Große Zahlungen gelten nicht als steuerfreies Trinkgeld

Große Zahlungen gelten nicht als steuerfreies Trinkgeld. Das hat das FG Köln rechtskräftig entschieden. 

Ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt ist, zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete diese Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen argumentierten in ihren Einkommensteuererklärungen, dass die Zahlungen gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei seien. Die Beträge seien von einem Dritten im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen freiwillig und ohne rechtlichen Anspruch gewährt worden, zusätzlich zum von der GmbH als Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn.

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Obwohl die für das Streitjahr geltende Fassung des EStG keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde vom Empfänger geprägt. Trinkgelder seien traditionell für eher niedrig entlohnte Berufe wie Kellner, Boten, Friseure, Fußpfleger, Gepäckträger und Taxifahrer vorgesehen und würden in der Regel nur in geringen Beträgen gewährt. Geldgeschenke von hoher Wertigkeit oder solche, die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien hingegen keine Trinkgelder.

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Klagen waren nicht erfolgreich:

  • Die Zahlungen gelten bereits aufgrund ihrer Höhe und der Gesamtumstände nicht als steuerfreie Trinkgelder.
  • Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals bestehende Freibetragsgrenze von 1.224 € abgeschafft hat, beabsichtigte er nicht, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuweisen.
  • Die Zahlungen von 50.000 € bzw. etwa 1,3 Mio. € überschreiten jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was allgemein als Trinkgeld verstanden wird.

Quelle: FG Köln