & Co.: Unter Nummer 15 wird wie bisher das Kurzarbeitergeld bescheinigt, ab 2025 zusätzlich separat unter der neuen Nummer 15a.
- Entschädigungen & Mehrjahreslohn: Die Anwendung der Fünftelregelung (z. B. bei Abfindungen) erfolgt ab 2025 nur noch im Rahmen der Steuererklärung, nicht mehr über den Lohnsteuerabzug.
- Versorgungsbezüge: Diese sind wie gewohnt unter den Nummern 8, 9 und 29 zu bescheinigen, neu ist: Das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns ist unter Nummer 30 anzugeben.
- Fahrten & Jobtickets: Zuschüsse zur Entfernungspauschale (z. B. Deutschlandticket) sind unter Nummer 17 (steuerfrei) bzw. 18 (pauschalbesteuert) einzutragen. Mit 25 % pauschalierte Jobtickets bleiben außen vor.
- Verpflegung & Großbuchstabe M: Steuerfreie Verpflegungszuschüsse sind unter Nummer 20 anzugeben, es bleibt bei der Kulanzregelung. Wird eine Mahlzeit mit Sachbezugswert gestellt, muss der Großbuchstabe “M” verwendet werden.
- Vorsorgepauschale & Datenaustausch: 2025 wird die bisherige Bescheinigungspflicht fortgeführt. Ab 2026 entfällt Nummer 28, die Daten kommen dann direkt von den privaten Krankenversicherern.
Korrekturmöglichkeiten ausgeweitet
Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen können bis Ende Februar des Folgejahres auch ohne gesetzlichen Änderungsgrund korrigiert werden. Danach nur noch, wenn eine unrichtige Übermittlung vorliegt, mit dem Vermerk “Korrektur”.
Falls keine Korrektur möglich ist: Rückerstattung über die Einkommensteuererklärung. Bei zu wenig einbehaltener Lohnsteuer muss der Arbeitgeber ab 2026 zwingend eine elektronische Anzeige ans Finanzamt senden.
Die neuen Vorgaben betreffen auch Lohnprogramme. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Updates oder Anpassungen erforderlich sind. Die aktuellen Muster finden Sie direkt auf der Website der Finanzverwaltung.